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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen |
Kurztitel: | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
Abkürzung: | HOAI |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Kostenrecht |
Fundstellennachweis: | 402-24-8-2-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, ber. S. 3616) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977 |
Neubekanntmachung vom: | 4. März 1991 (BGBl. I S. 533) |
Letzte Neufassung vom: | 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
17. Juli 2013 |
Weblink: | Text der HOAI |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die HOAI gilt für alle Personen, die im Inland für inländische Projekte des Ingenieurbauwesens tätig sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausbildung, was durch den Langtitel Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen klargestellt wird.
Die seit Juli 2013 gültige HOAI regelt die Vergütung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die Planungsleistungen in den Bereichen der Architektur, der Stadtplanung und des Bauwesens erbringen. Ausgenommen sind Ingenieure, die in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Bauphysik, Bodenmechanik und Vermessungswesen tätig sind. Zudem sind Ingenieurleistungen der Bereiche Maschinen- und Anlagenbau, Verfahrens-, Elektro- und Prozesstechnik ausgenommen, die keinen direkten Bezug zur technischen Ausstattung des Bauwerkes haben. Für sie wurden lediglich nicht verpflichtende Regelungen aufgestellt.
Die EU-Kommission leitete 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die HOAI ein. Grund dafür ist der angebliche Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Zielsetzung der Kommission ist hierbei die Beseitigung jeglicher Honorarordnungen in den freien Berufen, um das Recht auf freie Niederlassung in Europa unter Freiberuflern zu gewähren.[1][2]
Allgemeines
Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen durch Unternehmen erbracht werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen (z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung). Die erste Fassung der HOAI löste per 1. Januar 1977 die Gebührenordnung für Architekten aus dem Jahr 1950 („GOA 1950“) und die Gebührenordnung der Ingenieure aus dem Jahr 1956 („GOI 1956“) ab.
Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Die HOAI wurde mehrfach durch die nationalen Gerichte bestätigt. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.
Die „EU-Konformität“ ist nach Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages allerdings durchaus möglich (siehe Ausarbeitung „Vereinbarkeit der HOAI-Novelle mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ von B. Meiners und J.Vogeler [WD 5 – 3000 – 118/08]). Dazu haben die Verfasser die Ansicht des sog. Freshfields-Gutachters zur „primärrechtskonformen Auslegung“ (also dem Vorrang des höherrangigen EU-Vertrages vor der EU-Dienstleistungsrichtlinie) herangezogen. Auf Seite 10 ihrer Ausarbeitung formulieren sie: „Als Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit existiert neben den niedergeschriebenen nach Art. 55 EGV in Verbindung mit Art. 46 EGV auch die ungeschriebene Kategorie ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses’. Hierunter fällt unstreitig auch der Verbraucherschutz. Die Vermeidung des Mietanstieges und damit eine Ausgestaltung des Verbraucherschutzes ist ein Grund für die Schaffung der HOAI und damit direktes Ziel der Vorschriften.“ und schlussfolgern: „Folgt man der Ansicht der primärrechtskonformen Auslegung, wären Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt.“ Es gibt damit gute Argumente, die eine EU-Konformität bereits der derzeit existierenden HOAI (ohne Inländer-beschränkung, wie in der derzeitigen Novelle vorgesehen) stützen.
Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingenieur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 15 HOAI 1996/2002 aufgelisteten Grundleistungen haben nur preisrechtliche Bedeutung. Der Umfang der Leistungen, die von dem Architekten zu erbringen sind, bestimmt sich allein nach dem geschlossenen Werkvertrag. Dessen Grundlage ist das BGB.
Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekten bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig.[3]
Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist. Allerdings muss der Bauherr Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach Rechnungserhalt rügen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im Wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.
HOAI (HOAI 1996/2002, Fassung 1996, 2. überarbeitete Auflage 2002 mit Euro-Honorarsätzen)
Diese Fassung ist gültig für Verträge, die bis zum 17. August 2009 geschlossen wurden. Eine Überarbeitung der Fassung von 1996 wurde 2002 anlässlich der Währungsumstellung auf den Euro veröffentlicht.
Teilbereiche der HOAI
Die HOAI 1996/2002 ist in 15 Teile gegliedert, die allgemeine oder vorhabenspezifische Regelungen enthalten.
Teil | Titel |
---|---|
I | Allgemeine Vorschriften |
II | Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten |
III | Zusätzliche Leistungen |
IV | Gutachten und Wertermittlungen |
V | Städtebauliche Leistungen |
VI | Landschaftsplanerische Leistungen |
VII | Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen |
VIII | Verkehrsplanerische Leistungen |
IX | Leistungen bei Tragwerksplanungen |
X | Leistungen bei der Technischen Ausrüstung |
XI | Leistungen für Thermische Bauphysik |
XII | Leistungen für Schallschutz und Raumakustik |
XIII | Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau |
XIV | Vermessungstechnische Leistungen |
XV | Schluss- und Überleitungsvorschriften |
Leistungsphasen
Die meisten Aufgabenstellungen für Architekten und Ingenieure werden nach HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert.
Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars der Leistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden z. B. für Gebäude aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Planungsstand unterschiedlich hoch sein.
Berechnung des Honorars
Das Honorar wird aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Vorhaben ermittelt. Eingangswerte in die Tafeln sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone. Durch die Honorarzone wird die Schwierigkeit der Planung im konkreten Vorhaben bewertet. Die Honorarzone I steht für sehr geringe, Honorarzone III für durchschnittliche und Honorarzone V für sehr hohe Planungsanforderungen. Für jede Honorarzone ist ein Mindest- und ein Höchstsatz angegeben. Eine Vereinbarung von Viertel-, Mittel- oder Dreiviertelsatz innerhalb dieser Sätze ist möglich. Aus den Honorartafeln kann man das Grundhonorar für die Gesamtleistung (alle Leistungsphasen) ablesen bzw. durch lineare Interpolation ermitteln. Wenn nur einzelne Leistungsphasen erbracht werden, wird das Honorar hierfür durch Multiplikation des Grundhonorars mit der Bewertung (Vomhundertsätze = prozentualer Anteil an der Gesamtleistung) der einzelnen Leistungsphasen ermittelt.
Die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt also anhand der Prozentsätze, der Honorarzone bzw. des Honorarsatzes innerhalb der Zone und der anrechenbaren Kosten. Gemäß HOAI 1996 und 2002 sind die anrechenbaren Kosten noch auf Basis der DIN 276 vom April 1981 zu ermitteln, seit HOAI 2009 in der Gliederung der DIN 276 (Fassung: 12/2008).
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt in den einzelnen Leistungsphasen (Lph.) der HOAI nach unterschiedlichen Methoden:
- Kostenschätzung
- ist in der Lph. 2 vorgesehen → Sie dient der Abrechnung der auflaufenden Planungsleistungen -solange bis die Kostenberechnung vorliegt. Sie findet keinen Eingang in die endgültige Honorarberechnung.
- Kostenberechnung
- ist in der Lph. 3 (=Entwurfsplanung) vorgesehen → Die Leistungsphasen 1–4 der HOAI werden endgültig nach Kostenberechnung abgerechnet. D. h., auch wenn sich die anrechenbaren Kosten in den weiteren Leistungsphasen verändern, bleibt das Ingenieurhonorar für die Lph. 1–4 unverändert. Nur bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen können die Vertragsparteien bei Auftragserteilung vereinbaren, dass auch die weiteren Leistungsphasen nach der Kostenberechnung abgerechnet werden (Achtung: Seit Geltung der HOAI 2009 wird das Planerhonorar aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung ermittelt).
- Kostenanschlag
- ist in der Lph. 7 vorgesehen → Die Leistungsphasen 5–7 HOAI der Teile II, IX u. XI der HOAI werden endgültig nach Kostenanschlag abgerechnet (Achtung: in der HOAI 2009 ist dies anders geregelt!).
- Kostenfeststellung
- ist in der Lph. 8 vorgesehen → Sie ist Honorargrundlage für die Lph. 8+9 HOAI der Teile II, IX u. XI, sowie bei Teil VII, VIII u. XIII für die Leistungsphasen ab 5 (auch dies ist in der HOAI 2009 anders geregelt, siehe dort).
Sollten die anrechenbaren Kosten weniger als 25.000 EUR oder mehr als 25.000.000 betragen, ist das Honorar frei zu vereinbaren.
Zusätzlich zu den anrechenbaren Kosten können Nebenkosten, die in der HOAI aufgeführt sind, berechnet werden. Dabei können die Nebenkosten pauschal oder nach Einzelnachweisen abgerechnet werden.
Leistungen im Bestand
Um den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei dem Umbau vorhandener Gebäude angemessen zu berücksichtigen, sieht die HOAI ab Honorarzone II (geringe Planungsanforderungen) einen Umbauzuschlag von 20 bis 80 % des Honorars vor. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt der Umbauzuschlag 20 %.
Da der Architekt und Ingenieur bei Leistungen für vorhandene Gebäude auch bestehende Konstruktionen und Bauteile in seinen Planungen berücksichtigen muss, für die jedoch keine anrechenbare Kosten anfallen, sieht die HOAI dafür vor, die vorhandene Bausubstanz nach HOAI § 10 (3a) angemessen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Wertes der vorhandenen Bausubstanz gibt es unterschiedliche Ermittlungsarten, die u. a. auch das Alter und den Zustand der Substanz berücksichtigen. Im Regelfall gilt: Je älter die Bausubstanz ist und je weniger sie instand gehalten oder saniert wurde, desto niedriger sind die zu berücksichtigenden Kosten. Einfache Ermittlungen erfolgen auf Basis der Kubatur des Gebäudes, aufwendige werden bauteil- und mengenbezogen ermittelt. Für die Berücksichtigung des Alters und des Zustandes gibt es Literatur mit speziellen Tabellen (z. B. Ross/Brachmann).
HOAI (Fassung 2009)
Sie gilt für Verträge, die ab dem 18. August 2009 geschlossen wurden.
HOAI-Reform 2009
Aufgrund von europarechtlichen Bedenken gegen die HOAI wurde im August 2009 eine novellierte HOAI in Kraft gesetzt. Der bereits im Februar 2008 vorgelegte erste Entwurf war in der Fachwelt (Kammern, Verbände, Fachpresse, Anwaltschaft) durchweg auf erhebliche Kritik gestoßen und infolgedessen Ende Mai 2008 zurückgezogen worden. Im März 2009 wurde ein modifizierter Entwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegt. Auch dieser Entwurf wurde von der Fachwelt kritisiert. Am 29. April 2009 wurde vom Bundeskabinett die 6. Novelle der HOAI verabschiedet. In der verabschiedeten Fassung [1] (PDF; 627 kB) wurden einige weitere, aber nicht alle, Kritikpunkte der Fachwelt berücksichtigt.
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2009 zugestimmt. Auszug aus dem Bundesratsbeschluß vom 12. Juni 2009: "Der Bundesrat hat heute der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Darin begrüßt er die Anhebung der Honorarsätze, fordert aber zugleich eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der HOAI. Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Novelle über die Entwicklung und eventuell notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Honorarstruktur, des Leistungsbildes, der Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie der Regelung zur Objektüberwachung zu berichten."
Die HOAI 2009 wurde am 17. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurde dadurch am Tag darauf in Kraft gesetzt.
Wesentliche Änderungen in der Fassung 2009
Die HOAI-Novelle 2009 bringt eine Fülle von Änderungen bei der Honorarberechnung im Detail mit sich, für die Spezialliteratur zur Verfügung steht. Die für jeden Auftraggeber wesentlichen Änderungen umfassen u. a.:
- Zeithonorare (Stundensätze) sind nun frei vereinbar
- Kostenberechnungen sind nun als Regelfall die Basis für die Honorierung aller Leistungsphasen (damit erfolgt eine Abkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten) – alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Baukostenvereinbarung getroffen werden
- Die Honorartafelwerte wurden um 10 % gegenüber der Fassung von 1996 angehoben
- Die Basis für die Honorarermittlung ist nun die im Rahmen der Projektbearbeitung geschuldete Kostenermittlung (d. h., es ist zur Honorarermittlung keine Umstrukturierung der Kostenermittlungen mehr in die Form der DIN 276 von 1981 erforderlich)
- Für Planungsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers besteht nun unabhängig von der Höhe des Aufwandes ein Vergütungsanspruch
- Es werden weniger Leistungsinhalte verbindlich geregelt (siehe unten)
- Die systematische Struktur der HOAI wurde verändert; Objektlisten, Besondere Leistungen und die Leistungen der einzelnen Leistungsbilder werden nun in Anhängen zum eigentlichen Verordnungstext dargestellt
Verbindliche Honorarregelungen
In der HOAI 2009 werden nur noch die im eigentlichen Verordnungstext stehenden, nachfolgend genannten Bereiche verbindlich preisrechtlich geregelt:
- Teil 1 "Allgemeine Vorschriften" (§ 1 bis § 16)
- Teil 2 "Flächenplanung"
- Abschnitt 1: Bauleitplanung
- Flächennutzungspläne (Leistungsbild: § 18; Honorare § 20)
- Bebauungspläne (Leistungsbild: § 19; Honorare § 21)
- Abschnitt 2: Landschaftsplanung
- Landschaftsplan (Leistungsbild: § 23; Honorare § 28)
- Grünordnungsplan (Leistungsbild: § 24; Honorare § 29)
- Landschaftsrahmenplan (Leistungsbild: § 25; Honorare § 30)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Leistungsbild: § 26; Honorare § 31)
- Pflege- und Entwicklungsplan (Leistungsbild: § 27; Honorare § 32)
- Abschnitt 1: Bauleitplanung
- Teil 3 "Objektplanung"
- Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten (Leistungsbild: § 33; Honorare § 34)
- Abschnitt 2: Freianlagen (Leistungsbild: § 38; Honorare § 39)
- Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke (Leistungsbild: § 42; Honorare § 43)
- Abschnitt 4: Verkehrsanlagen (Leistungsbild: § 46; Honorare § 47)
- Teil 4 "Fachplanung"
- Abschnitt 1: Tragwerksplanung (Leistungsbild: § 49; Honorare § 50)
- Abschnitt 2: Technische Ausrüstung (Leistungsbild: § 53; Honorare § 54)
- Teil 5 "Überleitungs- und Schlussvorschriften"
Unverbindliche Honorarempfehlungen, freie Preisvereinbarung möglich
Folgende in der HOAI 2002 noch verbindlich geregelte Leistungen werden als sog. Beratungsleistungen in die unverbindliche Anlage 1 zur HOAI 2009 verschoben; deren Honorar ist nun frei vereinbar; die Angaben zur Honorarbestimmung in der Anlage 1 sind lediglich (unverbindliche) Orientierungshilfen:
- Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
- Leistungen für Thermische Bauphysik
- Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
- Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
- Vermessungstechnische Leistungen
Freie Honorarvereinbarung
Die sog. Besonderen Leistungen, die in der HOAI nicht abschließend aufgezählt sind, waren bereits in der HOAI 1996/2002 preislich frei vereinbar. Zu ihnen sind in der HOAI 2009 einige Leistungen hinzugekommen, die in der alten Fassung verbindlich geregelt waren. Hier ist z. B. die Örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen zu nennen (§ 57 HOAI 1996/2002). Diese wird nur noch als Besondere Leistung bei den Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen erwähnt. Ein Honorarvorschlag findet sich hierfür nicht einmal mehr in der unverbindlichen Anlage zur HOAI 2009, sondern lediglich noch in der Begründung zur neuen Honorarordnung.
Leistungen im Bestand
Die Höhe des Umbauzuschlages beträgt nun je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 20 % und 80 %. Dazu äußert sich die HOAI 2009 im § 35 "Leistungen im Bestand". Auch ohne besondere Vereinbarung gilt ab Honorarzone II ein Umbauzuschlag von 20 %. Zur Orientierung des Schwierigkeitsgrades kann die Honorarzone dienen, z. B. anhand der Formel: (Honorarzone x 20 %) - 20 % = Zuschlag nach § 35 HOAI
Der Ansatz anrechenbarer Kosten bei der technisch-konstruktiven Einbeziehung vorhandener Bausubstanz in die Planung ist entfallen, stattdessen wurden die Umbauzuschläge erhöht.
HOAI (Fassung 2013)
Am 16. Juli 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die neue HOAI Fassung vom 10. Juli 2013 veröffentlicht.[4][5]
Österreich
Der HOAI entsprachen in Österreich die Honorarleitlinien der Ziviltechniker der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten[6] (z. B. die HOA - Honorarleitlinie für Architekten oder die HOB-I - Honorarleitlinie Bauwesen Ingenieurbauwerke, Planung und örtliche Bauaufsicht) - sowie die HOB - Honorarordnung der Baumeister der Bundesinnung Bau. Im Gegensatz zur HOAI waren HOA bzw. HOB zuletzt aber unverbindliche Verbandsempfehlungen der Kammer bzw. der Bundesinnung. Diese Verbandsempfehlungen wurden mit Ablauf des 31. Dezember 2006 per Verordnung außer Kraft gesetzt, um Forderungen der EU-Kommission und des seit 2. Jänner 2006 geltenden Kartellgesetzes 2005 Rechnung zu tragen, welches keine unverbindlichen Verbandsempfehlungen mehr vorsieht. Auf bestehende Verträge, die auf den Honorarleitlinien basieren, hat diese Aufhebung keine Auswirkung.
HIA: Um von Seiten der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten Anhalte für Vereinbarungen von Architektenleistungen anzubieten, wurde die HIA - Honorar Information Architektur entwickelt und 2007 veröffentlicht. Die HIA beruht auf den drei Säulen Leistungskatalog, Abschätzung des Zeitaufwandes und Stundensatzermittlung. Dazu stellt die Kammer Datenbanken und Software-Tools zur Verfügung.[7]
HOB-Nachfolge: Als Nachfolge-Publikation zur HOB hat die Bundesinnung Bau den Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen herausgegeben.[8]
Ähnliche Gebührenordnungen
Ähnliche Gebührenordnungen gibt es auch für andere Freie Berufe, so z. B.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Rechtsanwälte (vor dem 1. Juli 2004: BRAGO)
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) für Steuerberater
- GOÄ für Ärzte
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) für Heilpraktiker
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für Zahnärzte.
Literatur
Kommentare, Praxisbücher und Aufsätze zur HOAI
- Hermann Korbion, Jack Mantscheff, Klaus Vygen: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 8. Auflage, München 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-63918-0
- Horst Locher / Wolfgang Koeble / Werner Frik / Ulrich Locher (Hrsg.), Kommentar zur HOAI, 10. Auflage 2010, Werner Verlag, ISBN 978-3-8041-4767-6
- Werner Pott, Willi Dahlhoff, Rolf Kniffka: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure. 1996, ISBN 3-481-01042-7
- Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth: "Handbuch des Architektenrechts – Allgemeine Grundlagen, Verordnungstext und Kommentar". Loseblatt-Kommentar, 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-017630-0
- Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth: "HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Verordnungstext und Kommentar", Loseblatt-Kommentar, 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-018025-3
- Frank Steeger u. a. (Hrsg.): "Praxiskommentar HOAI - Das Vergütungsrecht der Architekten und Ingenieure -", Kommentar. 1. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-020791-2
- "HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", Textausgabe mit amtlicher Begründung, 9. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-021129-2
- Morlock / Meurer, "Die HOAI in der Praxis", 7. Aufl., München 2010, Werner-Verlag, ISBN 978-3-8041-4351-7
- Thode / Wirth / Kuffer, "Praxishandbuch Architektenrecht", 2. Aufl., München 2011, [Verlag C.H.Beck], ISBN 978-3-406-59169-3
- Werner / Pastor, "Der Bauprozess", 13. Aufl., Düsseldorf 2010, Werner-Verlag, ISBN 978-3-8041-5024-9
- Weber / Kesselring / Hennig, "Die Entwicklung des Bauträgerrechts sowie des Architekten- und Ingenieurrechts der Jahre 2009 und 2010", in: NJW 2010 (Heft 26), 1855 [im Anschluss an den entsprechenden Aufsatz in der NJW 2009, 3346]
- Burkhard Messerschmidt, "Brauchen wir ein Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im BGB?" Juris, Die Monatszeitschrift, 2015, 453
Anwendungserläuterungen zur HOAI 2009
- Manfred v. Bentheim: Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen 2009 - Praktische Arbeitshilfen für die sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach aktueller HOAI. Forum Verlag Herkert, ISBN 978-3-86586-213-6 - als Loseblattwerk; im Internet unter http://www.forum-verlag.com
- Rainer Hartmann: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). WEKA-Verlag, Fachverlag für Verwaltung u. Industrie, ISBN 3-8111-7201-8 - als Loseblattwerk; im Internet unter http://bau.weka.de
Weblinks
- Text der HOAI
- HOAI 2013 - Textausgabe mit amtlicher Begründung (PDF 1,44 MB)
- HOAI in der bis zum 17. August 2009 geltenden Fassung
- Forum für Fragen zur HOAI
- HOAI Software Übersicht
- GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.iz-jobs.de/karriere/themen/eu-kommission-attackiert-die-hoai,132924.html
- ↑ http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5199_de.htm
- ↑ Zur Unterschreitung vgl. z. B. HOAI: Vereinbarung, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist immer unwirksam (Memento vom 29. Oktober 2013 im Internet Archive)
- ↑ Gebührenordnung HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) (Memento vom 17. Mai 2014 im Internet Archive)
- ↑ Erik Budiner, Rainer Post: HOAI 2013: Modernisierte Leistungsbilder Deutsches Architektenblatt, 1. September 2013
- ↑ Österreichische HOA (alt).
- ↑ HIA - Honorar Information Architektur (Österreich)
- ↑ Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen (Österreich) (Memento vom 8. Juni 2010 im Internet Archive)
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