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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Kurztitel: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abkürzung: JVEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland             
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 367-3
Datum des Gesetzes: 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222, 2224)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Oktober 2016
(Art. 10 G vom 11. Oktober 2016)
GESTA: C081
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten. Es regelt die Vergütung und Entschädigung der genannten Personen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Das Gesetz stieß teilweise auf großen Unmut bei den Betroffenen, so benachteiligt es beispielsweise Dolmetscher und Übersetzer im Vergleich zum Vorgängergesetz, dem ZuSEG. Dieser Berufsstand musste Einnahmeeinbußen von durchschnittlich 25 bis 30 % hinnehmen. Obwohl viele OLG-Beschlüsse Übersetzern auf Grund der Erschwernis bei juristischen Texten das Recht auf höhere Zeilenpreise zusprachen, werden diese von den zuständigen Kostenbeamten auf Anweisung der Bezirksrevisoren bei den Gerichten nicht zugebilligt. Die Gerichte bestehen auf der Vergütung nach Einheitssatz.

Die Sachverständigen werden nach den einzelnen Honorargruppen 1 (Vermessungstechnik) bis 10 (Unternehmensbewertung) im Bereich von 65 bis 125 EUR/Std. zuzüglich einiger Nebenkosten (Anschläge, Fotos) vergütet. Die Stundensätze für die einzelnen Honorargruppen sind in § 9 JVEG geregelt, die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach Sachgebieten bestimmt sich nach der Anlage 1Vorlage:§§/Wartung/juris-seite zu § 9 Abs. 1 JVEG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Sachverständigen mit Zustimmung der Parteien oder Beteiligten nach § 13 Abs. 1 und 2 JVEG eine höhere Vergütung gewährt werden.

Zur Neugestaltung der Honorargruppen sollte seit Ende 2008 eine Umfrage bei den ö. b. u. v. Sachverständigen durchgeführt werden, die jedoch bis Mitte Februar 2009 noch nicht begonnen wurde. Mittlerweile ist die Umfrage abgeschlossen. Danach wurden die Einordnungen und die Stundensätze neu gestaltet.

Diese Änderungen sind zum 1. August 2013 im Rahmen des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ in Kraft getreten. Dabei wurde der Stundensatz um ca. 20 % erhöht und neue Einstufungen der Honorargruppen vorgenommen.

Literatur

  • Karl Josef Binz, Josef Dörndorfer, Rainer Petzold, Walter Zimmerman: Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kommentar, 3. neu bearbeitete Auflage, C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65680-4.
  • Peter Hartmann: Kostengesetze. Kurz-Kommentar. 47. völlig neu bearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70119-1.
  • Meyer / Höver / Bach / Oberlack (Hrsg.): JVEG – Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern. Kommentar, 27. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28726-7.
  • Hagen Schneider: JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kommentar, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Bundesanzeiger Verlag, C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70934-0.

Weblinks

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