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Preußenschlag

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Die Notverordnung des Reichspräsidenten (Juli 1932)

Mit dem Preußenschlag (auch als Staatsstreich in Preußen bezeichnet) wurde am 20. Juli 1932 durch eine erste Notverordnung des Reichspräsidenten die geschäftsführende, aber nicht mehr durch eine parlamentarische Mehrheit gestützte Regierung des Freistaates Preußen durch den Reichskanzler Franz von Papen als Reichskommissar ersetzt. Eine zweite Verordnung vom selben Tag übertrug dem Reichswehrminister die vollziehende Gewalt in Preußen und schränkte die Grundrechte ein.

So ging die Staatsgewalt im von der Preußenkoalition unter dem Sozialdemokraten Otto Braun geführten größten Land des Deutschen Reiches auf die Reichsregierung von Franz von Papen über. Alle zivilgesellschaftlichen wie auch staatlichen Möglichkeiten des Protests oder Widerstands waren durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg für illegal erklärt.

Folgen des Preußenschlages waren die Schwächung der föderalistischen Verfassung der Weimarer Republik und die Erleichterung der späteren Zentralisierung des Reiches unter Adolf Hitler. Hauptergebnis war jedoch die Ausschaltung des letzten möglichen Widerstandes des größten deutschen Staates gegenüber Papens Politik der Errichtung eines „Neuen Staates“. Hitlers Weg zur Macht wurde so entscheidend erleichtert. Motive und Chancen der Ereignisse werden unter Historikern kontrovers diskutiert.

Historischer Kontext

Diskussion um eine Neuordnung des Reiches

Das Verhältnis von Reich und Preußen war seit den späten 1920er Jahren Gegenstand einer Diskussion, besonders öffentlichkeitswirksam von Seiten des Bundes zur Erneuerung des Reiches, dem auch Papen angehörte. Ziel dieses von Hans Luther gegründeten und nach ihm benannten Kreises war die Stärkung der Zentralgewalt, die Neugliederung Norddeutschlands, besonders Preußens, und die Schaffung eines autoritären Präsidialregimes. Einzelne Punkte seines Programms waren die Ersetzung von Regierung und Parlament Preußens durch Reichspräsident, Reichsregierung und Reichstag und die Ernennung von Provinzkommissaren durch den Kanzler.

Schon 1928 kam außerdem eine Länderkonferenz aus Mitgliedern des Reichskabinetts und sämtlichen Ministerpräsidenten zu der Entschließung, dass die Weimarer Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern unbefriedigend sei und einer grundsätzlichen Reform bedürfe und dass eine „starke Reichsgewalt“ notwendig sei.[1][2] Ein Verfassungsausschuss wurde eingesetzt, der praktikable Vorschläge für eine Verfassungs- und Verwaltungsreform sowie für eine sparsame Finanzwirtschaft erarbeiten sollte.[3]

Am 21. Juni 1930 lagen die Gutachten vor. Die vier Hauptforderungen waren in der Darstellung von Arnold Brecht, damals Ministerialdirektor der preußischen Staatskanzlei und "Architekt des Reformplans", später Hauptvertreter der Preußischen Regierung im Prozess gegen die Notverordnung:

  • die Zentralverwaltung der preußischen Staatsregierung mit der Zentralverwaltung der Reichsregierung zu vereinigen,
  • die regionalen und örtlichen preußischen Behörden mit denen des Reiches zu vereinigen,
  • Preußen als Staat oder Land vollständig zu beseitigen
  • und die dreizehn preußischen Provinzen einschließlich Berlins als neue Länder unmittelbar der Reichsregierung zu unterstellen.[4][5]

Die Reformbemühungen sahen sich meist dem Einspruch Bayerns und Preußens ausgesetzt.[6]

Eine Umsetzung des Programms war wegen der politischen Entwicklungen nicht mehr möglich, aber, wie Everhard Holtmann darstellt, „Kernstücke des Reformpakets, etwa die Aufhebung der Eigenstaatlichkeit Preußens, wurden ...im innenpolitischen Machtkampf hinfort gezielt instrumentalisiert“.[7]

Papens Idee eines „Neuen Staates“

Papens Initiative für den Preußenschlag muss innerhalb des Plans der Errichtung eines „Neuen Staates“ verstanden werden, ein Konzept, das vor allem Walther Schotte und Edgar Jung propagiert hatten. Es ging ihnen nicht um die Begünstigung der Nationalsozialisten, sondern um die Schaffung einer autoritären Vorform der Monarchie, eines autoritären Präsidialregimes mit einem vom Vertrauen des Präsidenten abhängigen Kanzler und mit einer in ihren Rechten stark eingeschränkten Volksvertretung ähnlich der Verfassung des Kaiserreiches. Langfristiges Ziel Papens war die Wiederherstellung der Monarchie der Hohenzollern. Der „Neue Staat“ sollte über partikularen Interessen stehen und für die wirtschaftliche Entwicklung die nötige Sicherheit, Ordnung und Ruhe schaffen.[8]

Situation in Preußen nach den Landtagswahlen vom 24. April 1932

Der Freistaat Preußen war seit 1920 von einer stabilen Koalition (Preußenkoalition) aus SPD, Zentrum und DDP regiert worden. Bei den preußischen Landtagswahlen am 24. April 1932 errangen die NSDAP 162 und die KPD 57 (zusammen also 219 Sitze) von insgesamt 423 Mandaten. Alle anderen Parteien zusammen erhielten erstmals nur eine Minderheit von 204 Sitzen. Ohne eine der demokratiefeindlichen Parteien konnte also keine Regierung mit parlamentarischer Mehrheit gebildet werden, was dazu führte, dass nach dem formalen Rücktritt der gesamten bisherigen Landesregierung – des Kabinetts Braun III – diese gemäß Artikel 59 der Landesverfassung[9] geschäftsführend im Amt blieb. Diese Lage ähnelte der anderer Länder (Bayern, Sachsen, Hessen, Württemberg und Hamburg), mit denen sich die Reichsregierung jedoch nicht befasste.

Vorgehen Papens und Hindenburgs

Rechnerisch möglich war in Preußen eine Mitte-Rechts-Regierung aus NSDAP (162 Sitze) und Zentrum (67 Sitze) mit einer Mehrheit von 229 Sitzen. Zusammen mit den 31 Sitzen der DNVP hätte diese Koalition sogar 260 von 423 Sitzen gehabt. Eine solche Koalition strebte Reichskanzler Franz von Papen an; die NSDAP aber beanspruchte die Macht für sich allein. Per Brief forderte (der formal nicht zuständige) Papen am 7. Juni 1932 den der NSDAP angehörenden Landtagspräsidenten Hanns Kerrl auf, die geschäftsführende preußische Regierung durch eine gewählte zu ersetzen, was dieser jedoch aufgrund des Scheiterns von Koalitionsverhandlungen nicht gewährleisten konnte.

Daraufhin visierte Papen andere Möglichkeiten an: Die erste hätte in der Durchführung der schon länger debattierten Reichsreform bestanden, die Preußen aufgelöst bzw. aufgeteilt hätte. Weil dieser Weg erst langfristig zum Ziel geführt hätte, schwer erreichbar und hochumstritten war, favorisierte Papen eine andere Möglichkeit. Er plante, einen Reichskommissar anstelle der bisherigen Regierung zu ernennen und diese neue Ordnung nötigenfalls mit Hilfe der Reichswehr durchzusetzen. In ähnlicher Weise war schon 1923 auf Drängen der rechtsgerichteten Parteien unter Billigung durch Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) die Reichsexekution durchgesetzt worden. Angesichts demokratisch gewählter Linksregierungen unter Einschluss der Kommunisten in Sachsen und Thüringen war die gewaltsame Absetzung von Regierungen dadurch begründet worden, dass in diesen Ländern Ruhe und Ordnung gefährdet seien. Diese Begründung fand man für Preußen in den Auseinandersetzungen der von der Regierung Papen wieder zugelassenen SA mit den Kommunisten und Sozialdemokraten, die im Sommer 1932 einen Höhepunkt im Altonaer Blutsonntag am 17. Juli 1932 fanden. Die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen und der unglücklich verlaufende Polizeieinsatz unterschieden sich aber merklich von der Reichsexekution gegen Sachsen des Jahres 1923. An der Verfassungstreue und dem polizeilichen Handlungswillen der sächsischen Linksregierung hatten tatsächlich Zweifel bestanden,[10] davon konnte im Falle Preußens keine Rede sein.

Schon drei Tage vorher, am 14. Juli, hatte Reichspräsident Paul von Hindenburg auf Wunsch Papens, der ihn zu diesem Zweck mit dem Innenminister Gayl in Neudeck aufgesucht hatte, eine undatierte Notverordnung gemäß Artikel 48 WRV unterzeichnet. Durch sie bevollmächtigte er den Reichskanzler zum Reichskommissar für Preußen und ermöglichte ihm die Amtsenthebung der geschäftsführenden preußischen Regierung.[11] Hindenburg überließ Papen damit die Wahl des Zeitpunktes, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Papen wählte dazu den 20. Juli. Die dritte Möglichkeit, die darin bestanden hätte, abzuwarten und die geschäftsführende Minderheitsregierung Preußens im Amt zu belassen und darauf zu vertrauen, dass sie die Lage auch ohne parlamentarische Mehrheit in den Griff bekommen würde, zog Papen von vornherein nicht in Betracht.

Ablauf des Preußenschlages

Am Mittwoch, dem 20. Juli 1932, suchten um 10 Uhr auf Ersuchen Papens der stellvertretende Ministerpräsident Heinrich Hirtsiefer statt des amtierenden, aber erkrankten Otto Braun, der Innenminister Carl Severing und dessen Kollege vom Finanzressort, Otto Klepper, Papen in der Reichskanzlei auf. Papen gab den verfassungsmäßigen Ministern den Inhalt der Hindenburg-Verordnung zu seiner Einsetzung als Reichskommissar und die von ihm zu verfügende Absetzung der geschäftsführenden Regierung bekannt. Diese Absetzung sei erforderlich, da – so Papen – „die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Preußen nicht mehr gewährleistet“ erscheine. Dagegen verwahrten sich die Vertreter Preußens: Preußen habe keine Pflicht aus Reichsverfassung und Reichsgesetzen verletzt, sondern ebenso viel für die Sicherheit getan wie andere Länder, obgleich es die meisten und größten Gefahrenzonen besitze. Die Regierung Braun bestritt also die Verfassungsmäßigkeit der Notverordnung. Den Vorschlag Papens, die Amtsgeschäfte freiwillig abzugeben, beantwortete Severing abschlägig: Er „weiche nur der Gewalt“. Otto Klepper berichtete ein Jahr später in einem Aufsatz in der Exilzeitung „Das neue Tagebuch“, dass er nach diesem Satz erhofft hatte, Severing werde sich zur Wehr setzen, zumal Papen und der ebenfalls anwesende Innenminister Wilhelm Freiherr von Gayl sehr unsicher gewirkt hätten.[12]

„Ich schlug vor, die Sitzung mit Papen für eine Stunde zu unterbrechen, um das weitere Vorgehen der preußischen Regierung zu besprechen, und ging zu Tür. Aber Severing erklärte, er habe nichts mehr mit mir zu beraten, und blieb sitzen. Erst jetzt, also nachdem gewiss war, dass kein Widerstand bevorstand, erhielt der Staatssekretär Planck den Auftrag, das Reichswehrkommando in Marsch zu setzen.“[13]

Nach Ende der Unterredung verließen die preußischen Minister die Reichskanzlei.

Am Nachmittag des gleichen Tages ließ sich Severing, der über eine Polizeimacht von 90.000 preußischen Polizeibeamten gebot, von einer Delegation, bestehend aus dem von Papen neu ernannten Polizeipräsidenten mit zwei Polizisten, aus seinem Büro und Ministerium vertreiben. Papen hatte schon mittags mit der Reichswehr – damals noch in einer Stärke von 100.000 Mann – den militärischen Ausnahmezustand verhängt und besetzte nach dem Zurückweichen der preußischen Regierung das preußische Innenministerium, das Berliner Polizeipräsidium und die Zentrale der Schutzpolizei.

Polizei-Vizepräsident Dr. Weiß (rechts) und der Kommandeur der Schutzpolizei Heimannsberg (links), die während des Preußenschlags verhaftet wurden. (Das Foto wurde zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen.)

Der Berliner Polizeipräsident Albert Grzesinski, sein Stellvertreter Bernhard Weiß und der Kommandeur der Schutzpolizei, der zentrumsnahe Politiker Magnus Heimannsberg, wurden in Arrest genommen und am nächsten Tag erst entlassen, als sie sich per Unterschrift verpflichtet hatten, keinerlei Amtshandlungen mehr vorzunehmen.

Diese Entwicklung vollzog sich bis weit in das Jahr 1933 hinein. Mit den Eingriffen gegenüber der Polizei wurde in Preußen ein wesentlicher Teil des Machtapparates der Weimarer Republik lahmgelegt. Es gab auch deshalb keinen Widerstand, weil der SPD-Vorstand schon am 16. Juli beschlossen hatte, sich nicht mit den zur Verfügung stehenden polizeilichen Mitteln zu wehren, weil es einen Bürgerkrieg geben könne.

Mitglieder der ersten Kommissariatsregierung

  • Inneres und Stellvertreter des Reichskommissars und Reichskanzlers Papen: Franz Bracht, bisheriger Oberbürgermeister von Essen
  • Handel: Friedrich Ernst, Reichskommissar für Bankenaufsicht im Kabinett von Heinrich Brüning
  • Finanzen: Franz Schleusener, Staatssekretär im preußischen Finanzministerium
  • Justiz: Heinrich Hölscher, Staatssekretär im preußischen Justizministerium
  • Kultus: Aloys Lammers, Staatssekretär im preußischen Kultusministerium
  • Landwirtschaft: Fritz Mussehl, Ministerialdirektor im preußischen Landwirtschaftsministerium
  • Volkswohlfahrt: Adolf Scheidt, Ministerialdirektor im preußischen Wohlfahrtsministerium


Reaktion der preußischen Staatsregierung

Die preußische Regierung lehnte es trotz ihrer vorherigen Beteuerungen ab, auf die offiziell durch Staatsnotstand und Notverordnung begründete Gewalt mit Gegengewalt zu reagieren. Der Einsatz der preußischen Polizei und des Reichsbanners wurde abgelehnt. Auch ein gewaltfreier Widerstand in Form eines Generalstreiks wurde verworfen, weil dieser angesichts der Arbeitslosigkeit in der Weltwirtschaftskrise kaum durchsetzbar schien. Ebenso wenig Aussicht auf Erfolg sah man in einem Aufruf zum zivilen Ungehorsam der Beamten. Für alle Fälle eines offenen Widerstandes rechnete die Regierung mit dem Ausbruch eines Bürgerkriegs, vor allem im Rahmen des bewaffneten Zusammenstoßes von Reichswehr und Landespolizei, den man unter allen Umständen vermeiden wollte. Außerdem hatte man den Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft.

Daher reichte die Regierung am 21. Juli 1932 zunächst einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung und eine Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof des Reichsgerichts ein. Vertreten wurde sie dabei von Ministerialdirektor Arnold Brecht. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde am 25. Juli 1932 abgelehnt, da das Gericht der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen wollte.

Goebbels notierte am 21. Juli in seinem Tagebuch: „Die Roten haben ihre große Stunde verpasst. Die kommt nie wieder.“

Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober 1932

Der Staatsgerichtshof nannte in seinem Urteil in der Sache Preußen contra Reich vom 25. Oktober die Maßnahmen des Reichskommissars Papen (der juristisch von Carl Schmitt[14], Erwin Jacobi und Carl Bilfinger vertreten wurde) zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit wegen des Staatsnotstandes teilweise rechtens – jedoch behalte die Regierung Braun ihre staatsrechtliche Stellung gegenüber Landtag, Reichstag, Reichsrat und Reichsregierung. Ihre Absetzung wurde als nicht gerechtfertigt betrachtet.

In der Zwischenzeit hatte Papens kommissarische Regierung die Spitzen von Verwaltungsapparat und Polizei bereits ausgetauscht.

Nach der Entscheidung des Reichsgerichts trat die nun staatsrechtlich rehabilitierte, aber ihrer realen Macht beraubte Braun-Regierung als sogenannte „Hoheitsregierung“ wieder zu ihren wöchentlichen Kabinettssitzungen zusammen. Die tatsächliche Macht lag aber bei den Vertretern der „Reichsexekution“, der „Kommissarsregierung“ unter Franz Bracht. Die Bestimmungen des Urteils des Reichsgerichts wurden von der Reichsregierung nicht beachtet. Die befristete Tätigkeit der kommissarischen Verwaltung wurde nie beendet.

Die Öffentlichkeit griff das Thema mit sarkastischen Wortspielen wie „Brecht hat das Recht, aber Bracht hat die Macht“ und „Bracht bricht Brecht“ auf.[15]

Karl Dietrich Bracher bewertete das kompromisshafte[16] Urteil als eines von „grotesker Zwiespältigkeit“, da sein rechtlicher Teil für den preußischen Standpunkt spreche, „während sein politischer Grundtenor mit der Anerkennung des einmal Geschehenen dem staatsstreichförmigen Belieben einer nur auf die Autorität des Reichspräsidenten und die Machtmittel der Reichswehr gestützten Regierung entgegenkam“.[17]

Historische Bewertung der Ereignisse

Der Parteienforscher Franz Walter kommt zu dem Schluss, ein paar reaktionäre Barone hätten lediglich einen halben Tag gebraucht, um das politische Renommierwerk der Sozialdemokraten, eben das republikanische Preußen, zu zertrümmern, ohne dass die SPD diesem Treiben auch nur ansatzweise ernsthaft begegnete. „Es war wie immer: Auf Kundgebungen der Partei wurden martialische Reden gehalten, empörte Proteste bekundet, scharf formulierte Resolutionen verabschiedet. Das war es dann aber auch schon“. Im Sommer 1932 sei der Minderheit der Republikaner in Deutschland der Glaube an sich selbst unverkennbar verloren gegangen, was Hitler den Machtantritt leicht gemacht habe.[18]

Quellen

  • Preußen contra Reich vor dem Staatsgerichtshof. Stenogramm der Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig vom 10. bis 14. und vom 17. Oktober 1932. J.H.W. Dietz, Berlin 1933.
  • Zentrales Staatsarchiv (Preußisches Geheimes Staatsarchiv Merseburg, Rep. 90a, Abt. B, Tit. III, 2 b., Nr. 6, Bd. 181 und Bd. 182, 1 bis 20) (heute befinden sich diese Unterlagen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem).

Literatur

  • Jürgen Bay: Der Preußenkonflikt 1932/33. Ein Kapitel aus der Verfassungsgeschichte der Weimarer Republik. Erlangen 1965 (zugleich Dissertation, Universität Erlangen-Nürnberg, 1965).
  • Ludwig Biewer: Der Preußenschlag vom 20. Juli 1932, Ursachen, Ereignisse, Folgen und Wertung. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte. Jg. 119, 1983, ISSN 0006-4408, S. 159–172, online.
  • Heribert Blaschke: Das Ende des preußischen Staates. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung. Waindinger, Ensdorf/Saar 1960 (zugleich Dissertation, Universität des Saarlandes, 1960).
  • Karl Dietrich Bracher: Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie. Unveränderter, mit einer Einleitung zur Taschenbuchausgabe und einer Ergänzung zur Bibliographie versehener 2. Nachdruck der 5. Auflage 1971. Droste, Düsseldorf 1984, ISBN 3-7700-0908-8.
  • Arnold Brecht: Die Auflösung der Weimarer Republik und die politische Wissenschaft. In: Zeitschrift für Politik. NF 2. Jg., Heft 4, Dezember 1955, S. 291–308.
  • Henning Grund: „Preußenschlag“ und Staatsgerichtshof im Jahre 1932 (= Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Bd. 5). Nomos, Baden-Baden 1976, ISBN 3-7890-0209-7 (zugleich Dissertation, Universität Göttingen, 1976).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Weimarer Republik. Band 3. Kapitel 5. (Nicht mehr online verfügbar.) In: www.blz.bayern.de. Archiviert vom Original am 17. März 2016; abgerufen am 25. März 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.blz.bayern.de
  2. zit. nach Franz Albrecht Medicus: Reichsreform und Länderkonferenz, Berlin 1930, S. 5 f. zit. nach
  3. Die Weimarer Republik. Band 3. Kapitel 5. (Nicht mehr online verfügbar.) In: www.blz.bayern.de. Archiviert vom Original am 17. März 2016; abgerufen am 25. März 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.blz.bayern.de
  4. Die Weimarer Republik. Band 3. Kapitel 5. (Nicht mehr online verfügbar.) In: www.blz.bayern.de. Archiviert vom Original am 17. März 2016; abgerufen am 25. März 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.blz.bayern.de
  5. Arnold Brecht: Föderalismus, Regionalismus und die Teilung Preußens, Bonn 1949, S. 135 f., angegeben nach BLZ, s. Beleg 3.
  6. Karl-Ulrich Gelberg: Bund zur Erneuerung des Reiches (Luther-Bund), 1928–1933/34. In: Historisches Lexikon Bayerns. Abgerufen am 24. März 2016.
  7. Die Weimarer Republik. Band 3. Kapitel 5. (Nicht mehr online verfügbar.) blz.bayern.de, archiviert vom Original am 17. März 2016; abgerufen am 25. März 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.blz.bayern.de
  8. Stefan Scholl: Begrenzte Abhängigkeit. Campus, Frankfurt am Main/New York 2015, ISBN 978-3-593-50289-2, S. 178 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  9. Vgl. Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920.
  10. Siehe dazu: 1918–1933. Der „deutsche Oktober“, Kurzüberblick, Deutsches Historisches Museum, Berlin.
  11. Einzelheiten hierzu bei Wolfram Pyta: Hindenburg. Herrschaft zwischen Hohenzollern und Hitler. Siedler, München 2007, ISBN 978-3-88680-865-6, S. 712 f.
  12. Astrid von Pufendorf: Otto Klepper (1888–1957) – Deutscher Patriot und Weltbürger (= Studien zur Zeitgeschichte. Band 54). Oldenbourg, München 1997, S. 134 f.
  13. Exilzeitschrift Das Neue Tagebuch hrsg. von Leopold Schwarzschild Paris – Amsterdam, Nr. 4, 22. Juli 1933, Artikel von Otto Klepper Erinnerung an den 20. Juli 1932, S. 90 ff.
  14. Nach dem Preußenschlag bestätigte Schmitt die Rechtmäßigkeit des Putsches in einem Gutachten. "WDR Kritisches Tagebuch", veröff. August 2003, einzusehen im online-"Plettenberg-Lexikon" unter http://www.plettenberg-lexikon.de/personen/schmitt.htm - aufgerufen am 16. Februar 2019
  15. Ludwig Biewer: Der Preußenschlag 1932. Ursachen, Ereignisse, Folgen und Wertung. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte. Bd. 119, 1983, S. 159–172, hier S. 169.
  16. Stefan Oeter: Integration und Subsidiarität im deutschen Bundesstaatsrecht: Untersuchungen zu Bundesstaatstheorie unter dem Grundgesetz. Mohr Siebeck, 1998-01-01, ISBN 978-3-16-146885-8 (books.google.com, abgerufen am 25. März 2016).
  17. Karl Dietrich Bracher: Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft. Duncker & Humblot, 1955 (books.google.com, abgerufen am 25. März 2016).
  18. Putsch am 20. Juli 1932: Wie der Mythos Preußen zerschlagen wurde. In: SPIEGEL ONLINE. Abgerufen am 25. März 2016.
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