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Anzeigepflicht

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Anzeigepflicht ist einmal die Pflicht von Bürgern zur Anzeige von Geburten oder Sterbefällen. Dies geschieht nach dem Personenstandsgesetz und ist bei den entsprechenden, meist städtischen Behörden (Standesamt) zu vollziehen.

Anzeigepflicht bezeichnet aber auch eine Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB), die die Pflicht zur Anzeige von bestimmten Verbrechen beinhaltet. Nach § 138 StGB kann bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis hat und dies nicht anzeigt. Diese Kenntnis muss zu einer Zeit erfolgt sein, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist. Wenn dann unterlassen wird, der Behörde oder den bedrohten Personen rechtzeitig Nachricht zu geben, kann der Betreffende mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden.

Anzeigepflicht besteht schließlich auch in manchen Bereichen des Verwaltungsrechtes, in denen Personen oder Organisationen verpflichtet werden, bestimmte Vorhaben oder Ereignisse der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zum Beispiel:

  • Gewerberecht (Gewerbean-, -um-, und -abmeldungen):
    • Stehendes Gewerbe: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)
    • Reisegewerbe: Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. (§ 55c S. 1 GewO)
  • Arbeitsunfälle sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn eine mind. dreitägige Arbeitsunfähigkeit folgt, Rechtsgrundlage: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
  • Tierschutzrecht: Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 8a TierSchG)
  • Tierseuchenrecht: Jeder Verdacht des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Tierseuche muss vom Tierhalter oder mit der Arbeit in Tierbeständen befassten Personen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden (z.B. Tollwut, Maul- und Klauenseuche, BSE).
  • Arzneimittelgesetz (Deutschland) (diverse Anzeigepflichten) beispielsweise: Der Inhaber der (Arzneimittelherstellungs-)Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. (§ 20 AMG)

Eine Anzeigepflicht in diesem Sinne ist also von einer weitergehenden Genehmigungspflicht zu unterscheiden. Ein Versäumen der solchen fristgerechten Anzeige gilt als Ordnungswidrigkeit.

Siehe auch

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Anzeigepflicht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.