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Wirtschaftskartell

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Ein Kartell im Bereich der Wirtschaft ist ein Vertrag oder Beschluss zwischen selbständig bleibenden Unternehmen oder sonstigen Marktakteuren der gleichen Marktseite zur Beschränkung ihres Wettbewerbs (vgl. § 1 GWB). Anstelle des Begriffs Kartell wird teilweise der Begriff Abrede oder Wettbewerbsabrede verwendet. Die wissenschaftliche Analyse von Kartellen geschieht in der Kartelltheorie.

Unternehmenskartelle gelten seit spätestens der Nachkriegszeit ab 1945 als schädlich für die wirtschaftliche Entwicklung und das Gemeinwohl; mittlerweile sind sie wohl weltweit im Grundsatz verboten (Kartellrecht). Wirtschaftskartelle der Gegenwart sind somit entweder kriminell oder staatlich gewollte Ausnahmefälle oder bestimmte Krisenkartelle.

Allgemeines

Bei Kartellen der Wirtschaft handelt es sich entweder um solche der Angebots- oder um solche der Nachfrageseite. Die Kontrolle der auf dem jeweiligen Markt geltenden Preise oder umgesetzten Mengen gilt als die wesentliche Funktion eines jeden Kartells; das Ziel sei die monopolistische Beherrschung des Marktes. Im Einzelnen können die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Partnern vielfältig sein: In Frage kommen alle denkbaren Maßnahmen zur Ordnung und/oder Regelung des Marktes. Zu unterscheiden sind nach Zweck, Funktion und Organisationsweise eine Reihe verschiedener Kartellarten, die selten in reiner Form, sondern eher in Kombination miteinander auftreten. Es gibt die Kooperation wirtschaftlicher von unabhängigen Unternehmen, mit dem Zweck oder der Wirkung, den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken. Ein Kartell ist somit ein Spezialfall einer Kollusion. Vom Kartell zu unterscheiden ist das Parallelverhalten, in welchem kein direktes Zusammenwirken stattfindet, sondern sich das gleichförmige Verhalten aus der Marktstruktur ergibt.

Die Mitglieder eines Kartells versuchen oftmals die Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend ihre wirtschaftliche Autonomie aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung. In einem Kartell können jedoch andere Absprachen gelten, zum Beispiel Aufteilung von Kunden, von Verkaufsgebieten (Gebietskartell) oder von Marktanteilen (Quotenkartell). Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für austauschbare Massenprodukte, also in Märkten für Produkte, die kein oder kein nennenswertes Alleinstellungsmerkmal haben. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt (siehe auch Oligopol), desto leichter entsteht ein Kartell.

Kartelle sind häufig instabil, wenn sie sich für alle Teilnehmer lohnen würden (siehe auch Win-win). Sie sind dann instabil, wenn ein Teilnehmer eine Preiserhöhung ankündigt und zugleich ankündigt, zum alten Preis zurückzukehren, wenn die anderen potenziellen Teilnehmer nicht nachziehen. Sie könnten so die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken.

Unter Kartellzwang werden Maßnahmen von Kartellmitgliedern verstanden, die für eine Stabilität des Kartells sorgen. Staatliche Regulierungen oder Verbote von Kartellen werden im Kartellrecht geregelt. In der Praxis sind Kartelle nicht immer eindeutig zu erkennen, so dass der Begriff auch Behauptungscharakter haben kann und zu einer ungenauen Verwendung verleitet, beispielsweise im Falle des Vertikalen Kartells.

Die Europäische Kommission verhängte 2010 insgesamt 3,05 Milliarden Euro Bußgelder wegen der Bildung illegaler Kartelle.[1]

Geschichte

Wirtschaftskartelle gab es bereits im Altertum; ihre Blütezeit aber waren das 19. und 20. Jh. Solche Zusammenschlüsse bedingten marktwirtschaftliche Verhältnisse, da sie eine Einschränkung von Konkurrenz bezweckten.

Aufbauorganisation

Einfache, lose Unternehmenskartelle bestehen organisatorisch nur aus der Mitgliederversammlung,[2] wobei durch Ämter- und Aufgabenvergabe in diesem Kreis bereits eine funktionale Differenzierung einsetzt. Je mehr Kartelle auf Dauer eingerichtet waren, je komplizierter ihr wirtschaftliches Geschäft und je zahlreicher ihre Mitglieder waren, desto stärker waren sie institutionalisiert. Typisch für Kartelle ist, dass aus dem ursprünglichen und Haupt-Entscheidungsorgan, der Mitgliederversammlung, Funktionen ausgelagert werden. Alle weiteren Organe eines Zusammenschlusses[3] haben also dienende operative Aufgaben (Sekretariat, marktregulierende Organe, Schiedsstelle, diverse Kommissionen für laufende oder befristete Zwecke), die sich vom Mitgliederwillen ableiten.

Heutige Kartelle, die wegen des allgemeinen Kartellverbots zwangsläufig illegal sind, können schon wegen der Gefahr, entdeckt zu werden, keine spezialisierten Organe bilden und bleiben dadurch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt. Außer gelegentlichen Treffen der Kartellmitglieder gibt es allenfalls diskrete Sekretariatsfunktionen.

Wirtschaftskartelle können von Staaten geschlossen werden – und sind dann nicht illegal, sondern internationale Organisationen wie die OPEC. Der Kartellforscher H. Leonhardt wies 2013 darauf hin, dass Kartelle zwischen Unternehmen und zwischenstaatliche internationale Organisationen einen gleichartigen Organaufbau besitzen, was auf vergleichbare Zwecke und Funktionen hindeute.[4]

Kartelltypen

Kartelle zwischen Marktakteuren weisen vielfältige Formen und organisatorische Lösungen auf, je nachdem welche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen getroffen wurden und welche sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In der Kartelltheorie bestehen verschiedene Typologien von Kartellformen, wobei diese selten in reiner Form, sondern eher kombiniert vorkommen. Neben die ‚echten‘ Kartellformen der klassischen Lehre traten ab der Nachkriegszeit ‚unechte‘, konstruierte Kartelltypen, die als Erlaubnis- oder Verbotstatbestände aus den jeweiligen Wettbewerbsgesetzen abgeleitet wurden.[5] Klassische, institutionalistische Kartellbegriffe[6] sind das

  • Preiskartell: Es ist die Königsform eines jeden Kartells. Einheitliche Preisgestaltung oder Preisabsprachen erfolgen mit dem Ziel, das Preisniveau entweder hoch oder niedrig zu halten. Oft wird mit Mindestpreisen für die Anbieter oder mit Höchstpreisen für die Nachfrager gearbeitet. Diese Kartellart ist nach dem modernen Wettbewerbsrecht verboten.
  • Kalkulationskartell: Eine Vorstufe zum Preiskartell. Die Mitglieder kalkulieren alle auf derselben Basis.
  • Produktionskartell: Die kartellierten Unternehmen fahren gemeinsam Produktion und Absatz, so dass kein Überangebot entsteht und der Markt in einem vom Kartell gewollten Gleichgewicht verbleibt. Diese Kartellart ist nach modernem Recht verboten. Es gibt folgende Varianten:
  • Bieterkartell:Absprachen zwischen Bietern einer Auktion mit dem Ziel das Auktionsergebnis zu senken.[7]
  • Konditionenkartell: Jedes Mitglied gewährt gleiche Geschäfts- oder Zahlungsbedingungen, wie Lieferung frei Haus, Zahlungsziele. Dabei gibt es Unterformen:
    • Rabattkartelle sind eine Unterform der Konditionenkartelle, bei denen jedes Mitglied denselben Rabatt, Skonto oder Bonus gewährt.
    • Angebotsschema-Kartelle sind eine Unterform des Konditionenkartells, bei dem über einheitliche Methoden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung Absprachen getroffen sind.
  • Submissionskartell: Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen, legen im Vorfeld fest, wer den Auftrag erhalten soll. Der „Ausschreibungsgewinner“ kalkuliert seinen Preis, die anderen Unternehmen bieten höhere Preise; Beispiel hierfür sind Kartelle im Baubereich.
  • Exportkartell: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die sich jedoch nur auf den Absatz im Ausland beziehen.
  • Importkartell: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die nur für den Bezug aus dem Ausland gelten sollen.
  • Gebietskartell: Zum Zwecke der räumliche Aufspaltung der Märkte (also Abgrenzung der Absatzgebiete). Jedem Kartellunternehmen wird ein abgegrenztes Absatzgebiet zugeteilt. Ihm wird untersagt, Kunden außerhalb seines ihm zugeteilten Marktes zu beliefern. Innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes kann jedes Kartellmitglied einen intensiven Absatz anstreben. Die Expansion auf den Märkten soll jedoch unterbunden werden. Beispiel: Zementkartell.
  • Syndikat: Eine nur noch historische Kartellform, die verboten ist und erfolgreich unterdrückt wurde. Es handelte sich um Kartelle mit ausgebauten gemeinsamen Organen, in denen operative Unternehmensfunktionen zentralisiert wurden. Hatten meist die Rechtsform einer GmbH, Genossenschaft oder einer AG. Es wurden die Formen des Preis-, Produktions- und Konditionenkartells miteinander kombiniert. Meist waren es Kartelle mit gemeinsamer Verkaufsorganisation, seltener solche mit zentralem Einkauf:
    • Vertriebskartell: Der Vertrieb erfolgte über eine einheitliche Verkaufsstelle, deren Auflagen sich die Mitglieder beugen mussten.
    • Beschaffungskartell: Die Beschaffung erfolgte über eine einheitliche Einkaufsstelle, deren Auflagen sich die Mitglieder beugen mussten.

Moderne, normative Kartellbegriffe[8] sind:

  • Rationalisierungskartell: Ein eigentlich unsinniger Begriff, weil jedes Kartell in irgendeiner Weise rationalisieren, also Nutzen stiften soll. Darunter das
    • Spezialisierungskartell: Jedes Mitglied spezialisiert sich auf eines oder mehrere Produkte (eine Art der Rationalisierung), wobei der Wettbewerb erhalten bleiben muss. Eben deswegen kein Kartell, keine Marktbeherrschung.
    • Normen- und Typen-Kartell: Die Mitglieder entwickeln gemeinsame Normen für Abmessungen, Formen und Typisieren für eine Vereinheitlichung von Produkten. Eine Kooperation, kaum wirklich ein Kartell.
  • Mittelstandskartell: Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation. Keineswegs ein Kartell, weil keine Chance zur Marktbeherrschung besteht.
  • Strukturkrisenkartell: Die Mitglieder passen sich alle gleichmäßig der veränderten Marktsituation an, beispielsweise durch Produktionseinschränkungen oder durch Rationalisierungen. Normativ und subjektiv durch die politische Interpretation, was denn eine Krise sei.

Eine unechte Kartellform ist das „Vertikale Kartell“: Hier schließt ein Monopolist, etwa ein Verlag oder Produzent von Markenartikeln mit Alleinstellungsmerkmalen, mit dem Handel sogenannte „Vertikalabreden“.[9] In Vertriebsverträgen verpflichten sich die Endverkäufer zur Einhaltung von Preisbindungen oder zur Respektierung eines absoluten Gebietsschutzes zu Nachbarhändlern. Vertikale Kartelle sind ‚unechte’ Kartelle, weil hier ein Monopolist Kontrolle über u. U. durchaus wettbewerbswillige Händler ausübt.

Üblicherweise werden Kartelle zwischen Unternehmen abgeschlossen. Es gibt aber auch Wirtschaftskartelle von Staaten. Das bekannteste ist die OPEC, ein Produktionskartell für Erdöl. Des Weiteren sind Einkaufskartelle zwischen Staaten oder staatlichen Körperschaften zu nennen. Während der Weltkriege gab es zwischen den westlichen Alliierten Einkaufsgemeinschaften zur Vermeidung von preistreibender Konkurrenz um kriegswichtige Güter, wie das Allied Maritime Transport Council.[10][11] In neuster Zeit werden in Deutschland Absprachen zwischen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen zum Drücken der Arzneimittelpreise staatlich angeregt.

Kooperationen von Arbeitnehmern können kartellartigen Charakter haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanische Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.

Es gibt weitere Arten von Zusammenarbeiten, die den Markt beeinflussen, beispielsweise ständische Berufsvereinigungen, diesen fehlen jedoch die Merkmale eines echten Kartells.

Beispiele für einzelne Wirtschaftskartelle

Siehe unter

Siehe auch

Literatur

  • Alexander Bräunig: Wider die Strafbarkeit von Hardcore-Kartellen de lege ferenda. In: HRRS Heft 10/2011, S. 425 ff.: online.
  • Josef Gruntzel: Über Kartelle. Duncker & Humblot, Leipzig 1902.
  • Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien. Hildesheim 2013.
  • Leopold Mayer: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik. Wiesbaden 1959.
  • S. McKee Rosen: The Combined Boards of the Second World War. New York 1951.
  • James A. Salter: Allied Shipping Control. Oxford 1921.
  • Arnold Wolfers: Das Kartellproblem im Licht der deutschen Kartellliteratur. München 1931.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Illegale Absprachen – EU verdonnert Kartellsünder zu Milliarden-Strafen. In: Welt Online, 4. Januar 2011
  2. Robert Liefmann: Kartelle, Konzerne und Trusts. Stuttgart 7. Auflage 1927.
  3. Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien, Hildesheim 2013, S. 494–495
  4. Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien, Hildesheim 2013, S. 494–495, 596–609.
  5. Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien, Hildesheim 2013, S. 340–348.
  6. Leopold Mayer: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik, Wiesbaden 1959, vor allem S. 103–116.
  7. Peters, Ralf: Internet-Ökonomie. Springer, Berlin, Heidelberg 2010, S. 127-162.
  8. Leonhardt: Kartelltheorie, S. 340–348
  9. Die Volkswirtschaft. Das Magazin für Wirtschaftspolitik, Heft 1/2, 2005, S. 32.
  10. James A. Salter: Allied Shipping Control. Oxford 1921.
  11. S. McKee Rosen: The Combined Boards of the Second World War, New York 1951.
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