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Sicherungsübereignung

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Die Sicherungsübereignung wird von Kreditinstituten als Instrument der Kreditsicherung genutzt und ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach § 929, § 930 BGB. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat sie die Bedeutung eines Pfandrechtes mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber in unmittelbarem Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.

Ablauf

Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum einer ihm gehörenden beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) (beispielsweise Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, mittelt aber dem Kreditgeber mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer (im sog. Innenverhältnis) ist der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) nur treuhänderischer Eigentümer, da er aufgrund des Sicherungsvertrages regelmäßig schuldrechtlich gebunden wird. Er darf dem Kreditnehmer gegenüber das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits – Sicherungsfall) verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen, ist aber grundsätzlich in der Verfügung und damit Verwertung der übereigneten Sache nach § 137 BGB nicht verhindert, so dass eine Verfügung (etwa eine Übereignung), die gegen den Sicherungsvertrag verstößt (etwa weil der Sicherungsfall nicht vorliegt) grundsätzlich wirksam ist. In diesem Falle ist jedoch der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer wegen der Verletzung des Sicherungsvertrages, der die Verwertung nur für den Sicherungsfall erlaubt, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das mit der Sicherungsübereignung erworbene Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers ist im Gegensatz zum Pfand ein nichtakzessorisches, das heißt in seiner Existenz nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebundenes Sicherungsrecht.

Regelung im deutschen Recht

Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit wurde unmittelbar nach Inkrafttreten des BGB heftig debattiert, weil sie im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht führt – eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB, das das Pfand ausdrücklich als Besitzpfand (sogenanntes „Faustpfand“) regelte, zumindest zweifelhaft erscheint (Argument der abschließenden Regelung der Pfandrechte). Schon das Reichsgericht[1] hatte mit der Anerkennung von Sicherungsübereignung und Globalzession und mit der Umschreibung von deren Grenzen die Rechtsgrundlage festgelegt, auf der der BGH seine spätere Rechtsprechung aufgebaut hat.[2] Damit ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten, zumal ein erhebliches Bedürfnis insbesondere der mittelständischen Industrie besteht. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind, wie oben beschrieben, § 929 Satz 1 und § 930 BGB. Die weiteren Modalitäten werden in einem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geregelt, der etwa bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist und welche Forderung die übereignete Sache sichern soll.

Konkurrierende Sicherungsrechte

Einige gesetzliche Bestimmungen schützen die Sicherungsrechte anderer Gläubiger und können deshalb mit der Sicherungsübereignung kollidieren.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wenn der Sicherungsgeber eine Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwirbt und der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, er sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will, treffen zwei Sicherungsrechte aufeinander. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditnehmers (Eigentumsvorbehaltskäufer) im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers. Dieses Hindernis kann zugunsten der Sicherungsübereignung beseitigt werden. Dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (= Sicherungsgeber) als Anspruch auf Übertragung des Eigentums bei vollständiger Bezahlung gegenüber. Es wird rechtlich wie Eigentum behandelt, das der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises in vollwertiges Eigentum umwandeln kann. Im Rahmen der Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht sicherungshalber auf eine Bank übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist.

Zubehör-Haftung

bedeutet, dass das Sicherungsgut bereits für die Grundschuld eines anderen Gläubigers haftet, weil es zu den Zubehörbestandteilen eines Grundstücks gehört. Unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Zubehör ist für eine Sicherungsübereignung nicht zugänglich, weil bereits das Anwartschaftsrecht von der Zubehörhaftung erfasst wird[3]. Der Grundpfand-Gläubiger kann dann nur mit einer schuldrechtlichen Verzichtserklärung eine Sicherungsübereignung zugunsten einer anderen Bank ermöglichen. Von der Zubehörhaftung verschont bleiben voll bezahlte Gegenstände und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen, wenn sie vor Verbringung auf das mit Grundschulden belastete Grundstück übereignet werden. Handelswaren-Vorräte oder Rohstoffe sind nicht Grundstückszubehör, sie können also bedenkenlos übereignet werden, selbst wenn sie unter Eigentumsvorbehalt stehen.

Ein Vermieterpfandrecht

entsteht automatisch durch Einbringung der Sachen auf ein gemietetes Grundstück § 562 Satz 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sicherungsgeber die Sachen als Eigentümer oder als Vorbehaltskäufer sicherungshalber auf die Bank überträgt[4]. Auch das Anwartschaftsrecht ist bereits mit dem Vermieterpfandrecht belastet, wenn die Sachen erst nach Einbringung in die gemieteten Räume übereignet werden. Auch Handelswaren-Vorräte oder Rohstoffe unterliegen dem Vermieterpfandrecht. Dieses gesetzliche Pfandrecht kann nur durch Sicherungsübereignung vor deren Einbringung in die Mieträume oder Verzichtserklärung des Vermieters abgewehrt werden. Sind jedoch die Sachen in die Mieträume eingebracht worden, bevor die Sicherungsübereignung wirksam geworden ist, unterliegen sie dem vorrangigen Vermieterpfandrecht.

Pfändungen

können ebenfalls zum Eigentumsverlust der sicherungsnehmenden Bank führen, wenn der Sicherungsgeber seiner - im Sicherungsübereignungsvertrag festgelegten - sofortigen Informationspflicht nicht nachkommt und die in seinem Besitz befindlichen Sachen durch Dritte gepfändet werden. Als Gegenmittel hat hierbei die sicherungsnehmende Bank die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage, um ihr Sicherungsgut von Pfändungen zu befreien (§ 771 ZPO).

Fehlendes Eigentum des Sicherungsgebers

verschafft der sicherungsnehmenden Bank kein Sicherungseigentum. Der Sicherungsgeber handelt in diesem Falle als Nichtberechtigter, der der Bank nur dann Eigentum übertragen darf, wenn der wirkliche Eigentümer dem vorher zustimmt (Einwilligung) § 185 Abs. 1 BGB, es im Nachhinein genehmigt § 185 Abs. 2, 1.Alt BGB oder der Sicherungsgeber später Eigentum am Sicherungsgut erlangt § 185 Abs. 2 BGB. Die in den Sicherungsübereignungs-Verträgen enthaltene Versicherung des Sicherungsgebers, dass er zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt sei, genügt für die Prüfung der Eigentumsverhältnisse nicht. Vielmehr werden den Kreditinstituten Erkundigungs- und Nachforschungspflichten auferlegt,[5] die durch umfassende Eigentumsnachweise zu dokumentieren sind. Eine Mehrfach-Übereignung oder sonst wie fehlendes Eigentum des Sicherungsgebers müssen ausgeschlossen werden, auch weil ein gutgläubiger Erwerb durch Banken bei der Sicherungsübereignung nicht stattfindet[6].

Arten der Sicherungsübereignung

Neben der Übereignung einer einzelnen Sache (etwa einzelnes Kraftfahrzeug; siehe Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen) kennt die Bankpraxis noch die Übereignung von Sachgesamtheiten (Warenlager mit wechselndem Bestand) in der Form der Raum- oder Markierungs-Sicherungsübereignung. Bei allen Arten muss der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden, weil sonst die Übereignung nichtig ist.

Raumsicherungsübereignung

Von der Raum-Sicherungsübereignung werden alle Sicherungsgüter erfasst, die sich in einem vertraglich genau skizzierten Raum (Lager, Halle) befinden.[7] Sobald sie aus diesem Raum abtransportiert wurden, erlischt ihre Haftung. Werden neue Güter in den gekennzeichneten Raum eingebracht, gelten sie ohne neue Vereinbarung als sicherungsübereignet. Eine Skizze muss Bestandteil des Übereignungs-Vertrages sein und spätere bauliche oder organisatorische Veränderungen berücksichtigen. Eine Raumsicherungsübereignung bietet sich auch an, wenn ständig wechselnde Lagerbestände übereignet werden sollen, sodass eine umfangreiche und häufig zu aktualisierende Auflistung des Sicherungsguts mit ständig neuen Abreden zu aufwendig wäre. Die Banken dürfen dann mit dem Sicherungsgeber vereinbaren, dass - soweit der Sicherungsgeber bereits Eigentümer ist oder wird - das Eigentum bzw. umgekehrt vorzugsweise das Vollrecht und subsidiär das Anwartschaftsrecht auf sie übergehen sollen und im Übrigen die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Sicherungsgut auf die Banken übertragen wird. Der häufigste Fall ist in der Bankpraxis die Übereignung von ständig wechselnden Lagerbeständen (Rohstoffe, Ersatzteile, Warenlager). Die Dynamik eines derartigen Lagers muss bei der Gestaltung des Sicherungsvertrages berücksichtigt werden.

Markierungs-Sicherungsübereignung

Bei der Markierungs-Sicherungsübereignung wird das Sicherungsgut nicht in einem speziellen Raum, sondern zusammen mit anderen nichthaftenden Sachen gelagert. Hierbei wird die Bestimmtheit dadurch erfüllt, dass die zur Sicherungsübereignung vorgesehenen Waren gekennzeichnet werden (zum Beispiel mit Aufklebern, Schildern.[8]) Wird die Bestimmtheit mit laufenden Bestandsmeldungen hergestellt, entsteht das Sicherungseigentum durch Absendung der vom Sicherungsgeber unterzeichneten Meldungen an die Bank (sog. Mantel-Sicherungsübereignung). Sollen nur bestimmte Gegenstände in einem Raum übereignet werden, dann müssen Markierungen zeigen, auf welche Gegenstände sich die Übereignung erstreckt.[9] Die Markierung kann an Regalen oder durch Anbringung von Schildern vorgenommen werden, was sich im Vertrag niederschlagen muss. Räumliche Trennung ist nur dort notwendig, wo eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere Weise gewährleistet ist.[10] Hierunter fällt die Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand oder die Beschränkung der Übereignung auf eine nur quantitativ zu bestimmende Teilmenge einer Sachgesamtheit. Wird jedoch eine eindeutig zu kennzeichnende Sachgesamtheit vollständig oder eine qualitativ beschreibbare Teilmenge hiervon übereignet, bedarf es der räumlichen Trennung nicht.[11]

  • Antizipiertes Besitzkonstitut:

Rechtstechnisch gelingen diese Raum- und Markierungs-Sicherungsübereignungen nur über das antizipierte Besitzkonstitut. Das normale Besitzkonstitut setzt mindestens den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Beim antizipierten Besitzkonstitut lässt die Rechtsprechung ein Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt zu, an dem der Sicherungsgeber noch gar nicht Besitzer (geschweige denn Eigentümer) geworden ist, sondern erst später werden soll. Es umfasst daher die frühzeitige Einigung zur Sicherungsübereignung, sodass es einer erneuten Einigung beim späteren Besitzerwerb nicht mehr bedarf. Auf diese Weise können auch Gegenstände sicherungsübereignet werden, die vom Sicherungsgeber nicht voll bezahlt wurden und daher unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Anspruch auf Übertragung des Eigentums bei vollständiger Bezahlung gegenüber. Es wird rechtlich wie Eigentum behandelt, das der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises in vollwertiges Eigentum umwandeln kann. Im Rahmen einer Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht sicherungshalber auf eine Bank übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (zum Beispiel Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist. Auch noch später herzustellende oder entstehende Sachen können im Wege des antizipierten Besitzkonstituts übereignet werden.[12]

Bilanzierung

Nach deutschem Handelsrecht (§ 242 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 HGB) sind sämtliche Vermögensgegenstände zu bilanzieren, wobei der Herausgabeanspruch eines rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich bedeutungslos ist und gegenüber der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Sache zurücktreten muss. Danach wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, weil er handelsrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird. Die wirtschaftliche Sichtweise hat bei der Bilanzierung Priorität vor Formfragen. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung. Die IFRS/IAS priorisieren ebenfalls die wirtschaftliche Betrachtungsweise in ihrem zentralen Bilanzierungsgrundsatz substance over form, wonach bei der Beurteilung eines Sachverhalts primär nicht auf seine rechtliche Gestaltung, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen ist (IAS 17).

Auch im Steuerrecht wird das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO nicht dem Kreditinstitut als rechtlichem Eigentümer, sondern dem Nutzer zugerechnet, da er im Gegensatz zum Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer (Kreditinstitut) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). In der Praxis ist es gerade Ziel der Sicherungsübereignung, dass der Pfandgeber und Nutzer die Sache weiterhin für seinen Betrieb verwenden und damit Gewinn erzielen kann, um den Kredit zurückzuzahlen. Das Steuerrecht berücksichtigt damit das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum und räumt diesem gegenüber der abstrakten, rein rechtlichen Eigentumslage den Vorrang ein.

Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO.

Vorteile der Sicherungsübereignung

Für den Sicherungsnehmer:

  • Aufbewahrung durch Gläubiger entfällt

Für den Sicherungsgeber:

  • Kann weiterhin mit der übereigneten Sache arbeiten (Fortbestand der Unternehmung gesichert)

Risiken der Sicherungsübereignung

Für den Sicherungsnehmer:

  • Wertverlust oder Bewertungsfehler (siehe Sicherheitenbewertung)
  • Verkauf/Verschleuderung des Sicherungsgutes
  • Sicherungsgut ist wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks
  • plötzlicher Untergang
  • Doppelübereignung
  • Formfehler (zum Beispiel mangelnde Bestimmtheit)
  • Vermieterpfandrecht
  • ggf. Eigentumsvorbehalt
  • Eigentum geht unter durch Vermischung, Verbindung, Verarbeitung
  • Beschädigung oder Zerstörung (zum Beispiel LKW → Unfall)

Für den Sicherungsgeber:

  • hohe Versicherungskosten (zum Beispiel Vollkasko bei LKW/PKW)

International

Österreich

In Österreich ist die Sicherungsübereignung zwar zulässig, jedoch ist wie beim Faustpfandprinzip die Sache zu übergeben, so dass die Sicherungsübereignung kaum praxisrelevant ist.

Schweiz

Wird eine Forderung bereits durch eine Sicherungsübereignung gesichert, darf kein Arrest bewilligt werden.[13] Es sei denn, die Schuldnerin habe vertraglich auf den benficium excecussionis realis verzichtet.

Niederlande

In den Niederlanden ist die Sicherungsübereignung seit 1992 gesetzlich ausgeschlossen. Dafür steht dem Rechtsanwender seit 1992 ein besitzloses Pfandrecht zur Verfügung.[14]

Angelsächsisches Recht

Eine mit Transfer/Assignment of securities zu übersetzende Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil sie dem Publizitätsprinzip widerspricht. Ähnlich sind die Fixed Charge an einem bestimmten Gegenstand des Gesellschaftsvermögens und die Floating Charge am wechselnden Bestand des Gesellschaftsvermögens.

Siehe auch

Pfand (Recht), Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt

Weblinks

Einzelnachweise

  1. RGZ 59, 146 nach Inkrafttreten des neuen BGB
  2. Die mangelnde gesetzliche Regelung ist durch zahlreiche Urteile des BGH zu einem umfassenden Recht der Sicherungsübereignung ausgebaut worden
  3. BGH WM 1961, 668
  4. BGH WM 1992, 600
  5. BGH WM 1963, 1186
  6. Die Bestimmungen der § 933, § 934 BGB werden von dem Prinzip beherrscht, dass der Gesetzgeber die Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen lässt; so auch in dem lehrreichen Fall BGH WM 1968, 604; siehe Weblinks
  7. So bereits RGZ 52, 385 und dann auch BGH 21, 52, 55.
  8. BGH WM 1977, 219.
  9. BGH WM 1977, 218
  10. BGH WM 1983, 1409
  11. BGH WM 1993, 2161
  12. BGH WM 1962, 504
  13. Hunziker/Pellascio, S. 288 (umstritten)
  14. http://www.niederländisches-recht.de/blog/item/20-sicherungsuebereignung-nach-niederlaendischem-recht
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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