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Doktor

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Doktor (Begriffsklärung) aufgeführt.

Der Doktor (weibl. Doktorin; von lateinisch docere ‚lehren‘ oder doctus ‚gelehrt‘ bzw. doctor, weibl. doctrix[1]; Abkürzung Dr., Plural Doktoren, lat. doctores, abgekürzt Dres.) ist der höchste akademische Grad. Der akademische Doktorgrad (das Doktorat) wird durch die Promotion an einer Hochschule mit Promotionsrecht erlangt. Durch die Promotion wird dem Kandidaten die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigt. Eine abgeschlossene Promotion ist Voraussetzung für eine Habilitation.

In vielen Ländern gibt es auch Doktorgrade, die ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben werden (sogenannte „Berufsdoktorate“, zum Beispiel Medical Doctor, M. D., Juris Doctor, J. D. oder bestimmte Engineers Doctor (E. D.)).

Anforderungen

Eine Zulassung zum Promotionsverfahren setzt heute im Regelfall einen Magister- oder Diplomabschluss einer Universität oder einen Masterabschluss einer Hochschule voraus. Im Ausnahmefall können auch besonders qualifizierte Diplomabsolventen einer Fachhochschule oder Bachelorabsolventen von Hochschulen im Rahmen einer Eignungsprüfung zugelassen werden, dies setzt jedoch in der Regel zusätzlich zu erbringende Studienleistungen voraus, die mehrere Semester umfassen können.[2]

Da in den Fächern Rechtswissenschaft und Medizin wie auch in den Lehramtsstudiengängen das Studium im engeren Sinne bereits mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen ist, reicht auch dieses als Zulassungsvoraussetzung für die Promotion aus. An manchen geisteswissenschaftlichen Fakultäten konnten früher im Haupt- und in den Nebenfächern hervorragende Studenten ohne vorheriges Abschlussexamen ausnahmsweise, nach zweifacher Professorenbegutachtung, zur Promotion zugelassen werden. Diese sogenannte „einzügige“ Promotion ist nicht mehr möglich. Auch die „grundständige“ Promotion, bei der vom Studienbeginn an nur die Promotion als Abschluss angestrebt wird, ist an den meisten deutschen Universitäten spätestens um 1990 für die große Mehrheit der Fächer abgeschafft worden.

Die meisten Promotionsordnungen fordern zudem bestimmte Examensnoten (im Allgemeinen: mindestens die Gesamtnote „gut“, bei den Juristen überwiegend „vollbefriedigend“) für die Zulassung zur Promotion.

Für die Promotion muss eine schriftliche Arbeit (Dissertation oder Doktorarbeit) angefertigt werden, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. Die Abfassung dieser Arbeit dauert je nach Fach zumeist zwei bis fünf Jahre; in dieser Zeit wird der Doktorand von einem zumeist habilitierten Wissenschaftler (Doktorvater), im Allgemeinen einem Professor bzw. einer Professorin, betreut. Die Berechtigung zur Betreuung von Doktoranden ist von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich geregelt. So können, in Abhängigkeit von der jeweiligen Promotionsordnung, in der Regel die meisten Hochschullehrer, also sowohl habilitierte Privatdozenten als auch Professoren (unabhängig davon, ob sie habilitiert sind) und Juniorprofessoren als Doktorvater fungieren. Der notwendige Aufwand und das erforderliche Niveau sind von Fach zu Fach, teils sogar von Betreuer zu Betreuer extrem unterschiedlich, da (nicht nur in Deutschland) einheitliche Vorgaben fehlen.

In manchen Fächern ist auch eine „kumulative“ Promotion auf der Basis mehrerer kürzerer wissenschaftlicher Publikationen möglich, ohne dass eine Dissertation angefertigt werden muss. Je nach Promotionsordnung kann die Doktorarbeit intern, an der Universität, oder extern, in einer anderen Einrichtung, angefertigt werden, wobei bei einer externen Promotion mindestens einer der Gutachter mit der Universität, die den Grad verleiht, verbunden sein muss.

Die mündliche Promotionsleistung wird von ausgewählten Fakultätsvertretern abgenommen und besteht aus einer Disputation, in der die vom Promovenden eingereichten Thesen diskutiert werden, einer Verteidigung, in der die Dissertation verteidigt wird, einem Rigorosum, bei dem weitere Fächer oder Themenbereiche geprüft werden, oder aus mehreren aus den drei Prüfungsmöglichkeiten kombinierten Verfahren.

Das Prozedere regeln die Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten bzw. Fachbereiche. Nachdem alle Prüfungsleistungen erbracht sind, erhält der Doktorand in der Regel sein Zeugnis.

Für Dissertationen gilt in Deutschland im Allgemeinen eine Publikationspflicht. Die Arbeit muss innerhalb einer bestimmten Zeit öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei viele Promotionsordnungen inzwischen (neben der Veröffentlichung als normales Buch, als spezielle Hochschulschrift bzw. als Mikrofiche) auch eine Online-Publikation anerkennen. Erst mit der Veröffentlichung der Dissertation ist das Verfahren endgültig abgeschlossen. Danach erhält der Doktorand die Promotionsurkunde und damit das Recht, den akademischen Grad zu führen. In den Promotionsordnungen einiger Universitäten wird dem Doktoranden die Möglichkeit eingeräumt, in der Zeit zwischen Disputation bzw. Rigorosum und der Publikation der Dissertation oder der Zeit zwischen der Publikation der Dissertation und der Aushändigung der Doktorurkunde den Grad eines „Dr. des.“ (Doktor designatus) zu führen. Zum Teil wird dieser Grad auch dann verwendet, wenn die Promotionsordnung dies nicht vorsieht; streng genommen handelt es sich hierbei aber um den Missbrauch eines akademischen Grades.

Eine Sonderrolle nehmen medizinische Promotionen ein. Zum einen kann die Arbeit an der Dissertation schon vor Studienende begonnen werden, zum anderen sind die Promotionen hinsichtlich Anspruch und Umfang oft eher Diplomarbeiten in naturwissenschaftlichen Fächern vergleichbar.[3]

Besonderheiten existieren auch bei der Anerkennung des in den USA vergebenen Grades M. D. (Doctor of Medicine) bzw. seines tschechischen und slowakischen Äquivalents MUDr (medicinae universae doctor). Bei beiden Graden handelt es sich um Berufsdoktorate, die ohne Promotionsleistung nach Abschluss des Studiums vergeben werden. Der Europäische Forschungsrat (ERC) erkennt den M. D. nicht als gleichwertig mit einem Doktorgrad an, sondern verlangt eine individuelle Überprüfung, ob es sich um ein Forschungsdoktorat handelt oder der Bewerber eine klinische Weiterbildung abgeschlossen hat.[3]

Häufigkeit

Im Jahr 2005 wurden an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland insgesamt 25.700 Doktorgrade verliehen.[4] Pro Jahr wird somit pro Professor ungefähr ein Doktorgrad vergeben. In Deutschland tragen ca. 1,3 % der Bevölkerung den akademischen Grad eines Doktors, in den USA etwa 1,5 %.[5]

Im Jahre 2004 konnten 2,7 % eines durchschnittlichen Altersjahrganges in Baden-Württemberg den akademischen Grad Doktor erwerben, in Hamburg 3,4 % und Berlin 3,1 %, in Deutschland 2,1 %. Im OECD-Staatenmittel konnten dagegen nur 1,3 % eines Jahrgangs eine Promotion erfolgreich abschließen. Die ersten Plätze im OECD-Vergleich belegten: Schweden mit 3,1 %, Schweiz 2,7 %, Portugal 2,5 % gefolgt von Deutschland.[6]

Das Durchschnittsalter bei Promotion lag 2001 in Deutschland bei 32,8 Jahren. In Deutschland lag die Promotionsquote 2001 bei Frauen bei 1,4 %, bei Männern bei 2,4 %.[7]

Stark unterschiedlich ist in den einzelnen Studienfächern die Anzahl der Absolventen, die eine Promotion anschließen lassen. In den Ingenieur- und Rechtswissenschaften liegt die Promotionsrate bei etwa 10 %. Im Gegensatz dazu liegt sie beispielsweise in der Biologie bei rund 53 %, in der Medizin bei ca. 70 % und in der Chemie bei etwa 72 %.[8]

Geschichtliches

Die erste nachweisbare Verleihung eines Doktorgrades fand 1219 in Bologna nach Bestätigung der Promotionsordnung durch Papst Honorius III. statt; das erste Doktordiplom einer Universität im Heiligen Römischen Reich wurde am 12. Juni 1359 an der Universität Prag verliehen.[9]

In der mittelalterlichen Universität war der Doktorgrad der höchste vergebene akademische Grad. Er wurde zunächst nur von den theologischen, medizinischen und juristischen Fakultäten vergeben, die die einzigen vollgültigen Fakultäten waren (die übrigen Fächer wurden in der so genannten „Artistenfakultät“ gelehrt und schlossen in der Regel mit dem Baccalaureus- oder Magister-Grad ab), bis in der frühen Neuzeit als vierter klassischer Doktorgrad der von den philosophischen Fakultäten verliehene Dr. phil. hinzukam. Die Abkürzung lautete anfangs üblicherweise nur „D.“, woraus sich an einigen theologischen Fakultäten bis heute der Brauch herleitet, den theologischen Ehrendoktor mit dem Führen dieser Abkürzung zu erlauben.

Bis zur Reformation hatte ein Doktor das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde benannt als ius ubique docendi. Der Doktor entsprach also eher der heutigen Habilitation, was sich bis heute darin spiegelt, dass es keinen höheren akademischen Grad als den Doktor gibt.

Die erste promovierte Frau Deutschlands war Dorothea Erxleben aus Quedlinburg. Im Januar 1754 reichte sie ihre Dissertation mit dem Titel „Academische Abhandlung von der gar zu geschwinden und angenehmen, aber deswegen öfters unsicheren Heilung der Krankheiten“ ein, und am 6. Mai desselben Jahres trat sie in Halle zum Promotionsexamen an, das sie mit großem Erfolg ablegte.

Rechtliches

Deutschland

Promotionsrecht

In Deutschland kann das Doktorat an einer Universität, Technischen Universität, Technischen Hochschule, Gesamthochschule, Musikhochschule, Kunsthochschule, Sporthochschule, Medizinischen bzw. Veterinärwissenschaftlichen Hochschule, Kirchlichen Hochschule oder Pädagogischen Hochschule mit Promotionsrecht erworben werden. Fachhochschulen besitzen kein Promotionsrecht. Einige Fachhochschulprofessoren sind jedoch an einer Universität habilitiert und haben somit das Recht, Promotionen in Kooperationen mit Universitäten als Erst- oder Zweitgutachter zu betreuen. Auch können Professoren der Fachhochschulen in verschiedenen Bundesländern als Betreuer oder Prüfer in einem Promotionsverfahren einer promotionsberechtigten Hochschule bestellt werden.[10] Mitunter gibt es auch eine Kooperation mit ausländischen Universitäten, die einen Ph.D. verleihen.[11] Dieser kann ggf. bei den Behörden als Doktorgrad anerkannt werden, s. Ph.D.#Führung des Grades.

Den meisten Promotionsordnungen zufolge kann ein Promotionsverfahren nur dann eröffnet werden, wenn der Doktorand ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegt oder Angestellter der Universität ist.

Doktorgrad

Der Doktorgrad darf in Deutschland nur von Berechtigten geführt werden. Das Strafgesetzbuch regelt in § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen folgendes:

  1. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Ehrentiteln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen. Unklar ist in diesem Punkt nur das zivilrechtliche Schrifttum.[12] Allerdings wird auch hier überwiegend der Rechtsprechung gefolgt und nur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass „akademische Titel“ zum Namen gehörten oder Namensattribute seien. Da der „Doktor“ also nach Meinung der meisten Juristen kein Namenszusatz ist, kann aus § 12 BGB (Namensrecht) auch nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse.

Der Doktorgrad kann als einziger akademischer Grad in einen deutschen Pass und Personalausweis eingetragen werden. Das deutsche Personalausweisgesetz und das Passgesetz (§ 1 und § 4) behandeln den Doktorgrad nicht als Namenszusatz, da hierfür keine spezifische Regelung notwendig wäre.[13][14] Zu beachten ist, dass der Doktorgrad nach Vorlage der Promotionsurkunde nur in der fachunbezogenen Bezeichnung DR (ohne Punkt)/Dr. h. c. bzw. Dr. E. h. eingetragen wird. Die Eintragung ist freiwillig.[15]

Entzug des Doktorgrades

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War die Verleihung des Doktorgrades rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (bei der Doktorarbeit Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung durch Fälschung, Plagiat, Bestechung des Doktorvaters etc.), erfolgt die Aberkennung nach normalen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen durch Rücknahme der Verleihung nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz.[16] Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Träger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Unter wesentlich engeren Voraussetzungen kann aber auch der rechtmäßig verliehene Doktorgrad gemäß den Promotionsordnungen vieler Fakultäten entzogen werden, wenn der Träger des Grades schwer straffällig geworden ist (dies wird aber höchst selten umgesetzt) oder sich aus sonstigen Gründen im Nachhinein als der Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat. Im Regelfall ist ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss des zuständigen Promotionsausschusses erforderlich. Normalerweise geschieht dies nur bei eklatantem „wissenschaftlichen Fehlverhalten“. So versuchte die Universität Konstanz im Jahr 2004 dem Physiker Jan Hendrik Schön den Doktorgrad zu entziehen, worin die Universität am 14. September 2011 vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt wurde.[17] Denkbar ist aber auch eine Aberkennung wegen Missbrauchs z. B. durch Veröffentlichungen zum „Auschwitzmythos“ unter Nennung des Doktorgrades, da dadurch ein nachdrücklicher Wissenschaftsanspruch geltend gemacht wird.[18]

Österreich

Der Doktor ist auch in Österreich kein Namensbestandteil, sondern ein akademischer Grad, wie zum Beispiel der Magister. Er muss weder privat noch im Schriftverkehr mit Behörden geführt werden. Der Grad wird aber auf Wunsch in amtlichen Dokumenten (wie zum Beispiel Personalausweisen oder Pässen) eingetragen, sofern er an einer anerkannten Universität in der EU, dem EWR, der Schweiz oder dem Vatikan erworben wurde.

In der Studienrichtung Humanmedizin wird der akademische Grad „Dr. med. univ.“ und für Zahnmedizin der Grad „Dr. med. dent.“ vergeben. Diese Grade werden aber durch Abschluss von Diplomstudien erworben (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) und sind daher trotz der Bezeichnung seit 2002 Diplomgrade. Die bis 2002 nach AHStG erworbenen humanmedizinischen Abschlüsse gelten als vollwertiger Doktorgrad. Allerdings bestanden nach 2002 noch immer Übergangsregelungen, sodass Studenten, welche sich noch nach dem Doktoratsstudium immatrikuliert hatten, den vollwertigen akademischen Grad später erlangen konnten.[19]

In Österreich wird bei mehreren erworbenen Doktorgraden DDr. (2), DDDr. (3) oder DDDDr. (4) anstelle des in Deutschland üblichen Dr. mult. verwendet. Die Zahl der Buchstaben »D« entspricht hierbei der Zahl der erworbenen Doktorgrade.[20]

Schweiz

In der Schweiz ist der Schutz akademischer Titel auf Bundesebene nicht geregelt. Das Führen eines falschen Doktorgrades ist in einigen Kantonen verboten.[21] Es handelt sich dabei um noch verbliebene Reste des kantonalen Strafrechtes.

Entsprechungen in anderen Ländern

Australien

Ähnlich wie in den USA und Kanada unterscheidet man zwei Arten von Doktorgraden,

  • Berufsdoktorate (professional degrees), die in manchen Studiengängen nach Abschluss ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben werden, zum Beispiel „Bachelor of Medicine, Bachelor of Surgery“ (Abk.: MB BS) der dem Staatsexamen in Medizin entspricht,
  • Forschungsdoktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens vergeben werden, wie Ph. D., wobei das Promotionsfach angegeben wird, zum Beispiel „Doctor of Philosophy in Computer Science“ (Abk.: Ph. D. in Computer Science).

Im australischen universitären Bildungssystemen ist das Ziel der Dissertation „einen signifikanten und einzigartigen Beitrag zur aktuellen Forschung zu leisten“. Dieser Beitrag wird in Form einer Dissertationsschrift demonstriert. Der Doktorand ist unabhängig von Betreuern, kann aber wählen ob sie/er jene häufig frequentiert.

Ein Doktorat in Australien ist eine rein wissenschaftliche Forschungsarbeit und dauert durchschnittlich drei bis acht Jahre. Sie gliedert sich in zwei Phasen, wobei die erste Phase die „Ausarbeitung“ eines Forschungsvorhabens ist und die zweite Phase die „Durchführung“ eines Programms, die als „Niederschrift“ dokumentiert wird. Die Niederschrift beinhaltet die Darlegung des wissenschaftlichen Problems, der Methodik und der wissenschaftlichen Erkenntnis. Die gesamte akademische Arbeit erfolgt sehr selbstständig durch den Promovierenden. Die Betreuer des Dissertationsvorhabens beschränken sich ausschließlich auf eine lenkende Funktion. Die Betreuer sind auch nicht, wie in Deutschland, gleichzeitig die Gutachter. Das heißt, der Doktorand beschließt eigenständig wann er seine/ihre Dissertation für fertig erklärt und dann einreicht. Es werden dann Gutachter angesprochen, die dann immer von anderen Universitäten/Instituten sein müssen und in den meisten Fällen aus dem Ausland sind (häufig auch angloamerikanische Länder).

Der Fortgang der Arbeit und die qualitative wissenschaftliche Auseinandersetzung werden zielgerichtet geplant. Nach je einem Drittel der Zeit wird der Stand der Arbeit durch ein Komitee in Form der „confirmation“ sowie des „progress report“ geprüft. Die fertige Dissertationsschrift wird durch zwei bis drei anonyme Gutachter bewertet. Die positive Beurteilung bedeutet den erfolgreichen Abschluss der Arbeit.

Dissertationen werden hauptsächlich über Stipendien finanziert, die von der Universität, dem Staat oder durch Forschungseinrichtungen gestellt werden. Die Stipendien dürfen untereinander kombiniert werden und Aufstockungen durch Projektgelder sind möglich. Eine ausschließliche Finanzierung über Projektgelder ist jedoch nicht üblich, da die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Studierenden bewahrt werden soll. Über die Stipendien hinaus steht allen Studierenden ein jährliches Budget zur Verfügung, das beispielsweise für den Besuch von nationalen Kongressen verwendet werden soll. Die Universitäten fördern zudem den Aufbau von Kontakten, eines wissenschaftlichen Netzwerks, um Perspektiven für die Zukunft zu schaffen.

Europa

Italien

In Italien gibt es im Wesentlichen drei Arten von akademischen Graden: laurea, laurea magistrale und dottorato di ricerca. Kurzstudiengänge mit einer Dauer von drei Jahren schließen mit der laurea ab. Nach etwa zwei weiteren Jahren der Spezialisierung kann die Prüfung zur laurea magistrale abgelegt werden. Laut Gesetz sind Studienabsolventen berechtigt, den Titel dottore (laurea) bzw. dottore magistrale (laurea magistrale) zu führen, der allerdings nicht der Promotion (Dr. oder PhD) entspricht. Das Äquivalent zum Doktor oder PhD ist der 1980 eingeführte dottore di ricerca (Forschungsdoktor)[22], der nach laurea magistrale und anschließender Forschungsarbeit (ca. drei Jahre) verliehen wird. Abgekürzt wird der akademische Grad dottore und seine weibliche Form dottoressa üblicherweise mit dott. / dott.ssa. Mangels gesetzlicher Regelung werden daneben die ebenfalls gängigen Abkürzungen dr. / dr.ssa geduldet, im Gegensatz zum deutschsprachigen Doktor (Dr.) werden aber alle Abkürzungen kleingeschrieben.[23] Gängige Abkürzungen des dottore di ricerca sind dott. ric. und Ph.D.

Deutschsprachige Studienabsolventen (Südtirol) führen häufig Übersetzungen des italienischen dottore als Namenszusatz (zum Beispiel Dr., Dr.-Ing., Doktorat in (Fachgebiet), Doktor), die aber nicht den gleichlautenden akademischen Graden im restlichen deutschen Sprachraum entsprechen sowie in dieser Form nicht von Hochschulen in Italien verliehen werden, und das italienische Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung (MIUR) weist ausdrücklich darauf hin, dass die bei einer laurea verliehenen dottore-Grade nicht mit „Doktor“ oder „Dr.“ verwechselt werden dürfen.[24] Dottore-Grade können auch aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit österreichischer Bachelor- oder Mastergrade mit italienischen dottore-Graden hervorgehen. Dieses Anerkennungsverfahren wird zumeist von der Freien Universität Bozen durchgeführt, welche auf ihrer Webseite schreibt, dass auch nach erfolgreicher Anerkennung der österreichische Grad zu führen ist; innerhalb Italiens kann alternativ auch der dottore (dott.) geführt werden.[25] Der Doktor (Dr.) bleibt auch in diesem Fall den Absolventen eines Promotionsverfahrens vorbehalten. Trotzdem ist die Übersetzung von dottore in Doktor eine in Südtirol seit Jahrzehnten weit verbreitete Gewohnheit – die zwar durch das italienische Recht nicht sanktioniert wird, im Ausland aber bereits zu rechtlichen Konsequenzen geführt hat[26] – und die Mehrheit der Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen führt einen Namenszusatz, der „Dr.“ enthält und lässt sich mit „Doktor“ ansprechen.

Vor allem in der Politik werden solche übersetzte Dr.-Titel getragen. Es ist üblich, sich beispielsweise nach einem Abschluss von zwei Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengängen als DDr. zu bezeichnen. Im Südtiroler Landtag trugen 2011 21 von 35 Mitgliedern einen Dr.-Grad.

Niederlande

Im Niederländischen gibt es den Titel doctorandus (drs.), der irreführen kann: Es handelt sich um den gängigen Studienabschluss in den Geisteswissenschaften oder Naturwissenschaften, der einst so genannt wurde, da man eine anschließende Promotion zum Doktor erwartete (vgl. deutsch: Doktorand). Im Englischen wird er mit Master of Arts bzw. Master of Science wiedergegeben. Inzwischen aber haben die Niederlande sich komplett auf das Bachelor/Master-System umgestellt. Das doctoraal examen ist auch der Studienabschluss für die Juristen (meester in de rechten, mr.) und die universitär ausgebildeten Ingenieure (ingenieur, ir.).

Bei einer Promotion verleiht die jeweilige Fakultät den Grad doctor (dr.), der vor dem Namen geführt wird. Eine Bezeichnung des Studienfachs (etwa „phil.“ oder „rer. nat.“) gibt es nicht. Besonders gute Dissertationen können mit einer Promotion cum laude belohnt werden.

Im Niederländischen ist die Assoziation von doctor mit einem Arzt besonders stark, wobei es irrelevant ist, ob der betreffende Arzt promoviert hat. Allerdings wird die Anrede in diesem Fall dokter geschrieben.

Belgien

In Belgien ist der Grad doctor

  • beim Arzt ein gesetzlicher Titel – die Ausbildung beträgt sieben Jahre und man erhält ihn nach einer Prüfung;
  • bei den Rechten, den Humanwissenschaften und der Philosophie ein gesetzlicher Titel, den man durch eine Promotion mit einer Dissertation erlangt;
  • in der Theologie und im Kirchenrecht sowie in anderen Wissenschaften (z. B. Politikwissenschaft, Pädagogik) ein wissenschaftlicher Titel, ebenfalls mit Dissertation.[27]

Nordeuropa (Finnland, Dänemark, Norwegen, Schweden)

In Nordeuropa ist der Doktorgrad der höchste akademische Grad. Die unter anderem in Deutschland, Österreich und der Schweiz übliche Habilitation existiert auch in Dänemark, wo sie als „doktorgrad“ bezeichnet wird, wohingegen der deutsche Doktor einem dänischen „ph. d.“ entspricht. Die dänische Habilitation (doktorgrad) ist aber nicht notwendig für die Berufung zum Professor, hierfür reicht ein Doktorgrad wie auch in anderen nordischen Staaten aus. Vielmehr wird sie oft erst nach der Berufung zum Professor verfasst. Zwischen der Dauer und Qualität der Doktorarbeiten in Norwegen, Schweden, Dänemark und Finnland bestehen einige Unterschiede. In Schweden sowie in Norwegen muss ein Doktorand in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren neben der Belegung von Pflichtkursen ein wissenschaftliches Problem bearbeiten. Eine Doktorarbeit in Finnland ist auf vier Jahre ausgelegt und wird meist in vier bis sechs Jahren abgeschlossen. Um die Arbeit einzureichen, müssen drei Veröffentlichungen in Fachzeitschriften sowie 60 ECTS Credits nachgewiesen werden.

Vereinigtes Königreich und Irland

Für das Vereinigte Königreich und Irland gelten die nordamerikanischen Entsprechungen (siehe unten). Allerdings ist der M.D. (Medicinae Doctor) kein professioneller, sondern ein Forschungs-Doktorgrad, ähnlich wie in Deutschland.

Polen

In Polen ist ein drei- bis fünfjähriges Doktoratsstudium üblich, aber nicht zwingend. Rigorosum und öffentliche Verteidigung sind Pflicht. Den Promovierten wird der Doktorgrad doktor, abgekürzt: dr (vor dem Namen zu führen), zuerkannt. Der Doktorgrad enthält eine Angabe des absolvierten Fachgebietes, beispielsweise doktor nauk ekonomicznych (dt: Wirtschaftswissenschaften).

Tschechien und Slowakei

Die Doktorgrade sind in beiden Ländern aufgrund des bis 1992 gemeinsamen Staates weitgehend identisch. Man kann die tschechischen und slowakischen Doktorgrade im Grunde in vier Gruppen aufteilen:

  • Doktorgrade medizinischer Studienrichtungen, sog. Berufsdoktorate (ähnlich wie z.B. in den USA), die mit dem Abschluss des Studiums ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben werden. Dazu zählen die Grade: MUDr. – Doktor der Medizin, MDDr. – Doktor der Zahnmedizin und MVDr. – Doktor der Veterinärmedizin.
  • Sogenannte kleine Doktorgrade, die in einem ein- bis zweisemestrigen rigorosen Verfahren verliehen werden. Dieses Rigorosum besteht derzeit aus der Verteidigung einer rigorosen Arbeit und dem Ablegen einer mündlichen Prüfung in bis zu zwei Fächern. Es handelt sich um folgende Grade: JUDr. – Doktor der Rechte, PaedDr. – Doktor der Pädagogik, PharmDr. – Doktor der Pharmazie, PhDr. – Doktor der Philosophie, RNDr. – Doktor der Naturwissenschaften und ThDr. – Doktor der Theologie. Diese kleinen Doktorgrade werden nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Doktor-Ebene) durch die Hochschulgesetze beider Länder zugeordnet. Der Erwerb dieser Grade steht nicht im Zusammenhang mit eigenständiger wissenschaftlicher Forschung. Sie sind nicht mit Doktorgraden in Deutschland äquivalent.
  • Wissenschaftliche Forschungsdoktorgrade, die nach einem mindestens dreijährigen Promotionsstudium, auch Doktorandenstudium genannt, erlangt werden. Dieses Studium umfasst u.a. regelmäßige Lehrveranstaltungen und Examina und wird mit dem Ablegen eines staatlichen Doktorexamens und der Verteidigung einer Dissertation in Form einer Disputation abgeschlossen. Nach dem Promotionsstudium erlangt man den tschechischen Ph.D. bzw. den slowakischen PhD., in Theologie den Th.D. (nur in Tschechien) und im Bereich der Künste den ArtD. (nur in der Slowakei). Früher wurden diese Doktorgrade auch in den Abkürzungen Dr. bzw. CSc. vergeben.
  • Außerdem wird noch relativ selten der Grad des Doktors der Wissenschaften, abgekürzt als DrSc. bzw. DSc. verliehen. Diese Doktorwürde gilt als der höchste akademische Grad.

Ukraine und Russland

In der Ukraine und Russland ist ein drei- bis sechsjähriges Doktoratsstudium üblich, oft als postgraduales Studium (Aspirantur). Prüfungen sowie das Erstellen einer Doktorarbeit, die öffentlich verteidigt werden muss, sind die Inhalte dieser Studiengänge. Bei erfolgreichem Abschluss wird der akademische Grad Kandidat nauk (Kandidat der Wissenschaften) vergeben. Er ist vergleichbar mit dem Abschluss Ph.D. in englischsprachigen Ländern. Aufbauend darauf besteht die Möglichkeit, den höchsten in der Ukraine und Russland zu vergebenden Grad Doktor nauk (Doktor der Wissenschaften, russ. доктор наук) zu erwerben. Dieser Grad ist mit einer Habilitation vergleichbar. Die Habilitationsarbeit sollte einen Beitrag zur Weiterentwicklung innerhalb eines bestimmten Forschungsgebietes leisten und vollständig bzw. in wichtigen Teilen veröffentlicht werden.

Ungarn

In Ungarn ist seit 1994 ein drei- bis fünfjähriges Doktoratsstudium üblich, was zum einheitlichen Doktorgrad „doktor“, entweder abgekürzt als Ph.D. oder, in künstlerischen Studiengängen, abgekürzt als DLA (Doctor of Liberal Arts), führt und das Universitätsdoktorat „doctor universitatis“ abgelöst hat. In Ungarn kann der Doktorgrad – entgegen anderslautenden Gerüchten muss aber nicht – als Bestandteil des Familiennamens geführt werden.

Außerdem bestehen medizinische und juristische Berufsdoktorate, die nicht als akademische Grade, lediglich als Titel gelten.

In Deutschland kann der ungarische Ph. D. und DLA auch als Dr. ohne Namenszusatz geführt werden, die Berufsdoktorate und der das frühere Universitätsdoktorat ausschließlich in der verliehenen Form mit zusätzlicher Angabe der verleihenden Institution.

USA, Kanada

Abweichend vom Bologna-System sind in USA und Kanada Gradbezeichnungen und die Wertigkeit von akademischen Graden, damit auch der PhD/Doktor-Abschlüsse, nicht einheitlich geregelt. Aufgrund der sehr großen Qualitätsunterschiede in der Lehre gilt als durchgängiges Bewertungssystem das Hochschulranking. Zu den weltweit führenden Spitzeninstitutionen zählen beispielsweise die Harvard University in den USA und die McGill University in Kanada, die sich im langjährigen Durchschnitt (QS World University Rankings) jeweils auf Platz 1 der besten Universitäten in den USA bzw. Kanada finden. Studienprogramme an solchen Eliteuniversitäten, egal ob Bachelor Honours (Diplomstudium mit Bachelor Thesis), Master (Thesis) oder PhD, sind in der Regel signifikant umfangreicher und forschungsintensiver als an Bologna-System-Hochschulen.

In den USA und Kanada unterscheidet man zwei Arten von Doktorgraden,

  • Berufsdoktorate (professional degrees), die in manchen Studiengängen nach Abschluss ohne zusätzliche Promotionsleistung vergeben werden, zum Beispiel „Medical Doctor“ (Abk.: M.D.) der dem Staatsexamen in Medizin entspricht,
  • Forschungsdoktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens vergeben werden, wie
    • Ph.D. (Doctor of Philosophy); einige Universitäten vergeben diesen Grad auch in der Schreibweise „DPhil“.
    • Doktorgrade für bestimmte Studiengänge, die nicht zum Ph. D. führen, zum Beispiel „Doctor of Business Administration“ (Abk.: D. B. A.).
    • In Theologie als gehobener, meist nur ehrenhalber auf Grund besonderer Leistungen verliehener Doctor (of) Divinity (DD)

Der angloamerikanische Doktorgrad wird hinter dem Namen getragen, etwa Jerry F. Fishwish, Ph. D. Wird der Träger des Doktorgrads erwähnt oder angesprochen, steht der Dr. (gesprochen: Doctor) vor dem Namen, anstelle des Zusatzes Ph. D (Good morning, Dr. Fishwish oder Dr. Fishwish is an excellent researcher.).

Vergleich mit Europa

Die Bedeutung eines PhD-Abschlusses und dessen Vergleichbarkeit mit europäischen Abschlüssen hängen davon ab, ob er an einer der häufigeren herkömmlichen Hochschulen oder an einer der seltenen Eliteuniversitäten erworben wurde. Es kommt deshalb zwischen nordamerikanischen und europäischen Hochschulen immer wieder zu Problemen bei der Anrechnung und Anerkennung von Abschlüssen, insbesondere bei der Zulassung zu postgradualen Anschlussstudien. Beispielsweise gilt in den USA bzw. Kanada der europäische Doktor/Bologna-PhD schon als gleichwertig mit einem Top-ranked Master (Thesis)-Abschluss einer führenden Eliteuniversität; der Bologna-PhD/Doktor plus europäischer Habilitation bzw. Universitätslehrbefähigung, jeweils mit hochkarätiger wissenschaftlicher Qualifikation, als Äquivalent zum Top-ranked PhD. Der PhD-Abschluss einer herkömmlichen oder mittelmäßigen Hochschule in den USA und Kanada wird in der Regel als zumindest gleichwertig mit dem Bologna-PhD/Doktor anerkannt.

Sogenannte doctor-Abschlüsse an professional schools, zum Beispiel in Recht, Medizin und Theologie, die unmittelbar im Anschluss an einen drei- oder vierjährigen Bachelor erreicht werden können, werden wiederum in Deutschland nicht als gleichwertig mit dem europäischen Doktor/Bologna-PhD anerkannt und dürfen hier deshalb auch nicht als „Dr.“ geführt werden.

Anerkennung von ausländischen Doktorgraden

Im Zusammenwirken des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sowie dem Äquivalenzzentrum des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur und dem Äquivalenzzentrum des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs ist die Datenbank Anabin entwickelt worden („Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise“). Zu diesem Zweck wird in dieser Datenbank für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über ihr Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade sowie deren Wertigkeit von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) aufgebaut. Die Datenbank Anabin umfasst auch eine Informationssammlung von wichtigen Dokumenten über die korrekte Führung ausländischer Doktorgrade in Deutschland und entsprechende Beschlüsse der KMK.[28] Insbesondere die am 21. September 2001 von der Kultusministerkonferenz beschlossenen begünstigenden Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14. April 2000 sowie, darauf aufbauend, die begünstigenden Regelungen der KMK vom 15. Mai 2008 vereinfachen die Verwendung bestimmter ausländischer Doktorgrade in Deutschland.[29][30]

„Promotionsberatung“, Titelhandel und Plagiate

Der Doktorgrad bringt seinem Träger gesellschaftliches Ansehen und eventuell eine Einkommenssteigerung, abhängig von Beruf und Land. Daher besteht für manche Menschen die Versuchung, den Grad auch ohne die entsprechende Investition von Zeit und Aufwand zu erlangen. Attraktiv ist vor allem der Grad ohne den Zusatz „h.c.“ und ohne die Auflage, ihn mit Herkunftsangabe führen zu müssen. Auf legalem Wege ist dies in Österreich bzw. Deutschland nicht ohne reguläre Promotion nebst Dissertation möglich.

Es gibt so genannte „Promotionsberater“, die dem Hilfesuchenden anbieten, Kontakte zu einem Professor zu knüpfen und die Promotion unterstützend zu begleiten. Da letztlich aber der Doktorand selbst sein Thema finden und bearbeiten muss, bleibt nur sehr wenig übrig, das legal von einer „Promotionsberatung“ übernommen werden könnte.

In einer legalen Grauzone bewegen sich Unternehmen, die Ehrendoktorwürden ausländischer (zumeist osteuropäischer) Universitäten oder Institute vermitteln, die den Interessenten gegen eine „Spende“ verliehen werden. Dies ist zwar nicht zwingend illegal, allerdings dürfen diese Grade nicht in den Ausweis eingetragen und auch nicht ohne „h.c.“ und Herkunftsangabe geführt werden, was die Attraktivität des Angebotes stark verringert.

Eine eindeutig illegale „Promotionsberatung“ besteht beispielsweise darin, die Arbeit von einem Ghostwriter schreiben zu lassen und den Doktoranden in einem Schnellkurs für die mündliche Prüfung fit zu machen. Auch die Bestechung eines Professors kann unter diese Art der „Promotionsberatung“ fallen. Die Beteiligten machen sich hier strafbar.

Der „Titelhandel“ hingegen verkauft falsche oder wertlose Doktorgrade. Dabei erhält der Kunde

  • eine Doktorurkunde von einer ausländischen Universität, an der die Bestimmungen dem Titelhandel entgegenkommen und die zumeist nicht international als Hochschule anerkannt ist, oder
  • eine Doktorurkunde einer Phantasieuniversität, die der Titelhändler sich ausgedacht hat, oder
  • eine gefälschte Doktorurkunde einer richtigen Universität (Tatbestand der Urkundenfälschung).

Versucht der Kunde aufgrund einer so erlangten Urkunde, den Doktorgrad in den Personalausweis eintragen zu lassen, wird er meist scheitern, zumal ohnehin nur solche Grade eintragbar sind, die ohne jeden Zusatz geführt werden dürfen. Allerdings kann es vorkommen, dass der Beamte z. B. eine gefälschte Urkunde einer EU-Universität nicht ausreichend überprüft. Dann besteht jedoch dauerhaft die Gefahr der Entdeckung, und der Kunde kann vom Titelhändler erpresst werden, da er sich permanent des Missbrauchs von Titeln schuldig macht. Sich mit einem falschen Doktorgrad für eine Stelle zu bewerben, ist darüber hinaus Betrug.

Ein weiteres Problem sind Plagiate. So forderte Debora Weber-Wulff, den Doktor nicht mehr als Namensbestandteil zuzulassen, da er nur im wissenschaftlichen Zusammenhang von Bedeutung ist, nicht im wirtschaftlichen oder privaten Umfeld. Der Soziologe und Elitenforscher Michael Hartmann nannte das „Sozialprestige eines Doktortitels“ nach wie vor relativ hoch. Der Doktorgrad sei zwar nicht mehr unbedingt zwingend, um zu einer Elite zu gehören, doch er runde das „vermeintlich makellose Gesamtbild ab“ und helfe durchaus bei der persönlichen Karriere. Insbesondere „in Berufen, in denen man auch repräsentieren muss, bringt es durchaus etwas, sich promovieren zu lassen“. Ebenso warnte der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes Bernhard Kempen, dass neben dem Karrieredruck die technischen Möglichkeiten wie Internet und Suchmaschinen zu Plagiaten verleiten. Diese seien die „beste Voraussetzungen, eine Arbeit per Copy und Paste zu erstellen“. Er geht davon aus, dass „die Zahl der Plagiate zunimmt.“[31]

Unterscheidung nach Fächern

In allen wissenschaftlichen Disziplinen kann ein Doktorgrad erworben werden. Zusätze sind lateinisch (bzw. griechisch-lateinisch) oder (im deutschsprachigen Raum) auch deutsch, z. B. Dr.-Ing. (Doktor-Ingenieur).

Der Doktorgrad wird in der Regel von einer Universitäts-Fakultät verliehen und trägt dann auch deren Titel. Bei manchen Fächern, wie beispielsweise der Physik, ist die Fakultätszuordnung in einzelnen Universitäten verschieden geregelt. Hier kann z. B. eine philosophische oder eine naturwissenschaftliche Fakultät den Titel verleihen; entsprechend variiert dann auch die Bezeichnung für ein und dasselbe Fach, je nach Universität.

Deutschland

Ein Teil der unten aufgeführten Doktorgrade wird nicht mehr verliehen, manche konnten in der DDR erworben werden, die Vielfalt der unterschiedlichen Doktorgrade existiert nur in Deutschland bzw. im deutschsprachigen Raum. Die mit Abstand üblichsten deutschen Doktorgrade sind der Dr. med., der Dr. med. dent., der Dr. med. vet., der Dr. rer. nat., der Dr. phil., der Dr. iur., der Dr. rer. pol., der Dr.-Ing. und der Dr. theol. So wird z. B. einem Mathematiker nach der Promotion normalerweise der Dr. rer. nat. verliehen, nicht der unübliche Dr. math.

Sonstige Doktorgrade

  • Dr. mult. (multiplex): abkürzend bei einer Person mit mehreren Doktorgraden; meist nur bei Trägern mehrerer Ehrendoktorgrade üblich
  • Dr. h. c. mult. (honoris causa multiplex): abkürzend bei einer Person mit mehreren Ehrendoktorgraden
  • Dr. habil. (habilitatus): Doktor mit Lehrberechtigung (Habilitation)
  • Dr. des. (designatus): Doktorgrad, der nach einigen Promotionsordnungen zwischen dem Ende des Promotionsverfahrens und der Veröffentlichung der Dissertation oder zwischen Veröffentlichung der Dissertation und Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden kann
  • DDr. (Dr. theol. bzw. D. et Dr.): eine Person mit einem theologischen (Ehrendoktorgrad) und einem weiteren Doktorgrad

Ehrendoktorwürde

  • Dr. h. c. (honoris causa): Ehrendoktor („der Ehre halber“)
  • Dr. e. h. (ehrenhalber): Ehrendoktor, auch: eh. oder E. h. (fast nur an Technischen Hochschulen)
  • D. (ehrenhalber): Ehrendoktor der ev. Theologie

Die Ehrendoktorwürde kann von einer Hochschule mit Promotionsrecht verliehen werden. Dies erfolgt ohne Dissertation. Die Ehrendoktorwürde ist kein akademischer Grad.

DDR

  • Aus der DDR übernommen: oben mit einer Raute (#) markiert
  • Dr. rer. comm. (rerum commercialium): Doktor der Handelswissenschaften
  • Dr. rer. mil. (rerum militarium): Doktor der Militärwissenschaften
  • Dr. sc. (scientiae …): Doktor der Wissenschaften (in Kombination mit der jeweiligen Fakultät, bspw. Dr. sc. jur.) - als sogenannte Promotion B vergleichbar mit der Habilitation in Westdeutschland

Österreich

  • DDr.: inoffizielle Abkürzung für zweifachen Doktorgrad (Dr. mult. ist in Österreich nicht gebräuchlich)
  • Dr. iur. (iuris): Doktor(in) der Rechtswissenschaften (in der Praxis auch oft noch in der früher üblichen Schreibweise Dr. jur.)
  • Dr. med. dent. (medicinae dentalis): Doktor(-in) der Zahnmedizin – Dieser Grad wird durch ein Diplomstudium erworben und ist ein Nachweis der Berufsausbildung, nicht der wissenschaftlichen Qualifikation (vgl.: Dr. scient. med.!).
  • Dr. med. dent. et scient. med. (medicinae dentalis et scientiæ medicæ): Doktor(-in) der Zahnmedizin mit wissenschaftlicher Befähigung (siehe Dr. scient. med.)
  • Dr. med. univ. (medicinae universæ): Doktor(in) der gesamten Heilkunde – Dieser Grad war bis 2002 nach dem AHStG ein vollwertiger Doktorgrad mit wissenschaftlicher Befähigung und ist seit dem Beginn des Studiums ab dem UG2002 nur durch ein Diplomstudium erworben und ist ein Nachweis der Berufsausbildung, nicht der wissenschaftlichen Qualifikation (vgl.: Dr. scient. med.!).
  • Dr. med. univ. et scient. med. (medicinae universae et scientiae medicae): Doktor(in) der gesamten Heilkunde mit wissenschaftlicher Befähigung (siehe: Dr. scient. med.!).
  • Dr. med. vet. (medicinae veterinariæ): Doktor(in) der Veterinärmedizin.
  • Dr. mont. (rerum montanarum): Doktor(in) der montanistischen Wissenschaften. Wird nur von der Montanuniversität Leoben vergeben.
  • Dr. rer. comm. (rerum commercialium): Doktor(in) der Handelswissenschaften. Wurde früher von der Hochschule für Welthandel vergeben.
  • Dr. nat. techn. (naturalium technicarum): Doktor(in) der Bodenkultur. Wird nur von der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) vergeben.
  • Dr. phil. (philosophiæ): Doktor(-in) der Philosophie. Umfasst die gesamten Geisteswissenschaften, u. a. Deutsche Philologie („Germanistik“), Philosophie, Politikwissenschaft u. v. a. m.
  • Dr. phil. fac. theol. (philosophiæ facultatis theologicæ): Doktor(-in) der Philosophie einer katholisch-theologischen Fakultät.
  • Dr. rer. nat. (rerum naturalium): Doktor(in) der Naturwissenschaften
  • Dr. rer. silv. (rerum silvestrium): Doktor(-in) der Forstwissenschaft
  • Dr. rer. soc. oec. (rerum socialium oeconomicarumque): Doktor(in) der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, umfasst unter anderem BWL, Soziologie, VWL, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftspädagogik
  • Dr. sc. hum. (scientiarum humanarum): Doktor(in) der Gesundheitswissenschaften
  • Dr. sc. inf. med. (scientiarum informaticarum medicinarum): Doktor(in) der medizinischen Informatik. (Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik Tirol – bis Ende 2004)
  • Dr. sc. inf. biomed. (scientiarum informaticarum biomedicæ): Doktor(-in) der biomedizinischen Informatik (Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik Tirol – seit Anfang 2005)
  • Dr. scient. med (scientiæ medicæ): Doktor(in) der medizinischen Wissenschaft – Dies ist ein wissenschaftliches Doktorat mit dem die Fähigkeit zur selbständigen Forschung in der Medizin nachgewiesen wird. Wenn Absolventen eines Dr. med. dent. oder Dr. med. univ. den Dr. scient. med. erwerben, wird kein zusätzlicher Doktorgrad vergeben sondern „et scient. med.“ hinzugefügt, siehe Dr. med. dent. et scient. med. bzw. Dr. med. univ. et scient. med.
  • Dr. techn. (technicæ): Doktor(-in) der technischen Wissenschaften, umfasst u. a. Bauingenieurwesen, Architektur, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau und Technische Chemie/Mathematik/Physik – Vgl.: Dr.-Ing. in Deutschland.
  • Dr. theol. (theologiæ): Doktor(-in) der Theologie
  • Dr. h. c. (honoris causa): Ehrendoktor.
  • PhD (philosophiæ doctor): Dieser Doktorgrad kann in allen Fächern statt des traditionellen Grades (Dr. …) verliehen werden, wenn für das Doktoratsstudium mindestens drei Jahre Regelstudienzeit vorgesehen sind.

Ehrendoktorwürde

  • Dr. h. c. (honoris causa): Ehrendoktor („der Ehre halber“)
  • Dr. e. h. (ehrenhalber): Ehrendoktor, auch: eh. oder E. h. (fast nur an Technischen Hochschulen)
  • D. (ehrenhalber): Ehrendoktor der ev. Theologie

Die Ehrendoktorwürde kann von einer Hochschule mit Promotionsrecht verliehen werden. Dies erfolgt ohne Dissertation. Die Ehrendoktorwürde ist kein akademischer Grad.

Schweiz

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Doktor – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. nicht doctora, siehe Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22. März 2000, Aktenzeichen 6 A 1529/98
  2. Vgl. Baden-Württemberg LHG i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 38 Abs. 3 oder Bayern BayHSchG i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1
  3. 3,0 3,1 U. Beisiegel: Promovieren in der Medizin. Die Position des Wissenschaftsrates. In: Forschung & Lehre 7/09, 2009, S. 791. http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2009/07-2009.pdf
  4. http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/BildungForschungKultur/HochschulenAufEinenBlick2007__Pdf,property=file.pdf
  5. http://www.daad.de/ausland/studienmoeglichkeiten/laenderinformationen-und-studienbedingungen/Vermerk_ASt_NY-Promotionsgeb-USA.pdf
  6. Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 13. September 2006
    http://bildungsklick.de/pm/32956/laendervergleich-internationale-bildungsindikatoren/
    http://ids.hof.uni-halle.de/documents/t1410.pdf Seite 34 und 35
  7. http://www.gew.de/Binaries/Binary24824/bildungsbiographie_juni_04.pdf Seite 14 bis 16
  8. academics.de
  9. Geschichte der Promotion, S. 22
  10. Vgl. Baden-Württemberg LHG i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 38 Abs. 4 Satz 3 oder Bayern BayHSchG i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
  11. S. HAW Hamburg
  12. Vgl. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad
  13. Deutsches Personalausweisgesetz (PersAuswG)
  14. Deutsches Passgesetz (PaßG)
  15. § 9 Abs. 3 PAuswG: „... Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. ...“
  16. VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2009, 285; Pressemeldung der Universität Bayreuth im Fall Guttenberg.
  17. Titel zu Recht verloren. Badische Zeitung, 15. September 2011, abgerufen am 15. September 2011.
  18. BVerfG vom 30. November 1988; Aktenzeichen: 1 BvR 900/88
  19. http://www.meduniwien.ac.at/studienabteilung/content/studium-lehre/studienangebot/n201/
  20. Unizeit 4/01 Sammelleidenschaft – Mag. DDDDr. Ingeborg Kappel hat nun ihr viertes Doktorat
  21. Strafbarkeit bei unbefugter Führung
  22. http://it.wikipedia.org/wiki/Dottorato_di_ricerca
  23. http://it.wikipedia.org/wiki/Dottore#Abbreviazione
  24. http://www.study-in-italy.it/study/old-degrees.html
  25. http://www.unibz.it/de/public/austrian_recognition/default.html
  26. Siehe hierzu als Beispiel diese Pressemitteilung und die auf der Seite als pdf-Datei verlinkte Rechtsauskunft: http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20020422_OTS0066/hypo-skandal-weitet-sich-aus-vorstandsvorsitzender-josef-prader-fuehrt-illegal-doktor-titel-anhang
  27. Siehe unter anderem: http://taalunieversum.org/onderwijs/termen/term/835/
  28. http://www.anabin.de/dokumente/dokument.htm
  29. http://www.anabin.de/dokumente/Gradfuehrung.htm
  30. Begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14.4.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 in der Fassung vom 19. Mai 2008)
  31. Promotion in eigener Sache Spiegel Online vom 18. Februar 2011
  32. Art. 3 Abs. 1 der Doktoratsverordnung von 2008 (PDF, 280 kB), abgerufen am 23. März 2010
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