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Festpreis
Der Begriff Festpreis ist ein nicht definierter Begriff und wird in den verschiedensten Zusammenhängen mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Dabei werden mitunter auch unzutreffende Vorstellungen mit dem Begriff „Festpreis“ verbunden. Ein verwandtes Modell ist der agile Festpreis.
Einzelhandel
Im Gegensatz zu dem im Basar jeweils einzeln auszuhandelnden Verkaufspreis werden die vom Händler in einem größeren Ladengeschäft festgelegten Preise als Festpreise bezeichnet, wenn der Händler nur zu diesen Preisen verkaufen will und nicht zu Verhandlungen bereit ist.
Angebote
Im Geschäftsverkehr werden Angebotspreise als Festpreis bezeichnet, wenn die Preise nicht freibleibend, sondern für eine bestimmte Zeit gültig sein sollen. Genau genommen wird damit ausgedrückt, dass das Angebot mit dem angebotenen Preis für diese Zeit verbindlich ist. Teilweise umfasst das Angebot dann nicht alle vom Kunden erwarteten Leistungen.
Preisbindung
Die Preise von Büchern und Tabakwaren werden als Festpreise bezeichnet, da sie der gesetzlichen Preisbindung unterliegen. Dabei legt der Hersteller den Endverkaufspreis fest, von dem der Einzelhändler nicht abweichen darf, an den er also gebunden ist. Gesetzlich festgelegt ist dabei nur die Preisbindung, nicht aber die Höhe des Preises.
Mit der Preisbindung von Büchern[1] sollen kleinere Buchhandlungen vor der Konkurrenz der größeren Geschäfte geschützt werden. Jedoch ist umstritten, ob die Buchpreisbindung überhaupt den gewünschten Zweck erreicht oder lediglich Bücher für Endverbraucher verteuert.[2]
Die Preisbindung von Tabakwaren ist aus rein steuertechnischen Gründen im Tabaksteuergesetz[3] festgelegt, da die Steuer mit Hilfe der Steuer-Banderolen erhoben wird und deshalb der Preis einer mit einer Banderole versehenen Packung nicht mehr geändert werden darf. Auch hier wird aber der „Kleinverkaufspreis“ vom Hersteller festgelegt, der Staat hat damit nichts zu tun. Ordnungspolitische Überlegungen betreffen daher primär die Höhe der Tabaksteuer und nicht unmittelbar die Preisbindung.
Gesetzlich geregelte Preise
Die Preise für die Leistungen verschiedener freier Berufe sind gesetzlich geregelt und sind deshalb "Festpreise", da sie nicht oder nur in einem bestimmten Rahmen veränderbar sind. Insbesondere handelt es sich um:
- GOÄ - Gebührenordnung für Ärzte[4]
- GOP - Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten[5]
- GOT - Gebührenordnung für Tierärzte[6]
- GOZ - Gebührenordnung für Zahnärzte[7]
- HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure[8]
- RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[9]
- StBGebV - SteuerberaterGebührenverordnung[10]
Die Preise für Taxifahrten werden von der jeweiligen Gemeinde verbindlich festgelegt, um den Wettbewerb unter den Taxifahrern zu regulieren und um die Kunden zu schützen. Auch die Preise für die Taxifahrten innerhalb der Gemeinde können daher als Festpreise bezeichnet werden.
Vertragspreis, Festpreis, Gleitpreis
Ein vertraglich vereinbarter Preis ist immer ein Festpreis (auch wenn er nicht als solcher bezeichnet wird), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Umstände sich so grundlegend geändert haben, dass ein Festhalten an dem Preis unzumutbar wäre, kann der Preis geändert werden (§ 313 BGB) (Die Vertragsparteien können sich natürlich immer einigen, den Preis zu ändern).
Als „Gleitpreis“ wird ein Vertragspreis bezeichnet, wenn im Vertrag Preisgleitklauseln vereinbart sind, die eine Änderung des Preises in Abhängigkeit bestimmter Indizes (wie z. B. Lebenshaltungs- oder Lohnkostenindex, Indizes für Rohstoffpreise) vorschreiben. Gleitpreise werden in Verträgen vereinbart, die eine so lange Laufzeit haben, dass die Entwicklung der Kosten nicht mehr abgeschätzt werden kann.
Der Einheitspreis in Bauverträgen gemäß VOB/B ist insofern ein Sonderfall, als die Einheitspreise in der Regel zwar Festpreise sind (wenn nicht Preisgleitklauseln vereinbart wurden, was in der Praxis selten ist). Trotzdem kann eine Anpassung einzelner Einheitspreise erfolgen, wenn die Menge der tatsächlich ausgeführten Teilleistung um mehr als 10 % von der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Menge abweicht (§ 2 Nr. 3 VOB/B).
Baubranche
Gelegentlich wird ein in einem Bauvertrag vereinbarter Pauschalpreis als „Festpreis“ bezeichnet. Dies ist häufig missverständlich und führt zu Auslegungsschwierigkeiten.[11] Zum einen kann auch ein Pauschalpreis ein „Gleitpreis“ sein, wenn in dem Vertrag eine Preisgleitklausel vereinbart wurde. Zum anderen wird mit dem Begriff „Festpreis“ häufig die Vorstellung verbunden, dass dieser Preis der endgültig zu zahlende Preis sei, was aber selten der Fall ist, wenn Änderungen und zusätzliche Leistungen beauftragt werden oder die durch Behinderungen und ähnliche Umstände verursachten Kosten zu erstatten sind. Die endgültig zu zahlende Summe kann deshalb deutlich über einem solchen vereinbarten „Festpreis“ liegen.
In Bauverträgen der Privatwirtschaft versucht der Auftraggeber häufig, durch bestimmte Klauseln das Risiko von Mehrkosten auf den Bauunternehmer zu verlagern und dadurch zu erreichen, dass die endgültig zu zahlende Summe möglichst nicht höher als der Festpreis ist. Solche Klauseln werden jedoch von der Rechtsprechung häufig als unwirksam angesehen, das sie den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen.
Ein Versuch, einen endgültig verbindlichen „Festpreis“ zu erreichen, ist der manchmal bei großen Bauprojekten vereinbarte Garantierte Maximalpreisvertrag. Dabei wird in einem komplexen Verfahren versucht, die zu erwartenden zusätzlichen Kosten im Rahmen des garantierten Maximumpreises zu halten.[12]
Preis typisierter Dienstleistungen
Dienstleistungen werden üblicherweise nach Zeitaufwand abgerechnet. So wie ein Hersteller gleiche Produkte zu gleichen Preisen verkauft, unabhängig davon, ob die Produktionskosten gelegentlich schwankten, werden typisierte Dienstleistungen, die immer wieder in gleicher oder vergleichbarer Weise erbracht werden (z. B. Radwechsel, Herrichten des Hotelzimmers, Wechseln von Beleuchtungskörpern in Treppenhäusern) häufig auch zu gleichbleibenden Preisen pro Leistungseinheit abgerechnet. Diese Preise werden auch als Festpreise bezeichnet, da sie nicht gemäß dem jeweiligen Arbeitsaufwand schwanken.
Festpreis und Umsatzsteuererhöhung
Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten werden regelmäßig Nettopreise „zuzüglich MwSt“ verhandelt und vereinbart. Eine Änderung der Umsatzsteuer ist ohne Belang, da der zahlungspflichtige Vertragspartner die erhöhte Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug wieder erstattet bekommt.
Im Geschäftsverkehr mit Privatleuten (Verbrauchern) und mit Behörden werden Bruttopreise vereinbart. Diese Preise bleiben auch bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer verbindlich. Nur wenn die Preise mehr als 4 Monate vor dem Inkrafttreten der Steueränderung vereinbart wurden, kann eine Preisanpassung erfolgen (§ 29 UStG).
Einzelnachweise
- ↑ Buchpreisbindungsgesetz
- ↑ Kaufmann, Probleme der Buchpreisbindung nach europäischem Kartellrecht, 1998.
- ↑ Tabaksteuergesetz
- ↑ GOÄ
- ↑ GOP, die auf die GOÄ verweist
- ↑ GOT
- ↑ GOZ
- ↑ HOAI
- ↑ RVG
- ↑ StBGebV
- ↑ vgl. BGH - Urteil vom 8. Januar 2002 (X ZR 6/00).
- ↑ Kappelmann in Kappelmann/Messerschmidt, § 2 VOB/B, Rn. 251 (2. Auflage 2007)
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