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Primogenitur
Die Primogenitur ist ein Erbfolgeprinzip, nach dem nur der Erstgeborene das Erbe antritt und alle anderen Geschwister ausgeschlossen bleiben.
Erbt der Letztgeborene alles, so spricht man von Ultimogenitur.
Grundsatz
Die Primogenitur galt vor allem in Monarchien für die Bestimmung des Thronfolgers. In der Regel konnten dabei nur Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (Lex Salica) oder wurden gegenüber den Söhnen zurückgesetzt.
Funktion
Die Primogenitur sicherte den ungeteilten Bestand eines Erbes, im Falle eines Regenten also die Fortdauer einheitlicher Herrschaft über das bestehende Territorium. Je mehr in der frühen Neuzeit Herrschaftsgebiete funktionell und nach dem Selbstverständnis der Herrschaftsinhaber zu einem Staat wurden, desto erstrebenswerter wurde dieses Ziel.
Die Primogenitur ließ die Geschwister des Erben ohne Versorgung aus der Erbmasse. Man half dem teilweise ab, indem man ihnen kirchliche Pfründen zukommen ließ. Nach der Reformation verloren die protestantischen Länder diesen Behelf.
Indem die jüngeren Geschwister eine geistliche Position übernahmen, fielen sie auch als Zeuger legitimer, erbberechtigter Kinder aus. Sofern also der Erstgeborene bei der Fortpflanzung „versagte“, drohte die Familie auszusterben. In solchen Fällen wich man dann oft vom Hausrecht ab, in dem Primogenitur niedergelegt war, um die Fortdauer der Familie zu sichern.
Geschichte
Der Vorrang des Erstgeborenen findet bereits im Alten Testament Erwähnung, etwa in der Rivalität Esaus und Jakobs um den Segen Isaaks. In der Mosesgeschichte bringt die letzte (und schwerste) biblische Plage die Ägypter um ihre Erstgeborenen.
Im germanischen Rechtsbereich und speziell im mittelalterlichen Deutschland setzte sich das Prinzip nur allmählich durch. Bei den Karolingern und den Askaniern wurde die Herrschaft unter den lebenden Söhnen aufgeteilt. Heinrich I. von Bayern rechtfertigte seine wiederholten Aufstände gegen die Herrschaft seines Bruders Ottos des Großen geradezu damit, dass Otto zwar der Primogenitus (Erstgeborene) seines Vaters sei, jedoch noch des bloßen Herzogs, während er selbst sein Porphyrogenitus (Purpurgeborene) sei, also sein Kind im höheren Königsamt.
Die Goldene Bulle von 1356 verfügte staatsrechtlich die Primogenitur für die weltlichen Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches und verschaffte ihr somit mehr Bedeutung. Sie galt aber nur für die Kurlande; andere Ländereien, über die ein Kurfürst herrschte, konnten durchaus im Erbwege geteilt werden, wie es etwa in der Geschichte Sachsens und der Kurpfalz wiederholt vorkam; das Erbprinzip galt also nur erst spezifisch und nicht allgemein.
Das Primogeniturstatut von 1375 der Herrschaft und späteren Grafschaft Hanau ist eine der ältesten Bestimmungen, die dieses Prinzip unterhalb der Ebene der Kurfürsten vorschreibt. Mecklenburg führte die Primogenitur erst durch den Hamburger Vergleich von 1701 verbindlich ein.
Gegenwart
In Erbmonarchien war die patrilineare Primogenitur am häufigsten, also der Ausschluss aller Töchter von der Erbfolge. Viele der noch bestehenden Erbmonarchien in Europa gingen inzwischen von der Bevorzugung des männlichen Geschlechts bei der Erbfolgeregelung ab. So wird beispielsweise in Schweden seit 1980 und in Belgien seit 1991 das älteste Kind des Monarchen Nachfolger, ungeachtet seines Geschlechts. Seit 2011 gibt es auch im Vereinigten Königreich und den in Personalunion verbundenen Commonwealth-Staaten die Bestrebung, eine solche Regelung für die britische Thronfolge herbeizuführen. Im April 2013 wurde diese Regelung parlamentarisch verabschiedet.[1] Liechtenstein dagegen etwa hält an der patrilinearen Form der Primogenitur fest.
Literatur
- G. Rühl: Majorat, Minorat, Primogenitur, Seniorat. In: Carl von Rotteck, Carl Welcker (Hrsg.): Das Staats-Lexikon. Encyklopädie der sämtlichen Staatswissenschaften für alle Stände. Band 8. Neue durchaus verbesserte und vermehrte Auflage. Verlag von Johann Friedrich Hammerich, Altona 1847, S. 699–701, online.
- Michael Kaiser: Regierende Fürsten und Prinzen von Geblüt. Der Bruderzwist als dynastisches Strukturprinzip. In: Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Jahrbuch. Bd. 4, 2003, ISSN 2192-4538, S. 3–28.
Siehe auch
- Primogeniturgesetz, Purpurgeburt, Erstgeburtstitel, Senioratsprinzip, Majorat, Sekundogenitur
- Minorat, Anerbenrecht, Erbjungfernrecht, Erbtochter
- Adelstitel, Fürst, Paragium, Realteilung
Einzelnachweise
- ↑ AFP/AP/jw: Großbritannien: Mädchen sind bei Thronfolge jetzt gleichberechtigt. In: welt.de, 23. April 2013 (abgerufen am 15. Mai 2013).
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Primogenitur aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |