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Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit (in Österreich Krankenstand[1]) ist ein arbeitsrechtlicher und ein sozialrechtlicher Begriff. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer in der Regel einen bis zu sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Arbeitsunfähigkeit ist auch Voraussetzung für sozialrechtliche Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, dem Unfallversicherungsträger oder der Arbeitsagentur. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden.
Definition
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.[2] Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, so dass es unbeachtet bleibt, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.[3]
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.[4]
Anzeige und Nachweis
Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer muss dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), angezeigt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber darüber hinaus durch ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen werden – bei gesetzlich Versicherten auch gegenüber der Krankenkasse. Das Attest muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ist dieser Tag arbeitsfrei, ist die Einreichung am nächsten Werktag statthaft (§ 193 BGB). Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Nachweis schon früher erbracht wird.
Wegfall der Arbeitspflicht
Während der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber von dem erkrankten Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung verlangen, denn die Erbringung der Arbeitsleistung ist für den Arbeitnehmer unmöglich.
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit in Deutschland
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gilt noch nicht während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses. Entgeltfortzahlung steht auch Arbeitnehmern zu, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge medizinisch nicht indizierter Tätowierungen, Piercings oder Schönheitsoperationen, denn der Arbeitgeber hat nur das normale Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers zu tragen.[5][6]
Wird keine Entgeltfortzahlung gezahlt oder ist diese abgelaufen, haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse bis zur Höchstdauer von 78 Wochen (für die gleiche Erkrankung binnen eines Gesamtrahmens von 3 Jahren). Solange der versicherte Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält, ruht der Krankengeldanspruch mit der Folge, dass er etwa nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung nur noch bis zu 72 Wochen Krankengeld beanspruchen kann.
Ist die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, tritt an die Stelle des Krankengeldes das Verletztengeld durch den Träger der Unfallversicherung, zum Beispiel die jeweilige Berufsgenossenschaft. Anspruch auf Verletztengeld können auch geringfügig Beschäftigte haben, die kein Krankengeld erhalten, denn sie sind als Arbeitnehmer zwar unfallversichert, aber nicht krankenversichert.
Aufgrund eines Tarifvertrages (zum Beispiel im öffentlichen Dienst nach § 22 TVöD) können Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Kranken- oder Verletztengeld durch den Arbeitgeber haben. Dieser ist oft nach Beschäftigungsdauer gestaffelt.
Alternativ lässt sich auch ein privates Krankentagegeld vereinbaren (beispielsweise für privat Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben). Derartige Leistungen werden allerdings nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt.[7]
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Die Anzeige und Nachweispflichten gelten auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Allerdings wird insbesondere bei Auslandsurlauben in der Regel wegen der Postlaufzeiten die AU-Bescheinigung nicht binnen 4 Tagen vorliegen können. Individuelle Absprachen sind daher sinnvoll, z. B. Übermittlung per Fax aus dem Hotel oder Übergabe unverzüglich nach Urlaubsrückkehr. Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Durch die Krankheitstage verlängert sich der Urlaub nicht automatisch, vielmehr muss der Arbeitnehmer, wenn er wieder arbeitsfähig ist, zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder mit der Arbeit beginnen. Die Tage (nachgewiesener) Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Eingliederung nach Langzeiterkrankung
Bei längerer Erkrankung kann eine Phase der Arbeitserprobung notwendig werden. Über den Weg der „stufenweisen Wiedereingliederung“ wird der Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers individuell, das heißt je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt. Während dessen gilt der Betroffene weiterhin als arbeitsunfähig (und bezieht in der Regel weiterhin Krankengeld). Oft gehen diesem Verfahren Gespräche mit dem Betriebsarzt voraus, in deren Zusammenhang auch geprüft wird, ob und inwieweit z. B. technische Hilfen am Arbeitsplatz notwendig werden. Der Arbeitgeber muss nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bei ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen Dauer innerhalb eines Jahres ein so genanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen.
Ursachen für Arbeitsunfähigkeit
Häufigste Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit bei gesetzlich Krankenversicherten (Stand 2009) sind Erkrankungen der Atemwege (24,7 % der Fälle), gefolgt von Erkrankungen der Muskeln bzw. des Skeletts (16,4 %), der Verdauungsorgane (11,1 %), Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Verletzungen (8,7 %) und psychischen Erkrankungen (4,4 %).[8] Nach einer anderen Quelle gehen die meisten Arbeitsunfähigkeitstage auf die Muskel-/Skelett-Erkrankungen zurück (22,9 Prozent der Arbeitsunfähigkeitstage), gefolgt von akuten Verletzungen (11,8 Prozent), Atemwegserkrankungen (11,4 Prozent) und psychischen Erkrankungen (10,1 Prozent).[9] Ob, wie lange und wegen welcher Krankheit ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, werde von den Faktoren Alter, Geschlecht und Beruf beeinflusst. So seien die Ausfallzeiten bei Arbeitnehmern aus dem Dienstleistungsbereich sowie bei Banken und Versicherungen deutlich geringer als bei Arbeitnehmern, die Berufe mit hohen körperlichen Arbeitsbelastungen ausübten, beispielsweise in der Ver- und Entsorgung und in der industriellen Gießerei, aber auch bei Bus- und Straßenbahnfahrer oder Altenpflegern.[10]
Seit 1991 stieg die Zahl der Krankheitstage durch psychische Störungen um etwa 33 Prozent. Dieser Trend zu mehr psychischen Erkrankungen ist in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit deren Einführung im Jahre 1976 zu beobachten (Stand: 2006).[11]
Häufigkeit und Dauer / Statistik
Häufigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind Gegenstand statistischer Beobachtungen und Untersuchungen.
2009 waren die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die bei einer Betriebskrankenkasse versichert sind, durchschnittlich 16,6 Kalendertage krankgeschrieben. Die Beschäftigten in der Elektroindustrie fehlten an rund zwölf Tage, die in der Medienbranche an rund acht Tagen.[12]
Der Krankenstand bei den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erreichte 2010 einen neuen Höchststand. Arbeitnehmer und Beamte im Bundesdienst fallen im Schnitt 16,3 Tage im Jahr aus – fast ein Drittel häufiger als gesetzlich Krankenversicherte in der Privatwirtschaft.[13]
In der Bundesverwaltung – sie hat 274 000 Mitarbeiter – fehlen jeden Tag durchschnittlich 17. 800 Bedienstete wegen Krankheit. Ähnlich ist die Tendenz in den Ländern. In NRW-Großstädten sind 20 Prozent der Polizisten sechs Wochen oder länger im Jahr krankgeschrieben.[13]
Bundesinnenminister Thomas de Maizière kommentierte: „Der Krankenstand macht mir Sorge. Wir haben hier seit Jahren einen Anstieg“. Peter Heesen, Vorsitzender des DBB (Deutscher Beamtenbund) wies auf den hohen Arbeitsdruck in der Staatsverwaltung hin. Dieser werde auch durch Stellenstreichungen weiter zunehmen.[14][13]
Der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther hatte 1996 die Fehlzeiten im öffentlichen Dienst erstmals systematisch erfassen lassen und ab 1997 auch öffentlich thematisiert.[15]
Nach einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der Allgemeinen Ortskrankenkasse (WIdO) gab es im Jahr 2012 in Deutschland in den größten Städten unterschiedlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten. Die untere Statistik bezieht sich auf rund 11 Millionen AOK-versicherten Arbeitnehmern, die 2012 in mehr als 1,3 Millionen Betrieben beschäftigt waren. Der Bundesdurchschnitt betrug dabei 18,1 Arbeitsunfähigkeitstage.[16][17]
Rang | Stadt | Einwohner (2011) | Durchschnittliche AU-Tage je Beschäftigten |
---|---|---|---|
1 | Gelsenkirchen | 256.652 | 23,5 Tage |
2 | Herne | 164.244 | 22,8 Tage |
3 | Hamm | 182.112 | 22,0 Tage |
3 | Bochum | 373.976 | 21,5 Tage |
4 | Hagen | 187.447 | 21,4 Tage |
5 | Wuppertal | 349.470 | 21,3 Tage |
6 | Duisburg | 488.005 | 21,1 Tage |
Ludwigshafen | 165.560 | 21,1 Tage | |
7 | Oberhausen | 212.568 | 20,7 Tage |
8 | Essen | 573.468 | 20,6 Tage |
9 | Dortmund | 580.956 | 20,4 Tage |
Kiel | 242.041 | 20,4 Tage | |
10 | Krefeld | 234.396 | 20,2 Tage |
Solingen | 159.699 | 20,2 Tage | |
12 | Mannheim | 314.931 | 20,1 Tage |
13 | Mönchengladbach | 257.208 | 20,0 Tage |
14 | Wiesbaden | 278.919 | 19,5 Tage |
15 | Saarbrücken | 176.135 | 19,3 Tage |
16 | Bielefeld | 323.395 | 19,0 Tage |
17 | Mülheim an der Ruhr | 167.156 | 18,9 Tage |
18 | Berlin | 3.501.872 | 18,8 Tage |
19 | Lübeck | 210.577 | 18,6 Tage |
20 | Hamburg | 1.812.709 | 18,5 Tage |
21 | Halle (Saale) | 233.705 | 18,2 Tage |
Frankfurt am Main | 691.518 | 18,2 Tage | |
23 | Bremen | 548.319 | 18,1 Tage |
24 | Aachen | 260.454 | 18,0 Tage |
25 | Hannover | 525.875 | 17,8 Tage |
26 | Leverkusen | 161.195 | 17,7 Tage |
Mainz | 200.957 | 17,7 Tage | |
28 | Magdeburg | 232.364 | 17,5 Tage |
Osnabrück | 165.021 | 17,5 Tage | |
30 | Kassel | 196.526 | 17,4 Tage |
Siehe auch
Literatur
- Bernhard van Treeck & Sabine Grotkamp (2008): Psychische und psychosomatische Erkrankungen: Wann ist ein Patient arbeitsunfähig? Neurotransmitter 10, 12–17
Quellen
- ↑ http://wien.arbeiterkammer.at/online/krankenstand-45257.html
- ↑ § 2 Abs. 1 der Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien; PDF; 127 kB) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Vom 1. Dezember 2003
- ↑ § 2 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
- ↑ § 2 Abs. 3a Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
- ↑ Manfred Löwisch, Alexander Beck, Betriebsberater 2007, S. 1960-1961
- ↑ Bei gesetzlich Krankenversicherten kann die Krankenkasse in diesen Fällen nach § 52 Abs. 2 SGB V die Leistung einschränken oder versagen.
- ↑ "Krankentagegeld nur bei totaler Arbeitsunfähigkeit" auf wirtschaft.t-online.de
- ↑ nach einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Statistik
- ↑ Nach einer Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der Allgemeinen Ortskrankenkasse (WIdO), die Daten von 11 Millionen AOK-versicherten Arbeitnehmern, die 2012 in mehr als 1,3 Millionen Betrieben beschäftigt waren, auswerteten. Siehe Pressemitteilung (PDF; 878 kB)
- ↑ Laut Analyse des WIdO, siehe vorhergehende Fußnote
- ↑ Zitiert nach „Mehr Fehltage durch psychische Leiden“, Süddeutsche Zeitung, 3. Januar 2007, S. 20
- ↑ Rheinische <Post vom 26. Februar 2011: Staatsdiener sind häufiger krank
- ↑ 13,0 13,1 13,2 derwesten.de 10. Januar 2011
- ↑ Bei den Etatberatungen für 2011 hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages – teilweise gegen den Widerstand de Maizières – durchgesetzt, dass bis 2014 weitere 10 .000 Stellen in der Bundesverwaltung gestrichen werden müssen.
- ↑ spiegel.de 13. Januar 1997: Da muß etwas passieren. - Wie krank sind Deutschlands Staatsdiener? Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst bleiben viel häufiger ihrem Arbeitsplatz fern als Angestellte in Firmen.
- ↑ http://www.wido.de/fileadmin/wido/downloads/pdf_pressemitteilungen/wido_bgf_pm_krankenstand_2012_0313.pdf
- ↑ http://www.wido.de/fileadmin/wido/downloads/pdf_pressemitteilungen/wido_au_tage_2012_0313.pdf
Weblinks
- Entgeltfortzahlungsgesetz (PDF-Datei; 18 kB)
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