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Freiheitsbeschränkung

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Eine Freiheitsbeschränkung ist jeder Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Grundgesetz). Sie ist in Deutschland nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig (Art. 104 GG). Freiheitsentzug ist ein (auf Dauer angelegter) Unterfall der Freiheitsbeschränkung.

Beispiele für freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind die Vorführung, Verkehrskontrolle (Widerspruch zum "Förmlichen Gesetzesvorbehalt", denn die Rechtsgrundlage der Verkehrskontrolle stützt sich auf § 36 V StVO, eine Rechtsverordnung und kein förmliches Gesetz), Platzverweis.

Freiheitsbeschränkungen können von zuständigen Amtsträgern mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Sie werden dann oftmals zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (Gewahrsamnahme/vorl. Festnahme), wenn die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person in jeder Richtung aufgehoben wird.[1] Wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen bestimmten ihm an sich tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, spricht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von Freiheitsbeschränkung. Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung bedarf grundsätzlich keiner richterlichen Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer freiheitsentziehender Maßnahmen gilt Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach ein Festgenommener ohne richterliche Anordnung der Fortdauer der Maßnahme spätestens am Ende des auf seine Ergreifung folgenden Tages zu entlassen ist.

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002, Az. 2 BvR 2292/00, Volltext.
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