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Berufsunfähigkeitsversicherung

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsabsicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und unter definierten Voraussetzungen mit Leistungsbeschränkungen. Für alle anderen gilt ein heute noch enger begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser stets nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei die Begrifflichkeit der Berufsunfähigkeit im Sinne der versicherungsprivatwirtschaftlichen Definition oft nicht hinreicht. Uneingedenk der beruflichen Qualifikation kann jedermann auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden; keine Rolle spielt zudem, ob eine derartige Tätigkeit überhaupt vermittelbar ist. Liegt Vermittelbarkeit nicht vor, resultieren daraus lediglich Leistungen aus der Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe/Hartz IV-Niveau), Arbeitslosengeld II.[1]

Generell dient die Absicherung der Berufsunfähigkeit der Erwerbsabsicherung. Abgesichert wird im Prinzip das real verfügbare Einkommen auf Nettolohnbasis, dessen Ausfall nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. Damit wird auf die verrichtete berufliche Tätigkeit gegen Entgelt (Lohn, Gehalt) abgestellt. Aber auch unentgeltlich verrichtete Tätigkeiten können abgesichert werden, so die der Hausfrau.

Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Allgemeinen verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, im Falle des Eintritts derer Voraussetzungen einen individuellen Abstieg des Versicherten im Berufsleben zu verhindern. Das geschieht durch (Teil-)Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte aufgrund von Berufsunfähigkeit nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben kann.[2] Er soll im Versicherungsfall einen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[3] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht so weit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt, eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Versichertes Risiko

Bestimmung des Berufsunfähigkeitsbegriffs

Versichert ist bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer (mittlerweile) tatsächlich ausübt. Versichertes Risiko ist der (teilweise) Wegfall der Berufsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall), zu zumindest 50 %.[4]

Folgende Versicherungsbestimmungen von Berufsunfähigkeit sind anzutreffen:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben.“

Eine weitere Formulierung lautet:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von drei Jahren nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser mit drei Jahren gleichzusetzen. Aus vielen aktuellen Verträgen geht hervor, dass die Leistungspflicht einsetzt, sofern die voraussichtliche Berufsunfähigkeit während der nächsten sechs Monate besteht. Es obliegt hier dem Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt prüfen zu lassen, ob die Berufsunfähigkeit noch andauert.

Klauseln

Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken beziehungsweise zu erweitern oder zu erleichtern.

Leistungseinschränkende Klauseln dienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Das geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln.

Leistungserweiternde Klauseln haben eine gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, so dass der Versicherungsschutz sich erweitert. Beispiele sind die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.

Dienstunfähigkeitsklausel

Die Dienstunfähigkeitsklausel bestimmt eine spezielle Form des Berufsunfähigkeitsschutzes. Sie besagt, dass, im Falle des Versetzens eines Beamten aus dem Dienst in den Ruhestand beziehungsweise der Kündigung eines Beamten auf Probe, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit anstellen, sondern die Entscheidung des Dienstherrn als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung oder Rente erbringen. Auf anbieterseitige Einschränkungsvoraussetzungen sowie eine Verweisbarkeitsprüfung wird gleichermaßen verzichtet.

Nicht alle Versicherer bieten diese Klauseln an.

Weiterhin unterscheidet man qualitativ die „echte“ und die „unechte“ Dienstunfähigkeitklausel.

Flugdienstunfähigkeitsklausel (Lizenzverlustversicherung)

Der Verlust der Fluglizenz („Loss of Licence“) durch Erlöschen oder Entzug führt klauselbedingt zu Leistungen, ohne dass auf andere als fliegerische Tätigkeiten verwiesen werden dürfte.

Weitere häufig verwendete Klauseln

  • Schüler- und Studentenklauseln
  • BU-Klauseln für Hausfrauen und -männer
  • Optionsklauseln für Existenzgründer
  • Azubi-Klauseln

Leistungsprüfung

Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.

Voraussetzungen

In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrentenverträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.

In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume bedingungsgemäß verkürzt, sodass die Feststellung der Berufsunfähigkeit für den einschätzenden Arzt erleichtert wird. Häufig anzutreffen ist die Klausel des Prognosezeitraums von sechs Monaten; das bedeutet, dass bei der Prognose der Unmöglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im definierten Sinne innerhalb des Prognosezeitraums von sechs Monaten die vereinbarten Leistungen fällig werden. Selbst wenn dem Arzt eine Prognose nicht möglich ist, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat – bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung – ausgelöst werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.

Grundsätze

Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Das bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen bis zu 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder sich als ärztlicher Berater betätigen. Er wird also auf diese Tätigkeiten verwiesen. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt beim Versicherten selbst.

Die abstrakte Verweisung ist bei den aktuellen Versicherungstarifen nur noch selten zu finden, Standard allerdings in Altverträgen. Zu beachten ist, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.

Verweisungsklauseln

Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem „alten“ Beruf zwar nicht mehr arbeiten kann, aber auf die Ausübung einer „neuen“ Tätigkeit verwiesen wird; diese übt er tatsächlich nicht aus, es genügt jedoch, dass er es könnte. Verrichtet er die „neue“ Tätigkeit nicht, erhält er keine Leistungen. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.

Davon abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte bereits eine „neue“ Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben außerhalb von Berufsunfähigkeitsversicherungen erhebliche Bedeutung auch für das Zugeständnis von Renten aus Erwerbsminderung.

Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Objektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben macht. Eine Verletzung der Anzeigepflichten liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm im Antrag unterbreiteten Fragen (insbesondere Gesundheitsfragen) unzutreffend beantwortet. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller ihm selbst bekannte und gefahrerhebliche Umstände verschweigt, sei es aus Verschleierungs-, Geheimhaltungs- oder Verharmlosungsabsicht, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten oder zu erweitern. Liegt eine arglistige Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 21 Abs. 2 VVG vor, muss im Leistungsfall nicht auf Kausalität abgestellt werden, um die Leistung zu verweigern.

Gefahrerheblich sind alle Umstände, die dafür relevant sind überhaupt Versicherungsschutz zu erhalten oder zu lediglich modifizierten Bedingungen, was im letzteren Fall zu (deutlichem) Prämienanstieg führen kann. Der Versicherer fragt die relevanten Daten im Antrag ausdrücklich ab und verlangt Schriftform. Relevanz haben insbesondere Umstände wie Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Abgefragt werden Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten zehn Jahre, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen innerhalb der letzten fünf Jahre, Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.

Auswirkungen der VVG-Reform 2008 (Rechtsfolgen bei vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Dieses stellt in § 19 VVG klar, dass der Versicherungsnehmer nur noch Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung darüber, was anzeigepflichtig ist oder nicht, wird vollständig auf den Versicherer verlagert. Die Anzeigepflicht endet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG mit „Abgabe der Vertragserklärung“, also mit Antragsstellung. Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr. Damit wird von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen früherer Regelungen erheblich abgewichen. Insbesondere bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Verschwiegenen und auf die Schwere des Verschuldens an (Vorsatz, Fahrlässigkeit).

  • Bei Arglist gilt: Der Versicherer hat das Recht zur Anfechtung. Für den Versicherten bedeutet das, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).
  • Bei Vorsatz gilt: Der Versicherer hat das Recht zum Rücktritt. Für den Versicherten bedeutet das, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).
  • Bei grober Fahrlässigkeit wird nach vertragshindernden und vertragsändernden Umständen unterschieden. Vertragshindernde Umstände führen zum Rücktrittsrecht des Versicherers und zur daraus resultierenden Leistungsablehnung. Vertragsändernde Umstände lösen das Recht für Klauseln (Ausschlüsse) oder Zuschläge (Beitragsmehrleistungen) aus. Klauseln führen zur spezifischen Leistungsfreiheit, Zuschläge zur Leistungsverpflichtung.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit wird ebenso nach vertragshindernden und -ändernden Umständen differenziert. Für vertragsändernde Umstände gilt das gleiche wie für grobe Fahrlässigkeit. Bei vertragshindernden Umständen besteht für den Versicherer ein Kündigungsrecht. Für einen eingetretenen Schaden ist er gleichwohl leistungspflichtig.

Rücktritt und Kündigung sind nur innerhalb von 5 Jahren, bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich, § 21 Abs. 3 VVG.

Versteuerung der BU-Rente

Private Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Maßgabe ist § 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG. Abgestellt wird mithin auf die Dauer der Leistungsverpflichtung, da eine Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit Eintritt der Regelaltersrente endet. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (etwa ein Prozentpunkt pro Jahr); je länger die verbleibende Laufzeit ist, desto höher liegt der Ertragsanteil als Bemessungsgrundlage. Bei einer Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil somit 42 %, bei 30 Jahren, 30 %, bei 15 Jahren, 16 % und bei fünf Jahren, 5 % (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Beispiel: Ein Single wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung individuell zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, muss er davon 3.840 € (den Ertragsanteil) im Rahmen seiner Einkünfte individuell versteuern. Liegt die Steuerpflicht seiner Berufsunfähigkeitsrente (aus Ertragsanteil) addiert mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen (Miete, Kapitalerträge und dergleichen) unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, hat er keine Steuern zu entrichten.

Steuerlich geförderte Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitsabsicherungen, die als Risikobaustein oder auch separat im Zusammenhang mit staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten vereinbart werden.

Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrentenabsicherungen aus der Betrieblichen Altersversorgung werden, soweit die Beiträge dafür steuerfrei gestellt wurden, voll versteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage liegt mithin bei 100 % (§ 3 Nr. 63 EStG).

Leistungen aus Bausteinen der Berufsunfähigkeitsrente, die über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, fallen unter die sogenannte Kohortenversteuerung, der auch Leistungen aus der GRV oder der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Apotheker oder Architekten unterliegen. Im Jahr 2016 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 72 % und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2 %, ab 2020 in 1 %-Schritten im Jahr an, bis letztlich 100 % erreicht sind.

Seit Januar 2014 hat sich die steuerliche Förderung im Zuge des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltvVerbG) geändert. Fortan können auch Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich abgesetzt werden, wenn der Vertrag neben einer Leistung bei Berufsunfähigkeit auch eine lebenslange Rentenzahlung vorsieht – unabhängig von der Kopplung an ein Altersvorsorgeprodukt. Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Verträge deutlich teurer sind als nicht geförderte. Zudem drohen weitere Nachteile für Gering- und Durchschnittsverdiener.[5]

Standardisierte Faktoren zur Ermittlung der Versicherungsprämie

Persönliche Faktoren

  • Das Alter, bis zu dem die BU-Rente maximal gezahlt wird (Leistungsdauer oder Leistungszeit). Die Versicherungsbranche orientiert sich hier an der sogenannten Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine BU-Rente kann bei den heute angebotenen Tarifen in der Regel bis höchstens zum vollendeten 67. Lebensjahr vereinbart werden.
  • Die Versicherungsdauer: Das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. In diesem Fall würde bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr eine Rente gezahlt werden.
  • Die Berufsgruppe: Die individuelle Risikoeinstufung nahezu aller denkbaren Berufe. Während z. B. ein Apotheker statistisch betrachtet selten berufsunfähig wird, ist das bei Gastwirten häufig der Fall. Hier wendet man, wie auch in der privaten Krankenversicherung das sogenannte Individualprinzip an, was in der Regel zu verschiedenen Beiträgen je nach Einstufung des zu versichernden Risikos führt. Ein Gastwirt zahlt somit einen wesentlich höheren Beitrag als ein Apotheker. Für Berufe mit höherem Risiko (z. B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer auf das vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit unter Umständen unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten kann. Mittlerweile differenziert sich die Auswahl der Berufsgruppen je nach Versicherer deutlich. So haben einige wenige Versicherer die Einteilung in Berufsgruppen völlig abgeschafft, andere diese breit gefächert.
  • Das Eintrittsalter
  • Die Karenzzeit
  • Der Gesundheitszustand (Vorerkrankungen)
  • Teilweise verlangen Versicherer höhere Beiträge für Raucher und Risiko-Sportler
  • Das Geschlecht wirkt sich seit der Einführung des Unisex-Tarifes zum Jahresende 2012 nicht mehr auf die Beitragshöhe aus, zuvor war es jedoch relevant. Alter, Versicherungsdauer und Beruf bestimmten die Prämie aber in weit höherem Maße.

Vereinbarte Leistungen

  • Die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente
  • Eine eventuell garantierte jährliche Rentensteigerung im BU-Fall (zum Inflationsausgleich)
  • Einschluss von Sonderbedingungen, beispielsweise die Einschränkung zur Möglichkeit der sogenannten abstrakten Verweisung

Vertragswahl und Antragstellung

Versicherungsbedingungen und Auswahlkriterien

Laut Stiftung Warentest[6] zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:

  1. Verzicht auf abstrakte Verweisung: Der Versicherer verzichtet darauf, den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf zu verweisen, der ggf. noch ausgeübt werden kann. (Beispiel: Ein Bauingenieur kann aufgrund einer Gehbehinderung keine Baustellen mehr betreten. Die Versicherung verweist auf eine Beschäftigungsmöglichkeit als Pförtner. Auf eine tatsächliche Ausübung dieses Berufs kommt es nicht an.)
  2. Sechs-Monats-Prognose: Die Berufsunfähigkeit wird anerkannt, wenn der Versicherungsnehmer für voraussichtlich sechs Monate berufsunfähig ist.
  3. Rückwirkende Leistung: Der Versicherer zahlt die Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit, auch wenn erst später festgestellt werden kann, dass es sich um einen dauerhaften Zustand handelt.
  4. Rückwirkende Leistung für mindestens drei Jahre: Wird eine dauernde Berufsunfähigkeit verspätet gemeldet, z.B. weil eine Erkrankung unterschätzt wurde oder die Existenz des Versicherungsschutzes Angehörigen nicht bekannt war, leistet der Versicherer rückwirkend
  5. Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei besonderen Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel (ähnlich zur nicht anlassbezogenen Dynamik, die einen Inflationsausgleich bewirken soll).
  6. Garantierte Dynamik im Leistungsfall: Um einem Wertverlust der Rente vorzubeugen, garantiert der Versicherer eine Erhöhung der Rente um 2-3 %. Einige Anbieter bieten lediglich eine mögliche (aber nicht garantierte) Rentensteigerung aus erwirtschafteten Überschüssen an.
  7. Stundungsrecht: Der Versicherte kann nach Meldung einer Berufsunfähigkeit eine zinslose Stundung seiner Beiträge beantragen. Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es nachteilhaft, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, weil die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  8. Befristete Anerkenntnisse: Die Versicherungsbedingungen enthalten definierte Zeiträume für den Fall, dass der Versicherer eine Berufsunfähigkeit nur befristet anerkennt. Oder aber, es wird auf eine befristete Anerkenntnis vollständig verzichtet.
  9. Verzicht auf § 19 Abs. 3 und 4 VVG: Der Versicherer verzichtet auf diese gesetzlichen Rechte, die es ihm erlauben, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das dem Versicherten aber nicht bekannt war.
  10. Weltweite Geltung: Der Schutz gilt auch, wenn der Versicherte ins Ausland gezogen ist.
  11. Erwerbsminderung: Die Anerkenntnis der vollen Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung allein aus medizinischen Gründen wird als Berufsunfähigkeit gewertet werden.
  12. Vorübergehende Unterbrechung der Berufsunfähigkeit: War der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht berufstätig (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub), zählt für die Anerkennung der zuletzt ausgeübte Beruf.

Für seine Bewertungspraxis wurde Stiftung Warentest von Branchenvertretern wiederholt kritisiert.[7][8] Die Qualität einer komplexen Berufsunfähigkeitspolice lasse sich aus Sicht eines Verbrauchers nicht anhand einiger weniger Kriterien abschließend beurteilen. Die mangelnde Differenzierung der Testkriterien sei schon daran zu erkennen, dass im Jahre 2013 75 % der Tarife sowie im Jahre 2015 57 % die Bestnote „sehr gut“ erhielten.[9] Das Rating- und Analysehaus Franke und Bornberg bezeichnete die Auswahl der Testkriterien als „willkürlich anmutend“.[10] Als wichtige Kriterien, die bei den Tests der Stiftung Warentest keine Beachtung fanden, wurden dabei genannt:

  • Leistungsausschlüsse
  • Definition der Lebensstellung (als beschränkendes Element im Falle einer konkreten Verweisung)
  • Regelungen zu Zahlungsschwierigkeiten
  • medizinische Mitwirkungspflichten
  • Regelungen für bestimmte Berufsgruppen, wie Selbständige, Beamte, Auszubildende etc.

Für Behinderte kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat jedoch geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 AGG). Das Gesetz trat 18. August 2006 in Kraft.

Gesundheitsfragen

Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind zahlreiche Gesundheitsfragen zu beantworten. Diese werden von der Versicherung genau geprüft. Fehlerhafte Angaben können an dieser Stelle zu einem späteren Leistungsausschluss führen. Die Gestaltungsrechte reichen von Rücktritt über Kündigung bis hin zur Anfechtung (bei Arglist des Versicherungsnehmers). Dadurch verliert der Versicherungsnehmer unter Umständen seinen Versicherungsschutz und muss möglicherweise erhaltene Beiträge zurückzahlen.

Antragsteller, die an Erkrankungen leiden, müssen mit Preisaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Komplettablehnung rechnen. Um nachteilige Einträge im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu vermeiden, empfiehlt es sich für Verbraucher an dieser Stelle, zuerst eine Risikovoranfrage bzw. unverbindliche Vorabanfrage Versicherungswesen zu starten.

Zahlungsbereitschaft der einzelnen Versicherer

Veröffentlichung vom Analysehaus „Morgen&Morgen“ zur Zahlungsbereitschaft einzelner BU-Versicherer im Schadensfall[11] (Stand: Juni 2015)

Versicherer Leistungsquote in Prozent
Condor 92,3
RheinLand 90,3
HDI 84,6
Allianz 84,2
VGH Versicherungen 83,5
VPV Lebensvers. AG 82,3
Debeka 81,8
SV Leben 80,8
AXA 80,7
Württembergische 80,1
Öfftl. Braunschweig 79,7
Europa 78,3
Arag 78,2
Swiss Life 77,6
Volkswohl Bund 76,8
AachenMünchener 76,0
Deutsche Ärztevers. 75,9
Inter 75,4
R+V 74,9
Bayern Versicherung 74,6
Standard Life 74,4
Münchener Verein 73,8
Alte Leipziger 73,2
Provinzial Rheinland 73,2
Barmenia 72,7
Continentale 72,6
Credit Life 72,2
Generali 72,1
LVM 71,3
Basler 70,1
CosmosDirekt 70,1
DEVK Eisenbahn a.G. 70,0
Gothaer 69,8
Hannoversche Leben 69,7
IDUNA Leben 68,7
HUK-COBURG 68,6
Dialog 66,6
Stuttgarter 66,5
Nürnberger 65,2
Zurich Dt. Herold 65,1
WWK 64,8
LV 1871 61,1
Öfftl. Berlin 60,5
Süddeutsche 58,8
InterRisk 57,9
Concordia Oeco 57,8
die Bayerische 56,6
HanseMerkur 55,1
DEVK-Allgemeine 54,0
myLife 52,7
Nürnberger Beamten 49,1
Familienfürsorge 47,1
Mecklenburgische 39,4
Canada Life 27,7
uniVersa zwischen 50 und 55*
ERGO Leben zwischen 65 und 85*
Helvetia zwischen 65 und 85*
neue leben zwischen 65 und 85*
VLV keine Teilnahme
Community Life keine Daten verfügbar
Itzehoer keine Teilnahme
Provinzial NordWest keine Teilnahme
Saarland keine Teilnahme
TARGO keine Teilnahme
VHV Leben keine Teilnahme
Vorsorge Leben keine Teilnahme
WGV keine Teilnahme

* genaue Werte liegen vor, dürfen aber nicht veröffentlicht werden

Diskussion um das Vorliegen eines Marktversagens

Mit Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die gesetzliche Berufsunfähigkeits- sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Das neue, deutlich verminderte Leistungsniveau im gesetzlichen Rentensystem hat somit de facto eine Privatisierung der Absicherung der Arbeitskraft bewirkt.

Laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung wird in etwa jeder Vierte im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig.[12] Dennoch waren im Jahre 2016 nur etwa 17 % der Deutschen privat gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit versichert.[13] In vielen Fällen wird mit dem Versicherer eine Rente vereinbart, die nicht ausreicht, um die Versorgungslücke zwischen individuellem Bedarf und gesetzlichen Leistungen zu schließen.[14]

Für die zu geringe Versorgung der Bevölkerung werden folgende Gründe genannt:

  • Kosten der Absicherung: Um sich im Preiswettbewerb Vorteile zu verschaffen, haben Versicherungen die versicherten Berufe in immer feiner spezifizierte Risikogruppen eingeteilt.[15] Berufe mit geringem Risiko (z.B. Akademiker und Bürokaufleute) profitieren von immer günstigeren Prämien und einem sehr hohen Leistungsniveau, während körperlich Tätigen (z.B. Dachdeckern und Malern) immer höhere Prämien angeboten werden.[16] Der Versicherungswirtschaft wird vor dem Hintergrund dieser Entwicklung vorgeworfen, einen gesellschaftlichen Risikoausgleich unmöglich zu machen und somit ihrer sozialpolitischen Verantwortung nicht gerecht zu werden.[17]
  • Überhöhtes Leistungsniveau und Fehlen von Basistarifen: Um im Wettbewerb um Versicherungsnehmer mit geringen Berufsrisiken zu bestehen, hätten Versicherer letztlich unnötige Leistungsmerkmale eingeführt, die als „einzigartige“ Verkaufsargumente dienen sollen. Diese verteuerten die Tarife aber insbesondere für körperlich Tätige unnötig, es fehle an bezahlbaren Basistarifen.[15]
  • Erschwerter Zugang und Komplexität des Antragsprozesses: Kritisiert werden die Komplexität der angebotenen Tarife und Antragsformulare, die bei fehlerhaften Angaben zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen können.[18][19] Eine besondere Rolle spielen dabei Vorerkrankungen, die zu hohen Zuschlägen, Ausschlüssen im Versicherungsschutz oder vollständigen Ablehnung des Antrags führen können.[16]
  • Flexibilität der Tarife: Es wird ferner kritisiert, dass sich junge Menschen zwar in der Regel aufgrund eines allgemein guten Gesundheitszustands recht problemlos versichern können, aber in Ausbildung und Studium noch nicht über das notwendige Einkommen verfügen, um die monatlichen Prämien zu bestreiten.[16]

Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen sei in 40 % der Beratungsgespräche keine geeignete Versicherung zu finden.[20]

Der Bund der Versicherten sowie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen haben diese Situation als Marktversagen bezeichnet.[16] Als Konsequenz aus der geringen Verbreitung der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Bevölkerung sowie der für viele Verbraucher unvorteilhaften Wettbewerbsdynamik, fordern der Bund der Versicherten, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen sowie die IG Metall ein stärkeres Engagement der Politik beziehungsweise eine Rückkehr zur staatlichen Berufsunfähigkeitsabsicherung.[16][17][21]

Siehe auch

Literatur

  • Kai-Jochen Neuhaus: Berufsunfähigkeitsversicherung. 3., völlig neu bearbeitete Auflage des von W. Voit begründeten Werkes. Verlag C. H. Beck, München 2014, ISBN 3-406-64272-1 (1086 Seiten).
  • Christoph Müller-Frank: Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung. In: VersicherungsForum. 7., überarbeitete Auflage. 11, VVW Karlsruhe, Karlsruhe 2007, ISBN 3-89952-341-5 (376 Seiten).
  • Peter Koch, Hubert Holthausen: Individualversicherung: Versicherungslehre 1. 5. Auflage. VVW Karlsruhe, Karlsruhe 2002, ISBN 3-89952-000-9 (338 Seiten).
  • Werner Cristofolini, Hubert Holthausen u. a.: Individualversicherung: Versicherungslehre 2. 5. Auflage. Teil 1 und 2, VVW Karlsruhe, Karlsruhe 2002, ISBN 3-88487-984-7 (1.342 Seiten).
  • Benkel, Hirschberg: Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. ALB- und BUZ-Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-39526-0.

Weblinks

Wiktionary: Berufsunfähigkeitsversicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Oliver Heuchert, ZDF WISO - Risiko Berufsunfähigkeit, Frankfurt am Main 2011, S. 54
  2. Roland Michael Beckmann, Verantwortlichkeit im Wirtschaftsrecht, S. 99, abgerufen am 26. Juni 2011
  3. Nina Taubert, Modulare und lebensphasenbegleitende Produktgestaltung in der Lebensversicherung Abgerufen am 26. Juni 2011
  4. Katrin Landmann, Handbuch der Berufsunfähigkeit Abgerufen am 26. Juni 2011
  5. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, zuletzt abgerufen am 26. August 2015.
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  15. 15,0 15,1 Michael Franke: Schafft die BU sich ab? - Produktentwicklungen steuern am Verbraucher vorbei. Franke und Bornberg, 31. Januar 2013, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  16. 16,0 16,1 16,2 16,3 16,4 Anne-Christin Gröger: Berufsunfähigkeit: Diese Versicherung ist zu wichtig, um zu teuer zu sein. In: sueddeutsche.de. ISSN 0174-4917 (http://www.sueddeutsche.de/geld/kritik-an-der-privaten-vorsorge-wenn-der-markt-versagt-1.2822845).
  17. 17,0 17,1 Verbraucherzentrale: BdV und Verbraucherzentrale NRW fordern gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz für alle - Versicherungswirtschaft versagt in ihrer sozialpolitischen Verantwortung.. (http://www.verbraucherzentrale.nrw/bdv-und-verbraucherzentrale-nrw-fordern-gesetzlichen---berufsunfaehigkeitsschutz-fuer-alle---versicherungswirtschaft-versagt-in-ihrer-sozialpolitischen-verantwortung-).
  18. Versicherung gegen Berufsunfähigkeit: Teuer, lückenhaft und undurchsichtig. (http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/versicherung/versicherung-gegen-berufsunfaehigkeit-teuer-lueckenhaft-und-undurchsichtig/6451950.html).
  19. Insurtech testet Versicherungsanträge: Zu unübersichtlich, zu kompliziert, zu zeitaufwendig. In: Pfefferminzia - Das Multimedium für Versicherungsprofis. (http://www.pfefferminzia.de/insurtech-testet-versicherungsantraege-zu-unuebersichtlich-zu-kompliziert-zu-zeitaufwendig--1479277675/).
  20. Jeder Vierte wird im Laufe des Arbeitslebens berufsunfähig / "Report Mainz", heute, 24. November 2015, um 21.45 Uhr im Ersten. In: presseportal.de. (http://www.presseportal.de/pm/75892/3184027).
  21. Positionspapier zur Berufsunfähigkeitsversicherung vom Bund der Versicherten und der Verbraucherzentrale NRW. Abgerufen am 17. Dezember 2016.
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