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Anfangsverdacht

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Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet, hierbei gilt das Legalitätsprinzip.

Ein Anfangsverdacht, der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare (ohne erkennbare Verfolgungshindernisse, wie etwa offensichtlicher Schuldausschließungsgründe bei Kindern) Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Anlass zur Prüfung von Ermittlungen ergibt sich beispielsweise aus Strafanzeigen, amtlich erlangten Erkenntnissen (Konkursakten, Berichte in Medien), ggf. auch ausnahmsweise aus privat erlangten Kenntnissen mit hohem öffentlich-rechtlichem Einschlag (Besonderes öffentliches Interesse).

Die Bedeutung des Anfangsverdachts für eine rechtsstaatliche Ordnung kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Mit dem Anfangsverdacht wird grundsätzlich eine Hürde für den Beginn von Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei errichtet. Erst wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“, § 152 Abs. 2 StPO, vorliegen, dürfen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Anfangsverdacht schützt den Betroffenen so vor Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen. Er muss in konkreten Tatsachen bestehen, wobei die Schwelle hierfür allerdings mitunter niedrig ist. So sind sog. Initiativermittlungen nach Nr. 6 der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (RiStBV) schon dann zulässig, wenn „nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.

Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden (§ 170, § 203 StPO) sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 Abs. 1 StPO).

Die Frage des hinreichenden Tatverdachts stellt sich erst, nachdem die Ermittlungen aufgenommen wurden. Er besteht, wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen davon ausgehen kann, dass dem Beschuldigten die Tat in einer späteren Hauptverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Andernfalls wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der dringende Tatverdacht ist eine Steigerungsform des Tatverdachts.

Siehe auch

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