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Waisenrente

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Waisen von Thomas Kennington, 1885 (Tate, London)

Eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung) oder im Versorgungsrecht (nach den §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz), die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird. Sie dient dem Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Ist nur ein Elternteil verstorben, spricht man von einer Halbwaisenrente, sind beide Elternteile verstorben, von einer Vollwaisenrente.

Der Kinderbegriff ist für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und Unfallversicherung (§ 67 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sowie bei der Alterssicherung für Landwirte identisch. Kinder und damit waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder (bei außerehelich geborenen Kindern jedoch seitens des Vaters nur bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung) sowie adoptierte Kinder.

Ihnen gleichgestellt sind die Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie die Enkelkinder und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 38 ff.) und nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sind Enkel und Geschwister abweichend von der obigen Regelung nicht waisenrentenberechtigt. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, sind aber erfasst, ebenso Pflegekinder im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz, die der Verstorbene wenigstens seit einem vor der Schädigung oder vor der Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder bei seinem Tode seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat.

Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus kann sie nur bezogen werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, wie z. B. Schule, betriebliche Ausbildung oder Studium, ein freiwilliges ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolviert oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten.

Altersgrenzenregelungen anderer Gesetze (vgl. Bundeskindergeldgesetz) spielen für die Gewährung von Waisenrente keine Rolle. Ebenso wenig ist die Zahlung der Waisenrente vom Kindergeld bzw. dessen Bewilligung abhängig. Es gilt die Höchstaltersgrenze von 27 Jahren bei Kindern in Ausbildung oder körperlich oder geistig behinderten Kindern. Bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch Wehrdienst oder Zivildienst wird die Berechtigungsdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Bei einer Schulausbildung ist Voraussetzung, dass sie Zeit- und Arbeitskraft der Waise ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Bei Ableistung eines Europäischen Freiwilligendienstes wird keine Waisenrente gezahlt. Ab dem 1. Juli 2015 besteht ein Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn die Waise einen nationalen oder internationalen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes leistet (5. SGB IV-ÄndG).

Eine betriebliche Ausbildung liegt nicht vor, wenn eine Beschäftigung gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das als übliches Entgelt eines nicht zur Ausbildung Beschäftigten gelten kann. Die Einkünfte der Waise werden im Wege der Einkommensanrechnung auf die Waisenrente angerechnet. Dabei beginnt die Einkommensanrechnung frühestens mit dem 18. Lebensjahr. Für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Waisen werden dabei auch Vermögenseinkünfte angerechnet (§ 18a und § 114 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Ab dem 1. Juli 2015 entfällt die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten (5. SGB IV-ÄndG)

Der Waisenrentenanspruch wird durch eine Eheschließung oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft nach dem 18. Lebensjahr nicht ausgeschlossen. Sie erlischt auch nicht mit der Adoption des Waisenrentenberechtigten (§ 1755 BGB).

Die Höhe der Waisenrente ist von der Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen abhängig (für Unfallversicherung geregelt in § 68 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Siehe auch

Weblinks

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