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Boykott

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Ein Boykott ist ein organisiertes wirtschaftliches, soziales oder politisches Zwangs- oder Druckmittel, durch das eine Person, eine Personengruppe, ein Unternehmen oder ein Staat vom regelmäßigen Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Heute steht der Boykott allgemein für eine Verrufserklärung oder Ächtung durch Ausdruck einer kollektiven Verweigerungshaltung.

Der wirtschaftliche Boykott dient insbesondere der Ausschaltung von Konkurrenz; der soziale Boykott als Druckmittel von Interessensgruppen (etwa im Arbeitskampf); der politische Boykott ist ein staatliches Sanktionsmittel gegenüber anderen Staaten.

Etymologie

Der Begriff Boykott geht auf Charles Cunningham Boycott zurück, einen in Irland lebenden englischen Grundstücksverwalter, der infolge einer durch den irischen Nationalistenführer Charles Stewart Parnell und die irische Landliga 1880 organisierten Aktion während des Land Wars unterlag und keine Pächter mehr fand. Parnell rief seine Landsleute zum gewaltlosen Widerstand auf, das heißt Charles Cunningham Boycott wurde "boykottiert". Dieser erste erfolgreiche Boykott gab allen anderen den Namen.

Geschichte

Einige Beispiele historischer Boykottaktionen in chronologischer Reihenfolge:

Weltweit boykottierten 1995 zahlreiche Verbraucher den Ölkonzern Shell, indem sie nicht bei Shell tankten („Konsumentenboykott“ = Käuferstreik). Sie reagierten damit auf die von Shell angekündigte Entsorgung des schwimmenden Öltanks Brent Spar. Nach einer etwa 100-tägigen von Greenpeace initiierten Medienkampagne lenkte Shell ein und begann mit der Entsorgung der Brent Spar an Land.

2011 drohte die EU dem Iran damit, kein Öl mehr bei ihm zu kaufen („EU-Embargo“); im Januar beschloss die EU Wirtschaftssanktionen. Wenige Tage später drohte der Iran der EU mit einem sofortigen Lieferboykott.[1]

Boykottformen

Bei einem Handelsboykott verweigert eine oder mehrere Nationen den Handel mit einem geächteten Staat oder dessen Wirtschaftsorganen. Konsumentenboykotte sind auf eine langfristige Änderung des Kaufverhaltens seitens der Verbraucher ausgerichtet. Ein Wahlboykott ist die Weigerung einer Gruppe oder Partei, an einer Wahl teilzunehmen, sie ist eine Form informeller Missbilligung. Olympiaboykott bezeichnet die Entscheidung einzelner Länder oder Ländergruppen, nicht an den Olympischen Spielen teilzunehmen. Embargo (span. Beschlagnahmung) ist das Äquivalent zum Boykott von Verkäuferseite, das heißt, dass sich der Verkäufer weigert, dem Käufer die Ware zu übergeben, bzw. sich weigert etwas zu verkaufen.

Arbeitskampfrechtlich werden folgende Boykottformen unterschieden:

  • Entzug von Arbeitskräften durch Arbeitnehmer,
  • Einstellungssperre durch Arbeitgeber,
  • Absatzsperre,
  • Kundensperre.[2]

Während die ersten beiden das Binnenverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen und sich mit den Arbeitskampfmitteln Streik und Aussperrung überschneiden, beziehen sich die letzten beiden auf das Außenverhältnis und ziehen Dritte mit ein. Die Einstellungsperre kann sich auf bestimmte Personengruppen wie Gewerkschaftsaktivisten richten, die auf sogenannten „Schwarzen Listen“ namentlich festgehalten werden.

Weitere Beispiele

Der S-Bahn-Boykott 1961 war eine Protestmaßnahme West-Berlins gegen den Bau der Berliner Mauer.

Rechtliche Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Grundsatzurteil vom 15. Januar 1958 (Lüth-Urteil) fest, dass der Aufruf zu einem Boykott eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit ist. Dies gilt jedoch im Kartell- und Lauterkeitsrecht nur beschränkt. In Deutschland untersagt es § 21 GWB „Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen“, andere „Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern“. Alle Akteure (Verrufer, Verrufener und Adressat) müssen hier jedoch Unternehmen sein. Im Lauterkeitsrecht ist der Boykottaufruf von § 4 Nr. 10 UWG erfasst. Ein solcher kann nämlich eine gezielte Behinderung darstellen, wobei im Rahmen einer Interessenabwägung die o.g. Maßstäbe des Lüth-Urteils zu berücksichtigen sind. Nach § 4a AWV sind Boykotterklärungen, also Erklärungen eines Gebietsansässigen im Außenwirtschaftsverkehr (nicht im inländischen Geschäftsverkehr) sich an einem Boykott gegen einen anderen Staat zu beteiligen, verboten.

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Literatur

  • Gerhard Blinkert: Gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen im System des Arbeitskampfrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1981.
  • Christoph Gutknecht, Lauter blühender Unsinn, Verlag C.H.Beck oHg, München 2008, Seite 110

Einzelnachweise

  1. Spiegel.de, 26. Januar 2012: Iran will Europa den Ölhahn zudrehen
  2. Gerhard Blinkert: Gewerkschaftliche Boykottmaßnahmen im System des Arbeitskampfrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1981, S. 24 ff.

Weblinks

 Commons: Boycotts – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Boykott – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Boykott aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.