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Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit liegt im deutschen Beamtenrecht vor, wenn ein Beamter oder Soldat aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn.
Früher wurden dienstunfähige Soldaten als Invaliden bezeichnet.
Gesetzliche Regelungen
Bundesbeamtengesetz
Dienstunfähigkeit ist ein in den §§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelter Begriff.
Demnach liegt Dienstunfähigkeit (DU) bei demjenigen vor, der aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Ebenso kann als dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt werden kann (§ 44, Absatz 1 BBG).
Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44, Absatz 2 BBG).
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen (§ 44, Absatz 6 BBG).
Die Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit besteht, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 BBG). Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte Dienstbezüge nach § 72a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 6, Absatz 1 BBesG. Zusätzlich erhält er einen Zuschlag gemäß der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (BDZV).
Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Die Arbeitszeit ist dabei entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen (§ 46 BBG).
Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand. Das Verfahren ist in § 47 BBG geregelt.
Die ärztliche Untersuchung kann nur einem Amtsarzt übertragen werden oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist. Das Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen (§ 48 BBG).
Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind (§ 49 BBG).
Ein Beamter auf Probe wird aus dem Dienst entlassen wenn die in § 49 BBG genannten Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorliegen (§ 34 BBG).
Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden (§ 37 BBG).
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 39 BBG). Der Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Ausnahme: der seit kurzem neu geregelte Anspruch auf Altersgeld für Beamte des Bundes (und ähnlich in Baden-Württemberg und Hamburg).
Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte
Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich in den §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen ähnliche Regelungen wie im BBG.
Beamtenversorgungsgesetz
Ob ein Beamter bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen hat, ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Einige Bundesländer haben das Beamtenversorgungsgesetz inzwischen für die Landes- und Kommunalbeamten in Landesrecht umgewandelt (und modifiziert), so z.B. das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Juni 2013.
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 4 BeamtVG).
Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 15 BeamtVG).
Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt (§ 36 Absatz 1, BeamtVG).
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen (§ 36 Absatz 3, BeamtVG). Ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG steht Personen mit einem sog. Qualifizierten Dienstunfall zu, bei dem der Beamte sich im Dienst einer Lebensgefahr ausgesetzt hat.
Soldatengesetz
Im Soldatengesetz (SG) finden sich folgende Regelungen:
Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist (§ 44, Absatz 3 SG).
Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt (§ 44, Absatz 4 SG).
Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. (§ 55, Absatz 2 SG).
Neufassung der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit
2009 wurden zur Schaffung eines modernen und transparenten Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit geändert. Eine der Maßnahmen zur Steigerung und Förderung der Leistungsbezogenheit des Dienstrechts und einen flexibleren Personaleinsatz war die Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ zur Vermeidung von Frühpensionierungen. Vorrang hat die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung[1].
Im Jahr 2007 erfolgten 431 von 5.120 Versorgungszugängen wegen Dienstunfähigkeit. Das entspricht einem Anteil von 8,4 %. Ziel war es, die Versorgungszugänge wegen Dienstunfähigkeit in der Bundesverwaltung weiter zu reduzieren und dadurch die personellen Ressourcen besser zu nutzen. Kern der Änderungen war die Einführung einer umfassenden Prüfpflicht des Dienstvorgesetzten zur Möglichkeit einer weiteren Verwendung des Beamten[2].
Dienstunfähigkeitsversicherung
Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat zusätzlich privat versichern. Beamte, die sich vor dem Risiko der Dienstunfähigkeit versichern möchten, stehen vor dem Problem eine geeignete Versicherungslösung zu finden: Nicht jeder Fall von Dienstunfähigkeit ist einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Üblicherweise ist man gemäß den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig, wenn man infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für 6 Monate außerstande ist seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit zu mindestens 50 % auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Da die Versetzung / Entlassung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zwangsweise bedeutet, dass dieses Kriterium erfüllt ist, besteht das Risiko für den Beamten, dass er zwar von seinem Dienstherren als dienstunfähig, laut Versicherungsbedingungen nicht berufsunfähig ist und folglich keine Versicherungsleistungen erhält.
Beamte sollten daher darauf achten, dass sie sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, die eine so genannte echte und vollständige Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Sie deckt das Risiko der allgemeinen Dienstunfähigkeit ab. Als "echt" wird eine Dienstunfähigkeitsklausel angesehen, wenn Sie keinen Verweis auf die Prüfungskriterien der Berufsunfähigkeitsversicherung enthält. Der Zusatz "vollständig" trifft zu, wenn die Klausel nicht auf eine bestimmte Beamtengruppe, z.B. nur auf Beamte auf Lebenszeit, bezogen wird.
Die begrenzte Dienstunfähigkeit bedarf einer sogenannten "gleitenden" Klausel in dem Vertrag (z.B. 25-75 %), damit die Leistung der Versicherung bereits bei einer begrenzten Dienstunfähigkeit greifen kann. Dies betrifft nicht Beamte auf Lebenszeit, da eine Kürzung des Endgrundgehalt nach (§ 44, Absatz 2 BBG) nicht möglich ist. Im Leistungsfall wird, bei begrenzter Dienstunfähigkeit, die vereinbarte Rente nicht vollständig, sondern anteilig im Verhältnis zur verrichtenden Dienstzeit gezahlt. Im Leistungsfall kommt es zu Nachprüfungen durch den Versicherer, um zu prüfen ob die Zahlung der Leistung noch gerechtfertigt ist. Die gleitende Klausel kann in diesen Fällen auch zum Nachteil des versicherten Beamten ausgelegt werden. Kommt es während der Nachprüfung zum Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit nur noch zu 25 % besteht, so würde der entsprechende Beamte statt der vollen Rente nur noch 25 % der ausgezahlten Rente erhalten. Der Nachprüfung sollte daher ein besonderes Augenmerk gelten. Ebenfalls erfolgt keine Beitragsbefreiung bei gleitenden Klauseln. Dies mindert die meist geringe Rente weiter. Beamte auf Probe/Widerruf profitieren nicht von dieser Klausel, da bei Dienstunfähigkeit die sofortige Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
Je nach Versicherer können weitere spezielle Klauseln für gefahrerhebliche Tätigkeiten eingeschlossen werden. Dies betrifft meist den Bereich des Vollzugsdienstes wie die Polizeidienstunfähigkeit, Feuerwehrdienstunfähigkeit und Soldaten auf Zeit.
Siehe auch
Weblinks
- Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (BDZV)
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG; PDF; 3,9 MB)
- Neufassung der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit in §§ 44 bis 49 BBG (RdSchr. d. BMI v. 9. März 2009 - D 1 - 210 142/18 -)
- Rundschreiben zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG (neu) (RdSchr. d. BMI vom 2. März 2009 – D 1 – 210 142/37 -)
- Maßnahmen zur Eindämmung von Frühpensionierungen (RdSchr. des BMI vom 3. Dezember 2003 - D I 1 – M – 223 100-1/3a –)
Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Dienstunfähigkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |