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Person des öffentlichen Lebens

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Person des öffentlichen Lebens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff im deutschen, österreichischen und schweizerischen Zivilrecht für besonders bekannte Persönlichkeiten. Der Begriff beeinflusst das Recht auf Privatsphäre, die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und das Recht am eigenen Bild.

Schweiz

Der Begriff wird wörtlich auch im Datenschutzgesetz der Schweiz verwendet.

Deutschland

Vergleichbar ist die sogenannte Person der Zeitgeschichte, die z. B. im deutschen Kunsturheberrechtsgesetz und im Stasi-Unterlagen-Gesetz erwähnt wird.

Die genannten Gesetze konkretisieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es z. B. in Deutschland in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eigenständiges Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sog. freie Entfaltung der Persönlichkeit, i. V. m. Art. 1 GG (Menschenwürde) hergeleitet wird. Gegenpol ist die in Art. 5 GG garantierte Meinungs- und Pressefreiheit. Einen einheitlich geregelten Schutz vor Veröffentlichungen in Wort und Bild gibt es bislang nicht, ebenso wenig sind die o. g. vagen Rechtsbegriffe bisher gesetzlich definiert worden. Daher beruhen die folgenden Definitionen auf gerichtlichen Kasuistiken.

Die Rechtsprechung hat bisher definiert, dass das öffentliche Interesse an Informationen aus der Privatsphäre (nicht aber aus der Intimsphäre) einer Person berechtigt ist, wenn der Betroffene prominent ist oder öffentliches Aufsehen erregt.[1] Die Bekanntheit kann durch Rang oder Ansehen, Amt oder Einfluss, Fähigkeiten oder Taten entstehen (das sogenannte Caroline-von-Monaco-Urteil II).[2] Beispiele sind Politiker, Inhaber hoher Ämter, Künstler oder berühmte Sportler. Allein die Anwesenheit bei aufsehenerregenden Ereignissen ist dagegen nicht ausreichend.[3] Für Kinder und Jugendliche genießt die ungestörte Privatsphäre absolute Priorität vor dem Medieninteresse.[4]

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

In einem Urteil vom 7. Februar 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass ein öffentliches Informationsinteresse nach den Umständen des Einzelfalles auch an Sportthemen oder ausübenden Künstlern bestehen könne, nicht aber bei mutmaßlichen Eheproblemen eines Staatspräsidenten oder bei Geldsorgen eines bekannten Sängers.[5] Die Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco habe als Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden dürfen. Im Allgemeinen gelte, dass der Öffentlichkeit unbekannte Personen eines stärkeren Schutzes bedürfen als der Öffentlichkeit bekannte Personen. Auch stellte der EGMR fest, dass Caroline und Ernst August von Hannover Personen des öffentlichen Lebens sind.

In einem Parallelverfahren hatte der EGMR über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Drogenkonsum eines deutschen Schauspielers zu entscheiden.[6] Dabei betonte er, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfahren unterschiedlich stark ausgeprägt sein könne. Als Abwägungskriterien dienten bei dieser Frage u. a. die Bekanntheit und das vorangegangene Verhalten der Person, die Schwere und Art der Tat, der Umstand der Festnahme, die Methode der Informationsgewinnung, die Wahrheit der Information und der Umstand, ob diese Tatsachen bereits öffentlich bekannt waren.

Die beiden jüngsten Urteile werden aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch kritisiert, weil der EGMR die sogenannte „bloße Unterhaltung“ nach wie vor tabuisiere und bei der Frage nach dem öffentlichen Informationsinteresse hinsichtlich unterhaltender Medienberichte nicht die empirischen Erkenntnisse der Kommunikationswissenschaft beachte.[7] Gleichzeitig werde die Meinungs- und Pressefreiheit durch diese normative Bestimmung des Informationswertes von Medienberichten höchst subjektiven Erwägungen der Richter preisgegeben, was dem Gebot staatlicher Neutralität widerspreche.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Haug: Bildberichterstattung über Prominente. Unter besonderer Berücksichtigung der Zulässigkeit der gerichtlichen Beurteilung des Informationswertes von Medienberichten. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6528-0.

Einzelnachweise

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