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Pfändung

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Die Hausratsauflösung, Genrebild einer Pfändung, 19. Jahrhundert

Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung.

Deutschland

In Deutschland richtet sich die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

Ablauf der Pfändung körperlicher Sachen

Durchsuchung der Wohnung

Diese wird von einem Gerichtsvollzieher (im Privatrecht) oder einem Vollziehungsbeamten im öffentlichen Recht durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Eine Reihe von Gegenständen (vor allem einfacher Hausrat, Arbeitsgeräte und ähnliches) sind unpfändbar (Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in § 811 der Zivilprozessordnung (Deutschland) (ZPO).

Ablauf und Wirkung der Pfändung

Wird der Vollziehungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollziehungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt. Rechtlich bewirkt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher die Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.

Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (keiner Forderung: siehe Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 ZPO) für eine weitere Geldforderung wird Anschlusspfändung genannt. Gläubiger kann der alte oder, was häufiger ist, ein neuer Gläubiger sein (§ 826 ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach § 827 ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger gewöhnlich zuerst befriedigt wird. Zuständig ist der zuerst tätige Gerichtsvollzieher.[1]

Verwertung

Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten

Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen Pfändungsverfügung. Auch Domains sind nach Ansicht des BGH pfändbar.[2]

Rechtsbehelfe

Gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Möchte sich der Schuldner gegen den der Pfändung zugrundeliegenden titulierten Anspruch wenden, kann er Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben.

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, das dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Aufgrund von § 771 ZPO – der sogenannten Drittwiderspruchsklage – kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat – in der Regel mit Pfändung – und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Eigentums an einer Sache oder eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

Pfändungsfreigrenzen

Pfändungsfreigrenzen in EUR
Gültigkeits-
Zeitraum
Unterhaltsberechtigte volle
Pfändung
ab
Höchstbetrag
0 1 2 3 4 ≥ 5
vom 1. Januar 2002
bis 30. Juni 2005
0.930 1.280 1.475 1.670 1.865 2.060 2.851
von 1. Juli 2005
bis 30. Juni 2011[3][4]
0.990 1.360 1.570 1.770 1.980 2.190 3.020
seit 1. Juli 2011[5] 1.030 1.420 1.640 1.850 2.070 2.280 3.118
Pfändungsfreier Anteil
über dieser Grenze
30 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 0 %

In Deutschland darf ein Schuldner einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners (Arbeitnehmer) gestaffelt.[3]

  • Einkommen unter der Freigrenze bleibt frei von Pfändung.
  • Einkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar.
  • Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet.

Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO), wie bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung (§ 850f ZPO).[6]

Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis 500 Euro, unpfändbar. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (wie Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (§ 850a, § 850b ZPO).

Änderungen der Pfändungsfreigrenzen ergaben sich zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2011 und nach § 850c Abs. 2a ZPO zukünftig am 1. Juli jedes ungeraden Jahres entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich ist der steuerliche Grundfreibetrag am 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Pfändungsschutz

Für den Pfändungsschutz wird das P-Konto, eine Sonderform des bisherigen Girokontos, benötigt. Jede Bank ist seit dem 1. Juli 2010 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dadurch sind keine Kontosperrungen mehr möglich. Je Person ist nur ein P-Konto möglich. Pfändungsfreie Sozialleistungen und Unterhaltspflichten erhöhen dabei den Pfändungsfreibetrag.

Österreich

Das Exekutionsverfahren ist als Vollstreckungsverfahren ein Zivilverfahren.

Schweiz

Im Schweizer Recht wird eine Anwesenheitspflicht des Schuldners bei der Pfändung stipuliert (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).[7] Dem Gläubiger wird nach erfolgloser oder unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Forderung geltend machen kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.[8]

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Pfändung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Putzo in Thomas/Putzo § 827 Rn. 1, § 826 Rn. 4.
  2. Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05 ; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
  3. 3,0 3,1 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009, vom 15. Mai 2009, BGBl I Nr. 27 vom 28. Mai 2009, S. 1141
  4. Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war zum Stichtag 1. Januar 2007 und 1. Januar 2009 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005, so dass die Freigrenzen am 1. Juli 2007 nach § 850c Abs. 2a ZPO nicht gestiegen sind.
  5. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011Vorlage:§§/Wartung/buzer v. 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)
  6. Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2011
  7. Hunziker/Pellascio, S. 107
  8. zum Pfändungsverlustschein: Hunziker/Pellascio, S. 154 ff.
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Pfändung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.