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Eigentumsvorbehalt (Deutschland)

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Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eigentumsvorbehalt prophezeit einen zukünftigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einen obligatorischen Anspruch hat. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Berichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit (Sicherungstreuhand).

Allgemeines

Rechtliche Konstruktion

Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Tritt jedoch eine der Parteien vom Vertrag zurück oder erklärt die Anfechtung, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.

Der Eigentumsvorbehalt ist wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nur bei Fahrnis (bewegliche Sachen) möglich. Bei Grundstücken tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die Auflassungsvormerkung. Die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts beruht darauf, dass nach dem Trennungsprinzip (auch: Abstraktionsprinzip) der durch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft begründete Anspruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache und die erst durch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft übergebene Sache (als vom Kauf verschiedene Übereignung), rechtsgeschäftlich einstweilen auseinanderfallen können. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden. Von so einer Bindung darf jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da das Trennungsprinzip unzulässig eingeschränkt wäre, wenn das Bestehen eines Bedingungszusammenhangs die Regel wäre.[1]

Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist. Zu unterscheiden ist der Eigentumsvorbehalt von der Realofferte.

Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Zweitverkäufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch grundsätzlich ohne dessen Genehmigung übertragen werden.

Wirtschaftliche Bedeutung

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Verkäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch immer Eigentümer der Sache ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Möglich ist jedoch die Pfändung des Anwartschaftsrechts. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2, § 107 Abs. 2 InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht der Verkäufer regelmäßig besser, als wenn er im Insolvenzverfahren seinen Kaufpreisanspruch weiter verfolgt. Denn diese nur schuldrechtliche Forderung würde lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt.

Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des sog. verlängerten Eigentumsvorbehaltes (s. u.).

Der Eigentumsvorbehalt findet bei Zwei-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank), ist eine Sicherungsübereignung erforderlich.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf gemäß §§ 929 ff. i.V.m. § 185 BGB (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten (§ 433, § 398 BGB). Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltsverkäufer über.

Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession). Die zeitlich vorangehende Globalabtretung aller künftigen Forderungen an die Bank (Geldkreditgeber) kann sittenwidrig sein, wenn sie den Kreditnehmer (Zwischenhändler) dazu ermutigt, dem Warenlieferanten (Warenkreditgeber) gegenüber, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert, vertragsbrüchig zu werden. Der Zwischenhändler kann ja nicht mehr seine Verpflichtung zur Abtretung der Kaufpreisforderung an den Warenlieferanten erfüllen, da die Kaufpreisforderung aufgrund der Globalzession schon an die Bank abgetreten wurde.

Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 BGB und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen. Darüber hinaus ist es möglich, den Vollzug der Eintragung ins Grundbuch von einer Bedingung abhängig zu machen.

Um der Gefahr des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach §§ 946 ff. BGB entgegenzuwirken kann auch vereinbart werden, dass der Zwischenhändler dem Vorbehaltsverkäufer Miteigentum nach § 1008 BGB an der neu geschaffenen Sache einräumt.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Neben dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt möglich. Bei diesem werden neben der sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ergebenden Forderung (auch) weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Vertragspartner abgesichert. Als Beispiel ist dabei die sog. Kontokorrentabrede zu nennen, bei der sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf sämtliche (auch künftige) Forderungen bezieht. Dabei können jedoch keine Forderungen verbundener Unternehmen einbezogen werden (§ 449 Abs. 3 BGB).

Damit der Käufer das Eigentum an sämtlichen Kaufsachen erlangt, muss es also zu einem Saldoausgleich kommen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung sprechen unter Umständen § 138 BGB und § 307 BGB, da der Käufer auch dann das Eigentum an einer einzelnen Kaufsache nicht erwirbt, wenn diese bereits bezahlt wurde.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vieweg, Klaus / Werner, Almuth, Sachenrecht, 2. Auflage, 2005.
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