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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
Kurztitel: | Ordnungswidrigkeitengesetz (nicht amtlich) |
Abkürzung: | OWiG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Ordnungswidrigkeitenrecht |
Fundstellennachweis: | 454-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1968 |
Letzte Neufassung vom: | 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. April 1987 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Mai 2015 (Art. 13 G vom 13. Mai 2015) |
GESTA: | H001 |
Weblink: | Text des OWiG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG[1]) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern.
Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es wird deswegen auch als „kleines Strafrecht“ bezeichnet. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen.
Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch sogenannte „Knöllchen“ geahndet werden. Im Eingriffsrecht kann aufgrund der Transformationsvorschrift auf eine Vielzahl von Maßnahmen der StPO zurückgegriffen werden.
Dazu befugte Behörden können eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid oder die Nichtzahlung des Bußgeldes stellt den Bußgeldbescheid vor eine richterliche Überprüfung.
Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden keine Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.
Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen Geldbußen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderen Länder (z. B. § 7 Abs. 2 GO NRW für Nordrhein-Westfalen).
Gliederung des Gesetzes
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich §§ 1 bis 7
- Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung §§ 8 bis 16
- Dritter Abschnitt: Geldbuße §§ 17 bis 18
- Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen §§ 19 bis 21
- Fünfter Abschnitt: Einziehung §§ 22 bis 29
- Sechster Abschnitt: Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen §§ 29a bis 30
- Siebenter Abschnitt: Verjährung §§ 31 bis 34
- Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
- Erster Abschnitt: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten §§ 35 bis 45
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 46 bis 52
- Dritter Abschnitt: Vorverfahren
- I. Allgemeine Vorschriften §§ 53 bis 55
- II. Verwarnungsverfahren §§ 56 bis 58
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde §§ 59 bis 62
- IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft §§ 63 bis 64
- Vierter Abschnitt: Bußgeldbescheid §§ 65 bis 66
- Fünfter Abschnitt: Einspruch und gerichtliches Verfahren
- I. Einspruch §§ 67 bis 70
- II. Hauptverfahren §§ 71 bis 78
- III. Rechtsmittel §§ 79 bis 80a
- Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Strafverfahren §§ 81 bis 83
- Siebenter Abschnitt: Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 84 bis 86
- Achter Abschnitt: Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen §§ 87 bis 88
- Neunter Abschnitt: Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen §§ 89 bis 104
- Zehnter Abschnitt: Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde §§ 105 bis 108
- II. Verfahren der Staatsanwaltschaft § 108a
- III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs § 109
- IV. Auslagen des Betroffenen § 109a
- Elfter Abschnitt: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen § 110
- Zwölfter Abschnitt: Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung §§ 110a bis 110e
- Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Erster Abschnitt: Verstöße gegen staatliche Anordnungen §§ 111 bis 115
- Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung §§ 116 bis 123
- Dritter Abschnitt: Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen §§ 124 bis 129
- Vierter Abschnitt: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130
- Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 131
- Vierter Teil: Schlussvorschriften §§ 132 bis 135
Gerüchte über Abschaffung, Ungültigkeit etc.
Gerüchte darüber, dass das OWiG abgeschafft worden sei, beziehen sich darauf, dass dessen Einführungsgesetz tatsächlich aufgehoben wurde. Diese Maßnahme hat nicht dazu geführt, dass das Gesetz nicht mehr angewendet werden kann. [2]
Literatur
- Joachim Bohnert: OWiG. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60994-7.
- Joachim Bohnert: Ordnungswidrigkeitenrecht. (Lehrbuch) 4. Auflage. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60556-7.
- Wolfgang Ferner: Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz. (Loseblattkommentar) Luchterhand-Verlag, ISBN 3-472-70320-2, (online).
- Wolfgang Ferner (Hrsg.): Handbuch Straßenverkehrsrecht. 2. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2006, ISBN 978-3-8329-1281-9.
- Erich Göhler (Begr.): Ordnungswidrigkeitengesetz. In: Beck’sche Kurz-Kommentare (Bd. 18). 16. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63309-6.
- Michael Lemke, Andreas Mosbacher: Ordnungswidrigkeitengesetz. Kommentar. 2. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2006, ISBN 978-3-8114-0862-3.
- Wolfgang Mitsch: Recht der Ordnungswidrigkeiten. (Lehrbuch) Springer Verlag, 2. Auflage 2005, ISBN 978-3-540-00026-6.
- Kurt Rebmann, Werner Roth, Siegfried Herrmann (Begr.): Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Kommentar. (Loseblatt-Kommentar) 2 Bde., 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart 1968–2009, Stand: 1. Oktober 2009, ISBN 978-3-17-018020-8.
- Günter Rosenkötter, Jürgen Louis: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten. 7. Auflage. Boorberg Verlag, Stuttgart u. a. 2011, ISBN 978-3-415-04192-9.
- Lothar Senge (Hrsg.): OWiG. Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-53746-2.
Weblinks
- ↑ Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- ↑ Landesverband Bayern der Bayernpartei: existiert das Ordnungswidrigkeitengesetz noch?, abgerufen am 12. November 2015
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