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Freispruch
Der Freispruch ist der Abschluss eines Strafverfahrens, wenn dem Angeklagten die vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden kann oder wenn die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist.
Der Freispruch ergeht durch Urteil. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfen freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Bei einem Teilfreispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen wurde. Der Freispruch bezieht sich immer auf eine Tat im Sinne des § 264 StPO (also auf einen bestimmten in der Anklage geschilderten Lebenssachverhalt), nicht auf einzelne Straftatbestände. Beispiel: Wird dem Angeklagten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt, ist aber nur die Urkundenfälschung nachweisbar, wird der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, ohne dass ein Teilfreispruch wegen Betruges ergeht.
Der Freispruch vom Vorwurf einer Straftat bedeutet lediglich, dass keine schuldhafte Tatbegehung festgestellt werden konnte. Der Täter kann daher dennoch mit Maßregeln der Besserung und Sicherung beschwert werden, wenn festgestellt wird, dass der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, aber schuldunfähig war.
Die Urteilsformel lautet: Der Angeklagte wird freigesprochen. Bei Teilfreisprüchen folgt auf den Schuld- und Strafausspruch die Wendung: Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Floskeln wie „mangels Beweises“ gehören nicht in die Formel. In den Gründen des Urteils muss mitgeteilt werden, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgte (§ 267 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 StPO).
Wenn gegen den Angeklagten im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens Strafverfolgungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vollstreckt worden sind, muss das Gericht im freisprechenden Urteil auch entscheiden, ob dem Angeklagten hierfür eine Entschädigung zusteht. Das Strafgericht entscheidet hierbei nur über die Entschädigungspflicht als solche. Die Höhe der Entschädigung setzt die Landesjustizverwaltung fest. Bedingt durch die Möglichkeit, Strafverfahren frühzeitig durch Einstellung (z.B. § 153, § 153a StPO) zu beenden, liegt die Zahl der tatsächlichen Freisprüche in einem geringen Bereich.
Hat sich ein Tatverdacht oder Anfangsverdacht gegen einen Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren nicht erhärtet, erfolgt eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
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