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Übergabe (Sachenrecht)

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Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den einvernehmlichen Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer.

Allgemeines

Bisheriger Besitzer ist der Veräußerer, neuer Besitzer der Erwerber einer Sache. Übergaben gibt es im Alltag sehr häufig, so dass sich das BGB mit dem Übergabeakt befassen musste. Beim Kaufvertrag findet die Übergabe in zweifacher Form statt, denn der Verkäufer hat dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben, während der Käufer zur Übergabe des Kaufpreises verpflichtet ist (§ 433 BGB). Wichtig ist die Übergabe auch als Voraussetzung einer sonstigen Übereignung, die in Deutschland nach § 929 BGB - wie der Kaufvertrag - die dingliche Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der zu übereignenden Sache erfordert. In beiden Fällen ist mit der Übergabe der Sache auch der Eigentumsübergang auf den neuen Besitzer verbunden.

Daneben gibt es noch Übergaben, bei denen der Erwerber bloß den unmittelbaren Besitz einer Sache erlangt und der Veräußerer Eigentümer bleibt. Das ist der Fall bei Mietverträgen, Leihverträgen oder Pachtverträgen vom Eigentümer an den Mieter, Entleiher oder Pächter. Dem Eigentümer obliegt die vertragliche Pflicht, die Sachen den Mietern, Entleihern oder Pächtern in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, damit diese die Sache nutzen können (bei Miete: § 535 Abs. 1 BGB). Das gilt auch umgekehrt, wenn das Mietverhältnis beendet wird. In allen Fällen wird der Besitz durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 Abs. 1 BGB).

Realakt

Die körperliche Übergabe ist ein Realakt, der dem Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Sache verschafft und von einem übereinstimmenden Besitzübertragungswillen des Veräußerers und dem Besitzerwerbswillen des neuen Besitzers begleitet wird.[1] Die körperliche Übergabe ist mithin kein Rechtsgeschäft, so dass eine Stellvertretung nicht möglich und Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist. Das trifft sowohl auf den die Sache Übergebenden als auch den Übernehmenden zu. Auch Realakte führen daher zu Rechtsfolgen, die kraft Gesetzes eintreten.

Übergabearten

Da das Sachenrecht dem Typenzwang unterworfen ist, gibt es einen geschlossenen, nicht erweiterbaren Katalog von Übergabearten. Je nachdem, wer im Besitz einer Sache ist, unterscheidet das Gesetz danach, ob der Veräußerer seinen Besitz an der Sache an den Erwerber übertragen soll oder ob der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.

Übereignung mit Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB)

Regelfall ist die Übergabe einer Sache durch Wechsel im Besitz mit der Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer (Traditionsprinzip; § 929 Satz 1 BGB). Daneben sind die Verfügungsbefugnis und die gegenseitige Einigung bei Übergabe erforderlich.

Übereignung ohne Übergabe (§ 929 Satz 2 BGB)

Diese Form der Übereignung verzichtet auf eine Übergabe. Sie ist nur möglich, wenn sich der Erwerber bereits - sei es rechtmäßig oder durch verbotene Eigenmacht - im Besitz der Sache befindet. Es handelt sich um eine Sonderform der Übereignung, die so genannte traditio brevi manu.

Übergabesurrogate

Regelfall zur Verschaffung des Eigentums ist die körperliche Übergabe. Dieses Traditionsprinzip wird durchbrochen, wenn die Übergabe durch eines der gesetzlich vorgesehenen Übergabesurrogate (auch Übergabeersatz genannt) ersetzt wird. Dann soll entweder der Veräußerer oder ein Dritter unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben. Als Übergabe gilt auch das Übergabesurrogat, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (so genannter Geheißerwerb).

Übergabesurrogate sind die

  • Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930), wenn der Veräußerer unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben und der Erwerber mittelbaren Besitz erlangen soll oder
  • Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931), wenn ein Dritter unmittelbarer Besitzer bleiben und der Erwerber mittelbarer Besitzer werden soll.

Diese Fallgestaltungen kommen insbesondere bei Kreditsicherheiten wie der Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen und der Sicherungsübereignung von sonstigen Gegenständen vor.

Rechtsfolgen

Die Übergabe von Sachen sorgt im Sachenrecht für die notwendige Publizität und schafft für Dritte den – widerlegbaren – Rechtsschein, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer sei (§ 1006 Abs. 1 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hiervon gibt es wiederum drei Ausnahmen, denn Geld, Inhaberpapiere und auf öffentlichen Versteigerungen erworbene Sachen können jederzeit gutgläubig erworben werden (§ 935 Abs. 2 BGB). Bei Übergabesurrogaten wird dieses Publizitätsprinzip durchbrochen, da der unmittelbare Besitzer nicht der Eigentümer der Sachen ist.

Übereignung von Grundstücken und anderen Immobilien

Auch wenn das deutsche Recht keine grundlegende sachenrechtliche Unterscheidung zwischen Immobilien und Fahrnis kennt, vollzieht sich die Übereignung eines Grundstücks oder einer Immobilie nicht durch Übergabe, sondern durch Auflassung (§ 925 BGB) und Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB).

Einzelnachweise

Literatur

  • Manfred Wolf/Marina Wellenhofer, Sachenrecht, 29. Auflage, Oktober 2014


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