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Versäumnisurteil

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Vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils (Amtsgericht)

Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. In der Gerichtspraxis wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils analog zum universitären Cum tempore regelmäßig erst 15 Minuten nach der Terminszeit akzeptiert. Die österreichische Entsprechung ist das Versäumungsurteil. Ist nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Partei unverschuldet am Erscheinen verhindert, so ist der Prozess von Amts wegen zu vertagen. Ein Versäumnisurteil kann auch im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden, sofern der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. An Stelle eines Versäumnisurteils kann – wenn schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt worden ist – ein Urteil nach Lage der Akten beantragt werden.

Säumnis des Beklagten

Erscheint der Beklagte zu einer mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift und seinen sonstigen Schriftsätzen − mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit − als zugestanden (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, sofern der Beklagte in einer früheren Verhandlung das Klägervorbringen bestritten hat. Soweit der schriftsätzliche Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen. Wegen Behauptungen, die der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte säumig ist, aufstellt, ist das Gericht gehindert ein Versäumnisurteil zu erlassen. Hier sind die Parteien zu einem neuen Termin zu laden.

Soweit schon nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist (Unschlüssigkeit der Klage), wird die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht nur aufgrund der Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage und gerade nicht wegen der Säumnis (daher: „unecht“). Es kann nur gegen den Kläger ergehen, da der Beklagte weder mit der Unschlüssigkeit noch mit der Unzulässigkeit etwas zu tun hat. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht gegen den Kläger selbst dann, wenn dieser anwesend und der Beklagte säumig ist, denn es handelt sich um ein „normales“ Urteil (bei Unzulässigkeit: ein Prozessurteil; bei Unschlüssigkeit: ein Endurteil).

Säumnis im schriftlichen Vorverfahren

Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung!) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Dieser Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt werden, was üblicherweise der Fall ist.

Säumnis des Klägers

Erscheint zur mündlichen Verhandlung der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache (§ 333 ZPO), so wird seine Klage ohne Sachprüfung abgewiesen (§ 330 ZPO).

Sonderfall: Säumnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Im sog. Anwaltsprozess − eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier zwingend vorgeschrieben (vgl. § 78 ZPO) − wird eine Partei auch dann als nicht erschienen behandelt, wenn für sie kein zugelassener Rechtsanwalt auftritt. Der Partei fehlt hier die sog. Postulationsfähigkeit, d. h. es fehlt ihr die Fähigkeit, prozessualem Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben.

Inhalt des Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil besteht nur aus Rubrum und Tenor. Es bedarf keiner Abfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden.

Ein Versäumnisurteil muss eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Statthaftigkeit eines Einspruchs enthalten (§ 232 S. 1 ZPO bzw. § 59 S. 3 ArbGG).

Das unechte Versäumnisurteil ist dagegen kein Versäumnisurteil in diesem Sinne. Es ergeht gegen den anwesenden Kläger wegen seines unzureichenden Sachvortrags. Es ist daher zu begründen wie jedes andere Urteil auch.

Einspruch

Das (echte) Versäumnisurteil kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) - im Arbeitsrecht binnen einer Woche - seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (sog. iudex a quo), einzulegen.

Die Einspruchsschrift hat nach § 340 Abs. 3 ZPO die Einspruchsbegründung zu enthalten, d.h. die Einspruchsbegründung soll innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Erfolgt sie später, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Einspruchs. Der Einsprechende ist mit seinem Vortrag auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern ist nur dann präkludiert, wenn der verspätete Vortrag den Rechtsstreit auch verzögern würde (es gilt § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO entsprechend).

Das Gericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit eines Einspruchs zu prüfen (§ 341 ZPO), d.h.

  • die Statthaftigkeit (338 ZPO),
  • die Rechtzeitigkeit (§ 339 ZPO; im Arbeitsgerichtsprozess: § 59 S. 1 ArbGG (nur eine Woche)),
  • die Formgerechtigkeit (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO) des Einspruchs;
  • sowie das Fehlen eines Verzichts oder einer Rücknahme (§ 346 ZPO).

Ein unzulässiger Einspruch ist zu verwerfen. Die Verwerfung des Einspruchs ergeht nach § 344 Abs. 2 ZPO (n.F.) zwingend durch ein Urteil (Verwerfungsurteil). Das Verwerfungsurteil kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 341 Abs. 2 ZPO). Der Tenor lautet u.a.: Der Einspruch des .. gegen das Versäumnisurteil vom .. wird als unzulässig verworfen. Diese Urteil ist ein kontradiktorisches Urteil, gegen das die Berufung statthaft ist. Ein Verwerfungsurteil hat auch dann zu ergehen, wenn (erst) in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt wird und auch dann, wenn der Einspruchsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist. Das Verwerfungsurteil ergeht dann als unechtes Versäumnisurteil. Im Tatbestand sind die Tatsachen, die den Zulässigkeitsmangel (zB Versäumen der Einspruchsfrist) begründen, wiederzugeben.

Ein zulässiger Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurück (§ 342 ZPO) und führt deshalb in aller Regel zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung. Insoweit die im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung mit der nach dem Einspruch zu treffenden Entscheidung übereinstimmt, ist sie "aufrechtzuerhalten" (§ 343 S. 1 ZPO), ansonsten aufzuheben (§ 343 S. 2 ZPO). Der Einspruchsführer hat auch dann die Versäumniskosten zu tragen, wenn er nach dem Einspruch gegen den Einspruchsgegner obsiegt (§ 344 ZPO).

Ist der Einspruchsführer nach einem zulässigen Einspruch im Einspruchstermin säumig, so ergeht gegen ihn ein im technischen Sinne zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO). Der Tenor lautet: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom ... wird verworfen. Gegen ein zweites Versäumnisurteil steht kein weiterer Einspruch zu (§ 345 ZPO). Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist eine (nur) eingeschränkte Berufung statthaft: "Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden." Ein zweites Versäumnisurteil setzt die Zulässigkeit des Einspruchs (ansonsten: Verwerfungsurteil nach § 341 S. 2 ZPO) und die Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin voraus. Ob vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils auch eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils zu erfolgen hat, ist streitig[1]. Nach herrschender Meinung und jetzt auch nach dem BGH ist dies im Umkehrschluss zu § 700 Abs. 6 ZPO zu verneinen.

Ist ein Einspruchsführer nicht im Einspruchstermin, sondern in einem späteren Verhandlungstermin erneut säumig, ist das weitere ("zweite") Versäumnisurteil gegen ihn im technischen Sinne kein zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, sondern ein erstes Versäumnisurteil im Sinne des § 330 ZPO, gegen das (erneut) ein Einspruch nach § 338 ZPO statthaft ist.

Flucht in die Säumnis

Mit der Flucht in die Säumnis wird ein taktisches Verhalten im Zivilprozess beschrieben. Der Beklagte, der auf die Klage nicht fristgerecht erwidert hat, wird häufig vor der Situation stehen, dass er, wenn er in der mündlichen Verhandlung seine Sachargumente vorbringt, mit diesen nicht mehr gehört wird, weil sein Vorbringen verspätet ist. Unterlässt es der Beklagte in diesem Fall, die Abweisung der Klage zu beantragen, verhandelt er also nicht zur Sache, kann zwar ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen. Gegen dieses kann er jedoch Einspruch einlegen und mit der Einspruchsbegründung auch das im ersten Termin verspätete Vorbringen zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen.

Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, dass derjenige, gegen den das Versäumnisurteil ergeht, auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat (§ 344 ZPO), und dass das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel ist § 708 Nr. 2 ZPO. Auf dieses Risiko muss ein beauftragter Anwalt hinweisen. Oftmals wird dieses weniger schwer wiegen als der bei der Zurückweisung des präkludierten, d. h. ausgeschlossenen und daher später nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags drohende Verlust des Prozesses.

Mehrfache Säumnis

Erscheint die säumige Partei auch in der auf den Einspruch hin einberaumten weiteren mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie dort nicht zur Sache, so wird der Einspruch durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil gibt es keinen neuen Einspruch, sondern nur das Rechtsmittel der Berufung, die allein darauf gestützt werden kann, dass eine schuldhafte Versäumung des zweiten Termins nicht vorgelegen habe (§ 345, § 514 Abs. 2 ZPO). Umstritten ist, ob in der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil geprüft wird, ob das erste Versäumnisurteil zu recht ergangen ist, ob also die Klage tatsächlich schlüssig begründet worden war. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung lehnt das im Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO ab.

Säumnis in der Rechtsmittelinstanz

Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, muss die Berufung zurückgewiesen werden. Ist der Berufungskläger säumig, so wird seine Berufung ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil - gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist - zurückgewiesen, vgl. § 539 ZPO. Entsprechendes gilt auch für die Säumnis im Revisionsverfahren.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Musielak/Stadler: ZPO 11. Auflage. 2014, § 345 Rn. 4 m.w.N. zum Streitstand
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