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Befangenheit
Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkten (das heißt nicht unabhängigen) Urteilsvermögens einer Person aufgrund einer im Speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig bewerteter, das heißt nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Informationen bezeichnet. Eine befangene Person entscheidet damit auf der Grundlage eines Vorurteils.
Der subjektive Begriff der Befangenheit darf nicht verwechselt werden mit der objektiven Besorgnis der Befangenheit, die zur Ablehnung eines Richters im Gerichtsverfahren führt.
Verwendung
Deutschland
Der Begriff der Befangenheit wird hinsichtlich folgender Funktionsträger verwendet:
- beim Richter bei der Begründung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit, etwa nach § 24 der deutschen Strafprozessordnung.
- beim Rechtsanwalt (als Organ der Rechtspflege) beim Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, in Deutschland nach § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
- bei Behördenvertretern im Verwaltungsverfahren, z.B. gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
- beim Politiker bei dem Problem widerstreitender Interessen, in einem Interessenkonflikt
In vielen Gremien, die sich aus gewählten Personen zusammensetzen, darf ein Mitglied an Beratungen und Abstimmungen zu einem Thema nicht teilnehmen, wenn es dabei „befangen“ ist, das heißt die persönlichen Interessen des Mitglieds mit den Interessen der von ihm in dem Gremium zu vertretenden Allgemeinheit (der Wähler) kollidieren könnten. Nimmt ein befangenes Mitglied teil, kann das zur Ungültigkeit der Abstimmung führen. Ein Beispiel sind Befangenheitsregeln für Gemeinderäte in Gemeindeordnungen (z.B. § 18 GemO für Baden-Württemberg).
Österreich
Weblinks
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