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Jedermannsrecht

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Dieser Artikel erläutert das skandinavische und alpenländische Jedermannsrecht; für andere Bedeutungen siehe Jedermannsrecht (Begriffsklärung).

Das Jedermannsrecht ist ein in den nordischen Ländern (ausgenommen Dänemark), Schottland und in der Schweiz gültiges Gewohnheitsrecht, welches allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und gewissen privaten Landeigentums zugesteht. Da das Jedermannsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch Aktivitäten wie Zelten und Feuer machen erlaubt, geht es deutlich über ein reines Betretungsrecht, wie es zum Beispiel in Deutschland besteht, hinaus.

Allgemeines

Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Ausprägungen in Schweden (allemansrätten), Norwegen (allemannsretten) und Finnland (allemansrätten bzw. jokamiehenoikeus). Ähnliche Regelungen gelten für Wald, Weide und unkultivierbares Land in der Schweiz. Eine ähnliche Tradition gibt es auch in Schottland, nicht jedoch im übrigen Großbritannien.

Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.

Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch die Bedingung, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten, so dass z. B. zu Wohnhäusern immer ein angemessener Abstand zu halten ist. Überdies kann das Jedermannsrecht in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten. So ist beispielsweise in zahlreichen schwedischen Nationalparks das Zelten grundsätzlich verboten.[1]

Die Jagd, das Fangen von Tieren sowie das Einsammeln von Eiern fallen jedoch nirgendwo unter das Jedermannsrecht. Jegliche Verstöße werden als Wilderei verfolgt und streng bestraft.

Gesetzliche Regelung

Finnland

Das Jedermannsrecht ist uralte Tradition und als Gewohnheitsrecht nur begrenzt schriftlich geregelt. Die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in diversen Gesetzen, zum Beispiel dem Naturschutzgesetz und dem Strafgesetz, festgelegt.

Norwegen

Das Jedermannsrecht ist im „Gesetz über das Leben im Freien“ vom 28. Juni 1957 festgeschrieben.

Schottland

Das uralte Gewohnheitsrecht, sich in Schottland auf unkultiviertem Land frei bewegen zu dürfen, wurde mit dem Land Reform (Scotland) Act 2003 festgeschrieben.[2] Für die Situation im übrigen Großbritannien siehe: Öffentliches Wegerecht (Vereinigtes Königreich)

Schweden

Ähnlich wie in Finnland existiert auch in Schweden kein Jedermannsrecht in schriftlicher Form, die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in anderen Gesetzen festgelegt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort allemansrätt in Gebrauch als Beschreibung dieser uralten Regeln – aber immer noch lex non scripta. Erst 1994 kam ein kurzer Text ins Grundgesetz (Regeringsformen), der jedermann den freien Zugang zur Natur garantiert.[3]

Schweiz

Die allgemeinen Nutzungsrechte bestimmter Länder haben ihren Ursprung in den mittelalterlichen Rechten aller Bürger eines bestimmten Gebietes an gemeinschaftlichem Eigentum wie Allmenden oder herrenlosem Land (z. B. im Hochgebirge, öffentliche Gewässer etc.). Die Regelungen befinden sich in erster Linie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Einzelne Kantone regeln die Zutritts- und Nutzungsrechte von Personen ohne spezielle Nutzungsrechte noch detaillierter.[4][5][6]

Nach ZGB gilt, dass Wald und Weide für jedermann zugänglich sind, soweit dadurch keine übermäßige Nutzung verbunden ist. Außer in speziellen Fällen, wie z. B. zum Schutze von Jungwald oder Biotopen, darf auch Privatwald nicht eingezäunt werden, um den Zutritt fremder Personen zu verhindern. Besonders nutzungsintensive Aktivitäten mit möglichem Schadenpotenzial am Eigentum (z. B. Veranstaltungen im Wald, Zufahrt mit Wagen oder Motorfahrzeugen) können aber von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Analoge Regelungen gelten auch für nicht nutzbares Land wie öffentliche Gewässer, Fels, Schnee und Eis - unabhängig davon, ob dieses tatsächlich herrenlos ist (d. h. der Hoheit der Kantone untersteht, so dass kein neues Privateigentum begründet werden kann) oder sich das unfruchtbare Land in Ausnahmefällen in Privateigentum befindet.

Auch kann zum Schutze der Kultur durch den betreffenden Kanton eine Begrenzung der Ausübung des Jedermannsrechtes erlassen werden (z. B. zum Pflücken von Pilzen, Sammeln von Beeren und Holz im Wald).

Andere Länder

In Dänemark gibt es kein historisch entstandenes Jedermannsrecht, jedoch wird derzeit versuchsweise in etwa 40 Wäldern das Übernachten im Zelt für nichtmotorisierte Reisende zu ähnlichen Bedingungen wie im übrigen Skandinavien gestattet.[7]

In den baltischen Staaten wird außerhalb von Nationalparks das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen toleriert.[8] In Österreich (Wegefreiheit) und Deutschland (Betretungsrecht) ist hingegen normalerweise lediglich das Betreten von Wald und Flur zu Fuß oder auf Skiern für die Allgemeinheit zugelassen.

In Neuseeland ist das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen unter Neuseeländern eine traditionell beliebte Urlaubsform, die auch unter Budgetreisenden aus Übersee an Beliebtheit gewinnt. [9] Aufgrund von erhöhtem Tourismus bzw. zunehmenden Fällen von Umweltverschmutzung durch sogenannte freedom campers wurde 2011 der Freedom Camping Act verabschiedet, welcher das freie Übernachten auf öffentlichem Land reguliert [10], wobei u. a. lokale Behörden Freedom Camping auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten dürfen.[11]

Bestandteile des Jedermannsrechtes

Freie Bewegung in der Natur

Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Motorisierte Fahrzeuge dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.[12]

Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Norwegen: Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist.[13]

Übernachten

Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

Norwegen: Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.[14]

Im Wasser

In allen genannten Ländern besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet. Lediglich in Schottland auf den vom Canal & River Trust (bis 2012 British Waterways) unterhaltenen Gewässern (Caledonian Canal einschließlich Loch Ness, Crinan Canal, Lowland Canals) benötigen auch nichtmotorisierte Boote eine Lizenz, diese ist allerdings kostenlos erhältlich.[15] Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:

Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.

Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges sind. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.[16]

Schottland: Das Führen von Motorbooten auf Binnengewässern ist ausschließlich mit einer für das jeweilige Gewässer gültigen Lizenz zulässig.

Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, Wassermotorräder dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.

Sammeln und Pflücken

Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten.

Finnland: In Teilen Lapplands darf die Moltebeere nur von Einheimischen gepflückt werden.

Norwegen: War bis 2012 nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt.[17] Seither behandelt § 5 des Jedermannsrechts dieses Thema.[18]

Schweden: Das Pflücken von Nüssen und Eicheln ist nicht gestattet. Dies ist im schwedischen Strafgesetzbuch geregelt.[19]

Fischen

In Finnland ist nur das Stippfischen (Angeln nur mit Haken und Leine, ohne Rolle) mit natürlichem Köder[20] im Rahmen des Jedermannsrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.

In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen selbst gefangenen Fisch nicht verkaufen. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangener Fische oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fische und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.[21]

In Schottland darf ohne Genehmigung nur im Meer geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jede andere Form des Fischens nur mit Genehmigung.

In Schweden umfasst das Jedermannsrecht nicht das Recht zum Fischen. Der schwedische Staat hat aber die Rechte zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den fünf größten Seen des Landes (Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön) von den Eigentümern eingelöst, was als „freies Fischen“ bekannt ist. Für alle anderen Gewässer und jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis (fiskekort, „Angelkarte“) erforderlich. Auch für Inhaber einer Angelkarte können für bestimmte Gewässer weitere Einschränkungen angeordnet werden. So kann die Anzahl der pro Person und Tag maximal zu fangenden Fische begrenzt sein, oder es dürfen bestimmte Fischarten nicht gefangen werden. Seit dem 7. Mai 2011 ist es Freizeitfischern überdies verboten, selbst gefangenen Seefisch zu verkaufen.[22]

Feuer

Prinzipiell ist es – ausgenommen in Finnland – zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, Torf und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.

Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot gilt dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristeninformation zu erfragen.

Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden.

Finnland: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.[23]

Norwegen: Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.

Abfall

Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.

Siehe auch

Weblinks

  • Everyman's right. (PDF) Finland's environmental administration, 31. Mai 2016, abgerufen am 5. Oktober 2016 (english, Broschüre der finnischen Naturschutzbehörde zum Jedermannsrecht).
  • Das Jedermannsrecht. Naturvårdsverket, abgerufen am 5. Oktober 2016 (Seite der schwedischen Naturschutzbehörde Naturvårdsverket zum Jedermannsrecht).
  • Jedermannsrecht. Königlich Norwegische Botschaft, abgerufen am 5. Oktober 2016 (Offizielle Seite der norwegischen Botschaft in Deutschland zum Thema Jedermannsrecht).
  • Lov om friluftslivet. In: www.lovdata.no. Abgerufen am 5. Oktober 2016 (norsk, Originaltext des „Gesetz über das Leben im Freien“).
  • Campieren und Biwakieren. Schweizer Alpen-Club, abgerufen am 5. Oktober 2016.

Einzelnachweise

  1. Das Jedermannsrecht – was ist erlaubt? Camping – Zelte. Naturvårdsverket, 22. Januar 2013, abgerufen am 9. Juli 2015.
  2. Land Reform (Scotland) Act 2003. In: legislation.gov.uk. The National Archives, abgerufen am 9. Juli 2015 (english).
  3. Kungörelse (1974:152) om beslutad ny regeringsform. 2. Kapitel § 15. In: Svensk författningssamling. Sveriges Riksdag, 28. Februar 1974, abgerufen am 9. Juli 2015 (svenska): „Alla ska ha tillgång till naturen enligt allemansrätten oberoende av vad som föreskrivits ovan.“
  4. Art. 699. In: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Der Bundesrat, 1. Juli 2014, abgerufen am 9. Juli 2015.
  5. Art. 14 Zugänglichkeit. In: Bundesgesetz über den Wald (WaG). Der Bundesrat, 1. Juli 2013, abgerufen am 9. Juli 2015.
  6. Raimund Rodewald: 100 Jahre Jedermannszutrittsrecht – das zentrale Nutzungsrecht für die Landschaft. (PDF) Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, 7. Dezember 2007, abgerufen am 9. Juli 2015.
  7. Naturlagerplätze in ganz Dänemark. Freies Zelten in 40 dänischen Wäldern. VisitDenmark, 16. Mai 2012, abgerufen am 18. August 2013.
  8. Camping. Baltikum Tourismus Zentrale, archiviert vom Original am 13. Juli 2011; abgerufen am 11. Juni 2009.
  9. Free Camping in New Zealand. In: New Zealand tourism guide. Abgerufen am 9. Juli 2015 (english).
  10. Freedom Camping Act 2011. In: New Zealand Legislation. New Zealand Parliamentary Counsel Office, abgerufen am 5. Dezember 2016 (english).
  11. Freedom Camping Act 2011. Section 12. In: New Zealand Legislation. New Zealand Parliamentary Counsel Office, abgerufen am 5. Dezember 2016 (english): „A local authority may not make bylaws under section 11 that have the effect of prohibiting freedom camping in all the local authority areas in its district.“
  12. Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 4 Abs. 2
  13. Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 3 Abs. 1
  14. Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 9 Abs. 2 Satz 3
  15. boat licences and registrations, Abschnitt Scottish Navigation Licence
  16. Motor traffic on uncultivated land and in watercourses (Norwegen, englisch), § 4 Abs. 3
  17. Endringsbehov som følge av endringer i friluftsloven (norw.)
  18. Lov om friluftslivet (friluftsloven) § 5
  19. Brottsbalk. Artikel 12, § 2. In: Svensk författningssamling. Sveriges Riksdag, abgerufen am 24. Juni 2015 (svenska).
  20. http://www.mmm.fi/en/index/frontpage/Fishing,_game_reindeer/Recreational_fishing/mita_lupia_tarvitsen_2/angling_jiggling.html
  21. Angeln. In: norwegen.no. Königlich Norwegische Botschaft, abgerufen am 19. März 2015: „Seit dem 1. Juni 2006 besteht eine Ausfuhrquote für Fisch und Fischwaren. Die Ausfuhrquote begrenzt die Menge an Meeresfisch oder Fischwaren des Sportfischens, die aus dem Land ausgeführt werden darf, auf 15 kg pro Person.“
  22. Lagstiftning som rör fritidsfisket. Havs- och vattenmyndigheten, 9. Dezember 2014, abgerufen am 9. September 2015 (svenska, siehe letzter Absatz).
  23. Everyman's right. (PDF) Finland's environmental administration, 31. Mai 2016, S. 9, abgerufen am 5. Oktober 2016 (english): „Campfires or other open fires may not be lit without permission from the landowner.“
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