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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen |
Kurztitel: | Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (nicht amtlich) |
Abkürzung: | StrEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Fundstellennachweis: | 313-4 |
Datum des Gesetzes: | 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) |
Inkrafttreten am: | 11. April 1971 |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872, 891) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2017 (Art. 8 G vom 13. April 2017) |
GESTA: | C119 |
Weblink: | Volltext des StrEG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist ein deutsches Bundesgesetz.
Wer zu Unrecht in einem Strafverfahren verfolgt wurde, kann eine staatliche Entschädigung verlangen, soweit ihm Schäden entstanden sind.
Ansprüche auf Entschädigung
Ansprüche entstehen hauptsächlich bei:
- Milderung oder Wegfall einer rechtskräftigen Verurteilung
- Freispruch oder Einstellung in Bezug auf die Untersuchungshaft, die Unterbringung in einer Anstalt, die Sicherstellung und Beschlagnahme, die vorläufige Festnahme, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ein vorläufiges Berufsverbot und weitere Verfolgungsmaßnahmen
Die Entschädigung kann jedoch aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Als wichtigster Fall ist hier die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Geschädigten zu nennen, aber auch die Selbstbelastung durch wahrheitswidrige Behauptungen oder das Verschweigen entlastender Umstände. Auch wer nur wegen Schuldunfähigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses (wichtigster Fall: Fehlen eines Strafantrages) nicht bestraft wird, bekommt möglicherweise keine Entschädigung.
Entschädigung für Vermögensschaden (z. B. Verdienstausfall durch Inhaftierung) wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt (§ 7 Abs. 3 StrEG in der seit dem 5. August 2009 geltenden Fassung).
Für jeden angefangenen Tag einer Freiheitsentziehung werden – zusätzlich zu einer etwaigen Entschädigung für Vermögensschaden – 25 Euro gezahlt (§ 7 Abs. 3 StrEG in der seit dem 5. August 2009 geltenden Fassung).
Die Höhe dieser pauschalen Haftentschädigung für immaterielle Schäden war seit 1988 nahezu unverändert geblieben. Zum 1. Januar 2002 erfolgte im Zuge der Einführung des Euro eine Anpassung des Betrages von 20 DM auf dann 11 Euro (BGBl. 2001 I S. 3574). Schon bei der Festlegung dieser Pauschale im Jahr 1988 wurde die Notwendigkeit gesehen, sie auch in Zukunft wieder anzupassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/1892; Plenarprotokoll Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode PlPr 11/69 vom 11. März 1988, S. 4683 ff.).
Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet die Landesjustizverwaltung. Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann innerhalb von drei Monaten Klage bei der Zivilkammer des zuständigen Landgerichts erhoben werden.
Weblinks
Einzelnachweise
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |