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Festungshaft

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Die Festungshaft (im frühen 19. Jahrhundert in Preußen auch Festungsarrest genannt, in Österreich zeitweise als Staatsgefängnis bezeichnet) war bis 1953 eine im deutschen Strafgesetzbuch definierte besondere Form der Freiheitsstrafe. Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland wurde die „Festungshaft“ 1953 durch die „Einschließung“ ersetzt, die wiederum 1969 der nun eingeführten Einheitsstrafe wich.

Festungshäftlingen billigte man eine ehrenhafte Gesinnung zu. Die Festungshaft wurde daher auch als Ehrenhaft bezeichnet. Sie war eine custodia honesta (lateinisch für „nicht entehrende Strafe“) ohne Arbeitszwang. Sie ersetzte sowohl Zuchthaus als auch Gefängnis und wurde vorwiegend gegen Angehörige höherer Stände, bei politischen Straftaten oder gegen Duellanten verhängt.

Der Ort der Festungshaft war meist eine Festung, doch konnte diese Haftform auch an anderen Orten verbüßt werden.

Festungshaft in Preußen

Im Preußen des 19. Jahrhunderts war die Festungshaft von der Festungsstrafe zu unterscheiden. Zur Festungsstrafe wurden nur Unteroffiziere und Mannschaften verurteilt. Bis 1872 verbüßten sie diese Strafe unter Einschließung und Bewachung, und sie mussten militärische Arbeiten verrichten. 1872 wurde diese Strafe durch eine reine Gefängnisstrafe ersetzt.

Die Festungshaft hingegen war in Preußen eine ehrenvolle Strafe. Sie konnte gegen Offiziere und Angehörige der höheren, gebildeten Schichten verhängt werden. Die Orte für die Festungshaft hießen spätestens ab den 1870er Jahren Festungs-Stubengefangenen-Anstalten. Eine dieser Anstalten befand sich 1878 bis 1909 auf der Festung Ehrenbreitstein, auf der Festungshäftlinge schon in den 1830er Jahren nachgewiesen sind. Nach der Auflösung dieser Anstalt gab es noch folgende Orte zur Verbüßung der Festungshaft in Preußen: Festung Weichselmünde bei Danzig und Magdeburg für Unteroffiziere, Mannschaften und untere Militärbeamte, Glatz für Offiziere des Gardekorps, sowie des I. bis VI. und des XVII. Armeekorps und Wesel für Offiziere der übrigen Armeekorps.

Die Festungshäftlinge in Preußen standen unter Beaufsichtigung ihrer Lebensführung und unter Bewachung, durften aber Tabak und geistige Getränke genießen und Besuch empfangen. Tägliche Bewegung an der freien Luft war gestattet. Um 1900 war es sogar möglich, vom Festungskommandanten Ausgang in die Stadt und von der Staatsanwaltschaft Urlaub zu erhalten, der jedoch nicht als Teil der Haftzeit gerechnet wurde.

Duellanten wurden in der Regel zu Festungshaft verurteilt, da das Duell faktisch toleriert wurde. In der Regel erfuhren Duellanten zudem meist eine frühzeitige Begnadigung durch den König. Politische Gefangene, z. B. im Vormärz, wurden ebenso zu Festungshaft verurteilt wie katholische Priester, die im Kulturkampf z. B. gegen den „Kanzelparagraphen“ verstießen. Wer wegen einer Straftat zu Festungshaft statt Gefängnis verurteilt wurde, erfuhr dadurch eine besondere Gnade.

Bekannte Festungshäftlinge – eine Auswahl

Literatur

  • Manfred Böckling: Arbeiter-Abteilung, Arrest und Festungs-Stubengefangenen-Anstalt. Die preußische Feste Ehrenbreitstein als Ort des Strafvollzugs. In: Neue Forschungen zur Festung Koblenz und Ehrenbreitstein, Band 3, hrsg. von Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz und Deutsche Gesellschaft für Festungsforschung, Regensburg: Schnell & Steiner 2012, S. 63-97. ISBN 978-3-7954-2475-6
  • Klaus Jordan: Festungsarrest, Festungshaft, Festungsstrafe. In: Festungsjournal, Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Festungsforschung e. V., 40 (2011), S. 53.
  • Jürgen W. Schmidt : „Bau – und Festungsgefangene auf der schlesischen Festung Glatz: Drei ungewöhnliche Schicksale aus den Jahren 1825, 1832 und 1896“ In: „Schlesische Geschichtsblätter“ 2012 (39. Jg.) Heft 2 S.48-71

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Festungshaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.