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Versicherung an Eides statt

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Eidesstattliche Erklärung)
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Die Versicherung an Eides statt (nach alter Rechtschreibung, wie sie beispielsweise noch im StGB verwendet wird: Versicherung an Eides Statt) oder eidesstattliche Versicherung (kurz „E. V.“ oder „EV“) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Der Begriff kommt auch in der Form vor, dass das Gesetz vorsieht, jemand sei verpflichtet, etwas an Eides statt zu versichern.

Die Definition muss so allgemein gefasst werden, weil die Versicherung an Eides statt nicht nur in ihrem wohl bekanntesten Anwendungsfall im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Feststellung des Vermögens des Schuldners vorkommt, sondern auch außerhalb der Zwangsvollstreckung in ganz verschiedenen Verfahren und Verfahrenssituationen vor Gerichten oder Behörden.

Ihrem Wesen nach ist die Versicherung an Eides statt ein Mittel der Beweisführung, wobei Tatsachenangaben gemacht werden und deren Richtigkeit besonders versichert wird. Während in gerichtlichen Verfahren meist das Verfahren des Strengbeweises gilt, bei dem Aussagen von Zeugen oder Parteien in der Regel im Rahmen einer mündlichen Vernehmung gemacht werden und eine zusätzliche Bekräftigung in Form des in der Sitzung vor Gericht geleisteten Eides erfolgen kann, ist die Versicherung an Eides statt ein in bestimmten Fällen zugelassenes etwas vereinfachtes Beweismittel nach den weniger strengen Regeln des Freibeweises. Hier ist eine schriftliche Formulierung der abzugebenden Tatsachenangaben möglich. Zusätzlich ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Der genaue Wortlaut der Versicherung ist für die einzelnen Anwendungsfälle teilweise im Gesetz vorgeschrieben.

Besondere Rechtsbedeutung erlangt die Versicherung an Eides statt dadurch, dass nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung eine Straftat darstellt.

Anwendungsbereiche sind einmal die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vermögensauskunft des Schuldners im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung nach § 802c Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach § 284 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), ferner die Versicherung an Eides statt über die Einnahmen einer Verwaltung nach § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder über die Vollständigkeit eines Verzeichnisses über einen Inbegriff von Gegenständen nach § 260 BGB. Im Zivilprozessrecht ist die Versicherung an Eides statt eines der möglichen Beweismittel in den Fällen, in denen kein Strengbeweis geboten ist, sondern die Glaubhaftmachung zugelassen ist (§ 294 ZPO). Auch im Verwaltungsrecht findet die Versicherung an Eides statt häufig Anwendung, wenn es darum geht, dass zu Beweiszwecken jemand gegenüber einer Behörde die Richtigkeit einer Aussage bekräftigen soll.

Strafrechtliche Folgen

Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Inwieweit eine Versicherung an Eides statt falsch ist, bestimmt sich nach dem Umfang und den Grenzen der Wahrheitspflicht bezogen auf den Verfahrensgegenstand und den Regeln des jeweiligen Verfahrens. Ein Zeuge vor Gericht kann beispielsweise nur über Tatsachen berichten und dementsprechend auch nur eine vorsätzlich falsche Versicherung abgeben, wenn diese falsche Tatsachenwahrnehmungen enthält. Ebenso sind beispielsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, vor Gericht nur Tatsachen relevant, die sich auf den jeweiligen Anspruch auswirken; falsche anspruchsneutrale Tatsachen als Inhalt der Versicherung an Eides statt sind demnach irrelevant und nicht strafbar.

Bei einer Versicherung an Eides statt, die sich auf eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c Abs. 2 ZPO bezieht (in Kraft ab 1. Januar 2013, zuvor gemäß § 807 ZPO), sind daher auch nur Tatsachen für die Frage der Falschheit der Versicherung an Eides statt relevant, die nach § 802c Abs. 2 ZPO verlangt werden, also insbesondere das gesamte gegenwärtige Aktivvermögen des Schuldners. Falsche Angaben über Schulden oder wertlose Gegenstände etwa sind im Rahmen des § 156 StGB unbeachtlich.

Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme im konkreten Verfahren und Gegenstand voraus. Daneben muss die Versicherung auch zulässig sein; z. B. kann keine Versicherung an Eides statt von einem Angeklagten vom Gericht abgenommen werden. Wird eine vorsätzlich falsche Versicherung vor der unzuständigen Behörde abgenommen, entfällt die Strafbarkeit nach § 156 StGB; es könnten aber andere Straftatbestände in Betracht kommen, etwa Prozessbetrug.

Grundsätzlich soll es nicht erforderlich sein, dass die Zuständigkeit für die Abnahme ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Allerdings gilt im Rahmen des behördlichen Verwaltungsverfahrens, also der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde, jedoch für Behörden § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X.

Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde mangels eigenem förmlichen Beweisverfahrens als zuständige Behörden regelmäßig aus; Strafgerichte können ebenso nicht im Strafverfahren dem Beschuldigten eine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch ist bei Zeugen dies grundsätzlich zulässig.

Im Zivilgerichtsverfahren (und somit auch vor den Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten) darf das Gericht regelmäßig den Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. Eine freiwillig abgegebene (falsche) Versicherung ist bei der fehlenden Anforderung durch das Gericht unter Umständen straflos.

Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe strafbar. Fahrlässigkeit kann beispielsweise in einer Nachlässigkeit bei der Abgabe der Erklärung liegen, etwa beim bewussten Unterschreiben einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherung ohne Lesen des Inhalts oder wenn für die freiwillige Abgabe der Versicherung für den richtigen Inhalt Erkundigungen notwendig sind, die aber unterlassen werden.

Berichtigt der Aussagende rechtzeitig die vorsätzliche falsche eidesstattliche Versicherung, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, § 158 Abs. 1 StGB. Im Falle der rechtzeitigen Berichtigung einer fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt jedoch gemäß § 161 Abs. 2 die Strafe.

Die Berichtigung muss nicht zwingend auf freiem Willen beruhen, es kommt allein auf die Richtigstellung an. Sie muss eine in allen wesentlichen Punkten wahrheitsgemäße und vollständige Schilderung enthalten und eine Distanzierung zur früheren Aussage enthalten; ein Widerruf ist nicht ausreichend, wenn nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht ansonsten besteht. Die Berichtigung kann gegebenenfalls sogar in besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Sie muss sich aber an die entgegennehmende Stelle richten bzw. an die Stelle richten, die die eidesstattliche Versicherung prüft (z. B. Gericht). Daneben muss die Berichtigung auch rechtzeitig erfolgt sein, siehe § 158 Abs. 2 StGB.

Der Versuch der vorsätzlichen oder fahrlässigen falschen Versicherung an Eides statt ist nicht strafbar. Der Versuch der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt ist jedoch gemäß § 159 StGB strafbar.

Bei Beantragung eines Kredits oder Inanspruchnahme von Ratenzahlungen verlangt der Kreditgeber häufig die Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Er kann jedoch nicht eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Werden allerdings die Vermögensverhältnisse gegenüber einem Kreditgeber unrichtig dargestellt, kann man sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, eventuell auch nach § 265b StGB strafbar machen.

Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Neue Begriffsbildung ab 1. Januar 2013

Um mit der Zwangsvollstreckung Erfolg zu haben, ist der Gläubiger oft darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner Angaben zu Vermögenswerten macht, in die vollstreckt werden kann. Das Gesetz verpflichtet den Schuldner dazu und zu einer zusätzlichen Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eine Strafbarkeit begründet.

Die im Gesetz verwendeten Begriffe haben sich im Lauf der Zeit gewandelt. Ursprünglich nannte das Gesetz die Bekräftigung Offenbarungseid. Mit Gesetz vom 26. Juni 1970 wurde der Offenbarungseid abgeschafft und stattdessen in § 915 ZPO alter Fassung von eidesstattlicher Versicherung gesprochen. Dennoch wurde in der Umgangssprache die Bezeichnung „Offenbarungseid“ noch lange verwendet und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch als „die Hand heben“ bezeichnet.

Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat die Begriffe wieder verändert.

Die Erteilung der Auskunft und die Pflicht zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt wird jetzt in § 802c ZPO mit der Überschrift „Vermögensauskunft des Schuldners“ geregelt. Bei den Gründen der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO wird nicht mehr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solche eingetragen, sondern das Vorliegen eines der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten zur Eintragung führenden Gründe, die von Vermögensauskunft oder Vermögensverzeichnis sprechen und den Begriff der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr erwähnen. Daher werden jetzt die Auskunftspflicht des Schuldners und deren Voraussetzungen nach neuem Recht im Artikel Vermögensauskunft des Schuldners behandelt.

Weiterhin ist allerdings die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Vermögensauskunft vom Schuldner an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 ZPO).

Übergangsregelung

Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 eingangen sind, sind nach der Übergangsregelung in § 39 EGZPO weiterhin nach den bis 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften auszuführen. Das gilt entsprechend für die Verwaltungsvollstreckung, wenn die Auskunftserteilung oder Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist. In solchen Fällen wird auch die Eintragung weiterhin im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO alter Fassung vorgenommen, so dass dieses neben dem neu gestalteten Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. ZPO noch einige Zeit fortbesteht. Nur für diese Übergangsfälle gelten weiterhin die nachstehenden Verfahrensregelungen:

Voraussetzungen

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Macht der Gläubiger glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).

Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen (§ 901 ZPO alter Fassung). Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich die tatsächliche Verbringung in die Haftanstalt erübrigt. Die tatsächliche Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich. Der Gerichtsvollzieher kann den abgabeunwilligen Schuldner bis zu sechs Monaten in einer Haftanstalt unterbringen (§ 913 ZPO alter Fassung). Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden. Das zulässige Rechtsmittel gegen Erlass eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO.

Es ist vom Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis über sein gesamtes Vermögen vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben darin nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (§ 807 Abs. 3 ZPO alter Fassung). Zuständig zur Abnahme ist der Gerichtsvollzieher (§ 900 ZPO alter Fassung). Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer unrichtigen Versicherung an Eides statt ist strafbar.

Antragsberechtigt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z. B. § 16 VwVG BW).

Zweck und Folgen

Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA). In aller Regel wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden müssen.

Zweck des Verfahrens ist es, den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, damit sie prüfen können, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben.

Versicherung an Eides statt zur Rechenschaftslegung

Nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung steht die Versicherung an Eides statt gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, weil er auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Rechenschaft zu legen hat und wenn Umstände die Vermutung nahelegen, dass er seiner Verpflichtung, Angaben über Einnahmen zu machen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Es geht hierbei meist um Auskünfte über sonstige Verhältnisse und nicht um Auskünfte über die eigenen Vermögensverhältnisse.

Wer verpflichtet ist, eine bestimmte Auskunft zu erteilen (Rechenschaftspflicht), soll durch die Versicherung an Eides statt zur Wahrheit angehalten werden.

Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides statt

Des Weiteren spielt die Versicherung an Eides statt eine Rolle bei der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO), soweit das Gesetz eine solche zulässt. Dazu kann sich der Beweisführer zum Beweis einer tatsächlichen Behauptung auch auf eine Versicherung an Eides statt (sogar seine eigene) als Mittel der Glaubhaftmachung stützen. Die Versicherung an Eides statt bedarf keiner besonderen Form.

Weblinks

Rechtsgrundlagen

Normen des deutschen Rechts, die Regelungen über die Versicherung an Eides statt enthalten:

  • § 294 Abs. 1 ZPO (Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides statt)
  • § 802c ZPO (Vermögensauskunft des Schuldners) (Fassung ab 1. Januar 2013)
  • § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Auskunft über eine Forderung)
  • § 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
  • § 259 Abs. 2 und 3 BGB (Versicherung an Eides statt bei Rechenschaftslegung über Einnahmen)
  • § 260 Abs. 2 und 3 BGB (Versicherung bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen)
  • § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Vaterschaftsanfechtung)
  • § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern)
  • § 2057 Satz 2 BGB (Miterben)
  • § 2356 Abs. 2 BGB (Erbscheinsantrag)
  • § 284 AO (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners) (Fassung ab 1. Januar 2013)
  • § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides statt)
  • § 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt)
  • § 10 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (Jahresgesamtmitteilung eines Berufsbetreuers)
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz (Verlust von Dokumenten)
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