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Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law 5710-1950 |
Abkürzung: | NNCL |
Art: | Israelisches Parlamentsgesetz (Knesset) |
Geltungsbereich: | auch außerisraelisches Territorium; "enemy countries" gemäß Begriffsbestimmung in Art. 16 NCCL |
Rechtsmaterie: | Völkerstrafrecht |
Fundstellennachweis: | Sefer Ha-Chukkim No. 57 of the 26th Av, 5711 (9th August, 1950). p. 281 |
Datum des Gesetzes: | 1. August 1950 |
Inkrafttreten am: | 9. August 1950 |
Letzte Änderung durch: | Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law (Amendment) 5723-1963; Sefer Ha-Chukkim No. 404 of the 26th Av, 5723 (16th August, 1963), p. 140 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. August 1963 |
Weblink: | Text des Gesetzes (engl.) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern, englisch Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law 5710-1950 (NNCL) vom 1. August 1950 ist ein israelisches Strafgesetz, das nationalsozialistische Gewaltverbrechen unter Strafe stellt.
Es war von einem der Gründerväter des Staates Israel, dem damaligen Justizminister Pinchas Rosen, in die Knesset eingebracht worden.
Seine wichtigste Funktion besteht in der Erstreckung der Auslandsgeltung des Strafrechts auf das Gebiet des Deutschen Reichs, seiner Verbündeten (Achsenmächte) und der von dem Deutschen Reich oder seinen Verbündeten im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebiete ("enemy countries", Art. 16 NNCL). Dort während der Naziherrschaft zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bzw. während des Zweiten Weltkriegs zwischen dem 1. September 1939 und dem 14. August 1945 begangene Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden mit dem Tode bestraft.
Insoweit beruft sich der Gesetzentwurf[1] noch ausdrücklich auf den Regelungsauftrag in Art. V der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,[2] wonach die vertragsschließenden Staaten insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen haben, die sich des Völkermordes schuldig gemacht haben.
Unter Verweis auf das israelische Strafgesetzbuch (Criminal Code Ordinance von 1936) werden Verbrechen wie Mord, Entführung, Raub, Vergewaltigung, Bedrohung oder Zwangsarbeit, die in den betreffenden Gebieten im fraglichen Zeitraum begangen wurden, ebenso bestraft wie wenn sie auf israelischem Staatsgebiet begangen worden wären.
Indem das NNCL die Zuständigkeit israelischer Gerichte auch für außerhalb des israelischen Staatsgebietes begangene Straftaten begründet bzw. die Tatbegehung im Inland fingiert, folgt es dem im Völkerstrafrecht anerkannten Weltrechtsprinzip.
Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung verjährten die Straftaten spätestens 20 Jahre nach ihrer Begehung. Diese Regelung wurde im August 1963 jedoch mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern, englisch Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law (Amendment) 5723-1963 rückwirkend wieder aufgehoben.
Die Strafverfolgung ist selbst dann zulässig, wenn der Angeklagte bereits von einem anderen nationalen oder internationalen Gericht wegen derselben Tat verurteilt worden ist. Das Gericht kann zudem in begründeten Fällen von den allgemein geltenden Beweisregeln abweichen, wenn es der Wahrheitsfindung und der Gerechtigkeit dient.
Praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor allem im Eichmann-Prozess, der am 31. Mai 1962 mit der Vollstreckung der Todesstrafe endete. Der Angeklagte John Demjanjuk wurde 1993 freigesprochen.[3]
Zwischen 1951 und 1964 gab es außerdem 29 Verfahren in Israel gegen ehemalige jüdische Kapos.[4][5]
Literatur
- Caroline Volkman: Die Strafverfolgung des Völkermordes nach dem Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht und im Völkerstrafrecht. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 167–171.
Einzelnachweise
- ↑ The Crime of Genocide (Prevention and Punishment Law), 5710 -1950
- ↑ UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948
- ↑ Mörderische Augen. Der Spiegel 31/1993 vom 02. August 1993. Abgerufen am 17. Februar 2015.
- ↑ Gedungene Helfer. Der Spiegel 27/1999 vom 5. Juli 1999. Abgerufen am 18. Februar 2015.
- ↑ Ben-Naftali and Yogev Tuval: Punishing International Crimes Committed by the Persecuted. The Kapo Trials in Israel (1950s–1960s). Journal of International Criminal Justice (Volume 4, 2006), p. 128 bis 178
Weblinks
- Commons: Täter des Holocaust – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Gesetzestext von 1950 und Amendment von 1963 englisch.
- Anja Kurths: Die Bedeutung der Shoah in der israelischen Gesellschaft. Bundeszentrale für politische Bildung, 28. März 2008. Abgerufen am 18. Februar 2015.
- Michael J. Bazyler and Julia Scheppach: The Strange and Curious History of the Law Used to Prosecute Adolf Eichmann. Loyola of Los Angeles International and Comparative Law Review, 3-1-2012, p. 417 - 461. Abgerufen am 18. Februar 2015.
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |