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Sexuelle Belästigung

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Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt.

Sie gilt heute in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung und ist z. B. im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig. Sie ist abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie körperlicher Gewaltanwendung, die ihrerseits Straftatbestände erfüllen. Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien.

Vorkommen

Sexuelle Belästigung kann in allen Lebenslagen vorkommen. Häufig erfolgt sie in Abhängigkeitsverhältnissen wie etwa am Arbeitsplatz.

Am Arbeitsplatz

Belästigung einer Kellnerin, Johann Michael Neder, 1833, Germanisches Nationalmuseum Nürnberg

Eine im Jahr 2007 in der Schweiz durchgeführte Untersuchung[1] ergab, dass sich 28 Prozent der befragten Frauen und 10 Prozent der Männer im Verlauf ihres bisherigen Arbeitslebens sexuell belästigt oder durch entsprechendes Verhalten gestört gefühlt hatten. Belästigende Situationen für Frauen gingen zu drei Vierteln von Männern aus (meist von einzelnen Männern, manchmal von Gruppen von Männern). Frauen hätten häufig auch von belästigendem Verhalten von gemischten Gruppen (Männer und Frauen) und selten von belästigendem Verhalten von Frauen berichtet. Männer gäben an, dass die belästigenden Situationen zu rund der Hälfte von Männern (einzeln oder in Gruppen) ausgingen, zu rund einem Viertel von Frauen und zu einem weiteren Viertel von gemischten Gruppen. In erster Linie seien es Arbeitskollegen, die sich belästigend verhielten. Vielfach sei es auch die Kundschaft. An dritter Stelle stünden die Vorgesetzten. Frauen berichteten viel häufiger als Männer von belästigendem Verhalten durch Vorgesetzte. Männer hingegen verwiesen öfter als Frauen auf belästigendes Verhalten durch Untergebene.

Gemäß einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie sind etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.

Im Bereich freiberuflicher Tätigkeit

Noch unerforscht und sehr wenig im gesellschaftlichen Diskurs verankert ist die sexuelle Belästigung freiberuflich tätiger Männer und Frauen durch Auftraggeber. In Ermangelung eines arbeitsrechtlich gefassten Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Schutzmöglichkeiten bewirkten die Vergehen an Freiberuflern letzten Endes eine systematische Benachteiligung der Opfer bis zum kompletten Ausschluss aus der Gruppe der Auftragnehmer; zu diesem Schluss kam die amerikanische Juristin und Journalistin Wendy Kaminer.[2]

In Schule und Sport

Im Bereich von Schule und Sportvereinen kann es zu sexuellen Übergriffen (sexuellen Belästigungen, sexualisierter Gewalt oder auch zu sexuellem Missbrauch von Kindern und von Jugendlichen) kommen. Der Begriff der sexuellen Belästigung wird dabei ggf. weit gefasst. So stufen zum Beispiel die ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche vom 8. März 2013 nicht nur in Anlehnung an § 3 Abs. 4 AGG definierte Handlungen, sondern auch weitere Handlungen als sexuelle Belästigung ein:[3]

  • „anzügliche didaktische und methodische Verwendung von Unterrichtsmaterialien,
  • unnötiger Körperkontakt, insbesondere im Sportunterricht,
  • die Duldung der Nutzung oder Verbreitung sexistischer Darstellungen aller Art,
  • die Verletzung von Schamgrenzen von Schülerinnen und Schülern insbesondere in der Pubertät.“

Die Swiss Olympic Association unterscheidet zwischen eindeutigen Formen, welche strafbare Handlungen darstellen, und subtilen Formen von sexuellen Übergriffen und sexuellen Belästigungen. Zu letzteren zählt sie folgende Handlungen: das Kommentieren der körperlichen Entwicklung, unangemessene Aufklärung, Voyeurismus, sexistische abwertende Sprache, sexuelle Annäherung, unnötige Körperkontakte sowie anzügliche Blicke und Bemerkungen.[4]

Im ärztlichen Betreuungsverhältnis

Nach Schweizer Schätzungen begehen rund 10 Prozent der männlichen Ärzte sexuelle Belästigungen. Bei Ärztinnen liege der Anteil viel niedriger. Alle medizinischen Fachgebiete seien betroffen, aber besonders hoch sei der Anteil der Täter mit 15 Prozent unter den Psychiatern, Gynäkologen und Allgemeinpraktikern. 80 Prozent der Täter seien Wiederholungstäter.[5][6]


Im öffentlichen Raum

Im Zuge der massiven sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/16 rückte im deutschsprachigen Raum das Phänomen der Belästigung im öffentlichen Raum in den Mittelpunkt der Diskussionen in Medien und Politik. Als Gegenstand der Wissenschaft war das Thema in Deutschland bisher weitgehend unerforscht, auch in der Kriminalstatistik gab es nur relativ wenige Fälle.[7] In Folge des plötzlich entstandenen Problembewusstseins wiesen Rechtsexperten auf bestehende Gesetzeslücken und mögliche Reformansätze hin.[8]

Rechtslage

Europäische Union

In der Europäischen Union ist, ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission, sexuelle Belästigung folgendermaßen definiert:
wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert, die Verletzung der Würde einer Person oder die Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Herabsetzungen, Demütigungen, Beleidigungen oder Verstörungen geprägten Umfelds bezweckt oder bewirkt.

EG-weit gibt es die EG-Richtlinie 2002/73, die in Art. 2 Regelungen enthält, die über das deutsche BSchG hinausgehen. Diese Richtlinie wurde 2002 auf Betreiben der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Kommissarin Anna Diamantopoulou erlassen und stellt eine Erweiterung der Richtlinie über die Gleichstellung von Mann und Frau aus dem Jahre 1976 dar.

Die Hauptpunkte dieser Richtlinie sind:

  • obige Definition, was sexuelle Belästigung eigentlich ist und dass diese den Tatbestand der Diskriminierung erfüllt,
  • eine Definition von Diskriminierung (Schlechterbehandlung auf Grund des Geschlechtes), welche im Einklang mit Art. 13 des Vertrages von Amsterdam steht und den auf Grund dieses Vertrages erlassenen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung (mittelbarer und unmittelbarer),
  • neue Bestimmungen für die Durchsetzung von Ansprüchen auf diesen Rechtsvorschriften und die Abschaffung einer Obergrenze für Entschädigungszahlungen,
  • es ist für das Verfahren unerheblich, ob der/die Betroffene sich gewehrt hat oder die Belästigung duldete,
  • Verbände (z. B. Gewerkschaften) können die rechtlichen Schritte zu Gunsten der Opfer in deren Auftrag unternehmen,
  • eine Weisung an die Mitgliedsstaaten eine neue Behörde zur Überwachung der Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Mann und Frau einzurichten, diese Behörden haben auch die Aufgabe klagenden Diskriminierungsopfern direkt beizustehen,
  • Arbeitgeber werden verpflichtet „vorbeugende Maßnahmen“ zur Beseitigung bzw. Verhinderung jedweder Form geschlechtsbezogener Diskriminierung einzuführen und dies auch durch „Betriebsprogramme über Gleichstellungsmaßnahmen“ (siehe unten) durchzusetzen und
  • die Erweiterung der Schutzrechte beider Elternteile zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende des Erziehungsurlaubs.

Die Kommission hat einen „Verhaltenskodex für Arbeitgeber zur Beendigung sexueller Belästigungen“ empfohlen. Dieser sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

  • eine Definition dessen was als Belästigung gilt,
  • die konkrete Aussage, dass Belästigungen nicht durch den Arbeitgeber geduldet und in jedem Falle geahndet werden,
  • einen Hinweis auf das Beschwerderecht der Arbeitnehmer, sowie die Erklärung von Verfahrensweisen und die Nennung von Ansprechpartnern,
  • die Zusage, dass Beschwerden diskret, zügig und seriös behandelt werden,
  • die Hinweise auf die Folgen für den Belästiger.

Der Sinn eines solchen Verhaltenskodexes ist, dass Arbeitnehmer damit eine Anleitung an die Hand bekommen, um sich gegen diese Form des strafbaren Verhaltens zu wehren und gleichzeitig vergewissern zu können, dass ihr eigenes Verhalten keinen Anstoß erregt. Es werden auch Möglichkeiten gezeigt, Opfern solchen Verhaltens zu helfen, und es soll der Geschäftsleitung und der Personalvertretung als Mittel dienen, ein solches Verhalten angemessen zu ahnden.

Deutschland

Allgemein

Sexuelle Belästigung ist kein Straftatbestand und ist im Regelfall auch nicht gemäß anderen Tatbeständen strafrechtlich relevant. In besonderen Fällen kann die einschlägige Handlung als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gem. § 185 Strafgesetzbuch strafbar sein. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fallen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen.

Ein Notwehrrecht kommt der belästigten Person nur zu, solange der Angriff stattfindet: „Solange die Betroffene den Zudringling also ohrfeigt oder ihm auf die Finger schlägt, solange er seine Hand noch an ihrer Brust hat, wäre sie gem. § 32 StGB gerechtfertigt, sofern ihre Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreitet. Küsst der Täter das Opfer dagegen auf den Mund oder fasst ihm zwischen die Beine und wendet sich dann ab, darf das Opfer, wenn ein weiterer Angriff nicht zu befürchten ist, nicht zurückschlagen, da in diesem Fall keine Notwehrlage mehr vorliegt. Ohrfeigt die betroffene Person den Täter dennoch, macht sie sich ggf. gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“[9]

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung war vom 1. September 1994 bis zum 18. August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz - BeschSchG)[10] „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“. Der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte (bei Beamten) muss nach § 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen. Die Definition, welcher Sachverhalt ein sexueller Übergriff ist und wo er beginnt, ist im Wesentlichen durch die einschlägigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert. Ab dem 19. August 2006 gelten in dieser Rechtsangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG §3 Abs. 4 bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) § 75 Abs. 2.

Begriff

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. In § 3 wird sie definiert als „…ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Beschwerde

Dem sexuell belästigten Arbeitnehmer/Bediensteten steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG). Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.

Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten

Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es sind dies insbesondere Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Der Dienstvorgesetzte hat erforderliche dienstrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 Abs. 1 BSchG). Diese können bei Beamten bis hin zum Disziplinarverfahren führen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Ermahnung:

  • Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen des Betroffenen

Abmahnung:

  • Piksen, streicheln, hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
  • Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
  • Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern eines Auszubildenden legen und ihn streicheln

Ordentliche Kündigung:

  • Einstellungsgespräche in einer Sauna
  • Wiederholtes Umarmen eines Kollegen gegen seinen Willen

Außerordentliche Kündigung:

  • Wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen, um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen
  • Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit Berührungen an Geschlechtsteilen und obszönen Bemerkungen und Angeboten
  • Exhibitionistische Handlungen (Siehe dazu auch § 183 StGB)
Zurückbehaltungsrecht

Wenn der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. D. h. sie müssen nicht arbeiten, haben aber einen Anspruch darauf, weiterhin ihr Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten ihre Bezüge zu erhalten (§ 4 Abs. 2 BSchG)

Schweiz

Sexuelle Belästigung ist in der Schweiz, anders als in Deutschland, ein Straftatbestand (Art. 198 StGB) und wird, auf Antrag, mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft. Daneben weisen einige weitere Gesetze Bestimmungen zur sexuellen Belästigung auf. Das Diskriminierungsverbot fand 1981 Eingang in die Bundesverfassung (Art. 4 Abs.2 aBV) und wurde in der revidierten Verfassung in Art. 8 Abs. 2 übernommen. Das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist auf Gesetzesebene im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 enthalten und ist dort ein Element unter mehreren, welche die Diskriminierung im Erwerbsleben verbieten bzw. die Gleichstellung fördern sollen. Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und Artikel 10 den Kündigungsschutz während des Beschwerdeverfahrens. Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belästigung finden sich in Art. 328 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) sowie in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG). AdressatInnen des Belästigungsverbotes sind ausschliesslich die ArbeitgeberInnen und zwar im Rahmen ihrer Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit, der psychischen und physischen Integrität wie auch der Gesundheit der Beschäftigten.[11] [12]

Prävention

Sowohl der Gesetzgeber wie auch die Praxis setzen neben dem gesetzlichen Verbot stark auf Prävention seitens der Arbeitgeber. Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich in der Schweiz im Zusammenhang mit der Prävention gegen sexuelle Belästigung ein Set von Maßnahmen und Instrumenten etabliert. Dazu gehört im Wesentlichen die Information der Arbeitnehmer darüber, was unter sexueller Belästigung zu verstehen ist. Eine weitere wichtige präventive Maßnahme ist die explizite Erklärung seitens der Unternehmensführung, die besagt, dass sexuelle Belästigung im Betrieb nicht geduldet wird, dass die von sexueller Belästigung Betroffenen Unterstützung erhalten und gegen belästigende Personen Sanktionen ergriffen werden. Bisher sind es vor allem größere Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, die zum Thema sexuelle Belästigung Reglemente eingeführt haben und Ansprechpersonen bezeichnen, die Opfer betriebsintern unterstützen. Daneben gibt es eine Reihe von öffentlich zugänglichen Beratungsstellen, die Opfer beraten und begleiten. Es handelt sich dabei um lokale oder regionale Sozialdienste, Fachstellen für Gleichstellung, Beratungsstellen für Frauen und Arbeit sowie kantonale Schlichtungsstellen.

Bei der Sensibilisierung der ArbeitgeberInnen über deren Pflichten übernehmen die staatlichen Gleichstellungsfachstellen eine wichtige Funktion, indem sie informieren und Materialien bereitstellen, welche die Präventionsarbeit unterstützen. Das Eidgenössische Gleichstellungsbüro hat dafür die Website www.sexuellebelästigung.ch[13] eingerichtet.

Umgang mit Beschwerden

Belästigte Personen können aufgrund von Artikel 5 des Gleichstellungsgesetzes vor Gericht beantragen, dass eine Diskriminierung – wie sie die sexuelle Belästigung darstellt – festgestellt und in Zukunft unterlassen wird. ArbeitgeberInnen können zur Entschädigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichtet werden. Die entsprechenden Gerichtsentscheide sind unter www.gleichstellungsgesetz.ch[14] dokumentiert.

Empfohlen wird jedoch, möglichst aussergerichtliche Verfahren zu wählen. Dabei kann es sich um betriebsintern definierte Vorgehen handeln oder aber um das Anrufen der kantonalen Schlichtungsstellen, deren primär Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen haben sich in der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS[15] zusammengeschlossen.

Literatur

  • Ulli Freund und Dagmar Riedel-Breidenstein: Sexuelle Übergriffe unter Kindern Handbuch zur Prävention & Intervention. ISBN 3-927796-69-7
  • Prävention – keine Angstmache! Schulische Präventionsarbeit gegen sexuelle Gewalt, Uli Freund Schule in Aktion. RAABE Verlags-GmbH/Fachverlag für Bildungsmanagement, Berlin 2002
  • „Ist das eigentlich normal?“ Sexuelle Übergriffe unter Kindern. Leitfaden zur Verhinderung und zum pädagogisch fachlichen Umgang, Berlin 2003, 60 S.
  • Frigga Haug und Silke Wittich-Neven (Hrsg.): Von Lustmolchen und Köderfrauen – Politik um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (tlw. Erinnerungsarbeit) ISBN 3-88619-252-0

Quellen

  1. Silvia Strub und Marianne Schär Moser: Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Eine repräsentative Erhebung in der Deutschschweiz und in der Romandie, Bern 2008
  2. Kaminer, Wendy. „Sexual Harassment and the Independent Contractor“. The Atlantic, August 24, 2010.
  3. Ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Zitiert nach: …und wenn es jemand von uns ist? Umgang mit sexueller Belästigung und sexueller Gewalt durch Lehrerinnen, Lehrer oder andere an Schule Beschäftigte an Schülerinnen und Schülern Bremer Schulen. Bremen Verwaltung online. Die Senatorin für Kinder und Bildung, abgerufen am 14. September 2015.
  4. Keine sexuellen Übergriffe im Sport. Merkblatt für Vereinsverantwortliche, Trainerinnen, Trainer und Eltern. swissolympic.ch, März 2014, abgerufen am 14. September 2015.
  5. Die meisten sind Wiederholungstäter: FMH thematisiert sexuelle Übergriffe an Patienten durch Ärzte, NZZ Online, 11. Mai 2012
  6. Christine Romann: Sexuelle Übergriffe in ärztlichen Behandlungen – handeln! (PDF; 70 kB), Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ) Nr. 19 /2012 vom Mai 2012, S. 203
  7. Silvesternacht in Köln: Hatten die Taten System? In: FAZ.net vom 17. Januar 2016
  8. Ulrike Lembke: Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum – Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland. In: Verfassungsblog vom 12. Januar 2016
  9. Nina Adelmann: Die Straflosigkeit des »Busengrapschens« (PDF; 123 kB)
  10. Beschäftigtenschutzgesetz - BeschSchG (außer Kraft)
  11. Claudia Kaufmann und Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.): Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009
  12. Véronique Ducret: Sexuelle Belästigung – was tun? Ein Leitfaden für Betriebe, Zürich 2004
  13. www.sexuellebelästigung.ch
  14. www.gleichstellungsgesetz.ch
  15. www.sks-coc.ch

Weblinks

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