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Rechtsordnung

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Dieser Artikel behandelt die juristische Definition als System von Rechtsnormen – zur Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsordnungen siehe Rechtskreis und zum sozialen Subsystem Rechtssystem (Soziologie).

Rechtsordnung (auch Rechtssystem genannt) bezeichnet als objektiver Rechtsbegriff die Gesamtheit der gültigen rechtlichen Normen in einem umschriebenen Anwendungsraum, beispielsweise dem Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) gehört zur Rechtsordnung auch dessen Interpretation durch die Judikative (Rechtspflege). Wie die Wirtschaftsordnung interagiert auch die Rechtsordnung eines Rechtsgebietes mit der Gesellschaftsordnung der darin lebenden Menschen. Damit von einer Rechtsordnung im engeren Sinn gesprochen werden kann, muss es sich bei dem Staat, zu dem der betreffende Rechtsraum gehört, um einen Rechtsstaat handeln.

In Deutschland wie auch in den meisten Rechtsordnungen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises werden Rechtsnormen systematisch vier Bereichen zugeordnet:

Als Rechtsnormen im vorbeschriebenen Sinne gelten im deutschen Recht

Neben Rechtsnormen gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so genanntes Richterrecht), ist umstritten, und wird im deutschen anders als im angelsächsischen Rechtskreis (Case Law) traditionell eher verneint. Das ungeschriebene Gewohnheitsrecht gehört ebenfalls zur Rechtsordnung. Naturrecht und Ordre public als überpositives Recht stellen gewissermaßen übergeordnete Ordnungskriterien bereit, an denen sich eine Rechtsordnung zu messen hat, werden allerdings in den einzelnen Rechtsordnungen zum Teil auch ihrerseits wieder unterschiedlich bestimmt oder ausgelegt. Ob das Völkerrecht eine global gültige Rechtsordnung darstellt, ist wissenschaftlich und international umstritten.

In Deutschland kann man zusammenfassend zwei Rechtsgebiete unterscheiden: Einmal das Öffentliche Recht, zu dem auch das Verfassungsrecht und Strafrecht gehören und dann das Privatrecht, zu dem das Zivilrecht und das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht (Handelsrecht, Mietrecht und andere Bereiche und teilweise das Arbeitsrecht) gehören. Zentralwerk des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Man kann auch das Verfassungsrecht und das Strafrecht übergeordnet verselbständigen. Die Einteilung der Rechtsnormen und der Rechtsgebiete soll aber keine Theorie bleiben. Praktisch muss diese Diskussion für den rechtssuchenden Menschen selbst umsetzbar sein. So hat der demokratische Gesetzgeber daraus Garantien für den jeweiligen unterschiedlichen gerichtlichen Rechtsschutz zu geben. Eine solche Garantie-Ordnung ist eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen für einen funktionierenden Staat.

Siehe auch

Literatur

  • Hermann Avenarius: Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn
  • Hermann Junghans: " Überlegungen zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und der Systematisierung des Rechts", Zeitschrift für Rechtspolitik, September 1999


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