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Beigeordneter
Beigeordneter ist in einigen Ländern Deutschlands die Amtsbezeichnung eines Wahlbeamten, der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Landkreis als Mitglied in den Gemeindevorstand, Verbandsvorstand oder in den Kreisausschuss gewählt worden ist.[1] Als Mitglied im Kreisausschuss gilt die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter.[2]
Aufgrund der Verschiedenartigkeit des Kommunalrechtes – je nach Land – kann die Bedeutung des Begriffes stark variieren. Üblich sind auch die Amtsbezeichnungen Senator (in den Hansestädten Mecklenburg-Vorpommerns und in Lübeck), Bürgermeister (z. B. in Baden-Württemberg, wenn der Leiter der Verwaltung die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt), Stadtrat (Niedersachsen und auf Bezirksebene des Landes Berlin) und berufsmäßiger Stadtrat (Bayern).
In Niedersachsen führen die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder in Städten und Gemeinden, die dem Hauptausschuss angehören, die Bezeichnung Beigeordnete.[3] Sie haben somit grundsätzlich einen anderen Status als die Wahlbeamten, die in anderen Bundesländern als Beigeordnete bezeichnet werden (z. B. Stadtkämmerer, Stadtbaurat usw.).
In der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 hieß es in § 34 Abs. 1: „Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.“
Wahl
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (z. B. Verbandsgemeinden) mit ehrenamtlichen Beigeordneten werden diese von der direkt gewählten Vertretungskörperschaft (Bezeichnung in den einzelnen Ländern siehe unter Gemeinderat (Deutschland)) für die Wahlzeit des wählenden Organs, also je nach Land 4 bis 5 Jahre, gewählt.[4]
Hauptamtliche Beigeordnete werden für bis zu acht Jahre gewählt. Eine Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten darf erst sechs Monate vor Freiwerden der Stelle durchgeführt werden und muss öffentlich ausgeschrieben werden, wobei dies bei der Wiederwahl nicht nötig ist. Die Beigeordneten sind verpflichtet, wenn kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen. Bei einer Ablehnung der Wiederwahl ohne wichtigen Grund wird der Beigeordnete mit Ablauf seiner Dienstzeit entlassen.[5]
Funktion
Der Erste Beigeordnete ist im Vertretungsfall der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Die weiteren (hauptamtlichen) Beigeordneten leiten als ständige Vertreter des Bürgermeisters ihr Dezernat selbständig. Der Bürgermeister kann jedoch im Einzelfall Weisungen erteilen. Im Gegenzug zu diesem Weisungsrecht des Bürgermeisters haben die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht in der Stadtvertretung, das vom Bürgermeister nicht beschnitten werden darf.
Wenn in der Hauptsatzung festgelegt wurde, dass ein einzelner Beigeordneter, in der Regel der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats, hauptamtlich tätig wird, so wird ihm als Dezernent ein Dezernat der Gemeindeverwaltung bzw. der Kreisverwaltung zugewiesen. Der für das Finanzwesen der Kommune zuständige Dezernent wird traditionell als Kämmerer bezeichnet.
Voraussetzungen
Die Beigeordneten müssen die erforderlichen Voraussetzungen und ausreichende Erfahrung für das Amt besitzen.
- In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
- In den übrigen Gemeinden muss mindestens ein Beigeordneter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
- In Hessen sind neben dem aktiven und passiven Wahlrecht sowie dem Wohnsitz in der Gemeinde keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um Beigeordneter im Gemeindevorstand zu werden.
Anzahl und Besoldung
Die Anzahl Beigeordneter hängt von der Größe der Kommune ab und wird in der Hauptsatzung festgelegt.
Die Besoldung hauptamtlicher Beigeordneter ist von der Größe der Gemeinde abhängig und wird durch die Kommunalbesoldungsverordnungen oder die Landesbesoldungsordnungen geregelt. Während in kleinen Gemeinden schon Beamte des gehobenen Dienstes diese Funktion bekleiden können, sind in kreisfreien Städten und Kreisen auch Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe B 8 (in Gemeinden mit über 500 000 Einwohnern) möglich. In Hessen sind die Beigeordneten im Gemeindevorstand in der Regel ehrenamtlich gegen eine Aufwandsentschädigung oder auch nur ein Sitzungsgeld tätig.
Andere Arten von Beigeordneten
Beigeordnete gibt es auch bei kommunalen Spitzenverbänden, wie z. B. dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund
Einzelnachweise
- ↑ Hessenrecht: Bestellung von Beigeordneten in der Gemeinde
- ↑ Hessenrecht: Bestellung von Kreisbeigeordneten
- ↑ § 74 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
- ↑ Hessenrecht: Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
- ↑ Hessenrecht: Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Beigeordneter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |