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Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern

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Basisdaten
Titel: Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law 5710-1950
Abkürzung: NNCL
Art: Israelisches Parlamentsgesetz (Knesset)
Geltungsbereich: auch außerisraelisches Territorium; "enemy countries" gemäß Begriffsbestimmung in Art. 16 NCCL
Rechtsmaterie: Völkerstrafrecht
Fundstellennachweis: Sefer Ha-Chukkim No. 57 of the 26th Av, 5711 (9th August, 1950). p. 281
Datum des Gesetzes: 1. August 1950
Inkrafttreten am: 9. August 1950
Letzte Änderung durch: Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law (Amendment) 5723-1963; Sefer Ha-Chukkim No. 404 of the 26th Av, 5723 (16th August, 1963), p. 140
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. August 1963
Weblink: Text des Gesetzes (engl.)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern, englisch Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law 5710-1950 (NNCL) vom 1. August 1950 ist ein israelisches Strafgesetz, das nationalsozialistische Gewaltverbrechen unter Strafe stellt.

Es war von einem der Gründerväter des Staates Israel, dem damaligen Justizminister Pinchas Rosen, in die Knesset eingebracht worden.

Seine wichtigste Funktion besteht in der Erstreckung der Auslandsgeltung des Strafrechts auf das Gebiet des Deutschen Reichs, seiner Verbündeten (Achsenmächte) und der von dem Deutschen Reich oder seinen Verbündeten im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebiete ("enemy countries", Art. 16 NNCL). Dort während der Naziherrschaft zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bzw. während des Zweiten Weltkriegs zwischen dem 1. September 1939 und dem 14. August 1945 begangene Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden mit dem Tode bestraft.

Insoweit beruft sich der Gesetzentwurf[1] noch ausdrücklich auf den Regelungsauftrag in Art. V der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,[2] wonach die vertragsschließenden Staaten insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen haben, die sich des Völkermordes schuldig gemacht haben.

Unter Verweis auf das israelische Strafgesetzbuch (Criminal Code Ordinance von 1936) werden Verbrechen wie Mord, Entführung, Raub, Vergewaltigung, Bedrohung oder Zwangsarbeit, die in den betreffenden Gebieten im fraglichen Zeitraum begangen wurden, ebenso bestraft wie wenn sie auf israelischem Staatsgebiet begangen worden wären.

Indem das NNCL die Zuständigkeit israelischer Gerichte auch für außerhalb des israelischen Staatsgebietes begangene Straftaten begründet bzw. die Tatbegehung im Inland fingiert, folgt es dem im Völkerstrafrecht anerkannten Weltrechtsprinzip.

Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung verjährten die Straftaten spätestens 20 Jahre nach ihrer Begehung. Diese Regelung wurde im August 1963 jedoch mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern, englisch Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law (Amendment) 5723-1963 rückwirkend wieder aufgehoben.

Die Strafverfolgung ist selbst dann zulässig, wenn der Angeklagte bereits von einem anderen nationalen oder internationalen Gericht wegen derselben Tat verurteilt worden ist. Das Gericht kann zudem in begründeten Fällen von den allgemein geltenden Beweisregeln abweichen, wenn es der Wahrheitsfindung und der Gerechtigkeit dient.

Praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor allem im Eichmann-Prozess, der am 31. Mai 1962 mit der Vollstreckung der Todesstrafe endete. Der Angeklagte John Demjanjuk wurde 1993 freigesprochen.[3]

Zwischen 1951 und 1964 gab es außerdem 29 Verfahren in Israel gegen ehemalige jüdische Kapos.[4][5]

Literatur

  • Caroline Volkman: Die Strafverfolgung des Völkermordes nach dem Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht und im Völkerstrafrecht. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 167–171.

Einzelnachweise

Weblinks

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