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Ordensinstitut
Ordensinstitut ist die kirchenrechtliche Bezeichnung von Ordensgemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche.
Kirchenrechtliche Abgrenzung
Im kanonischen Recht der lateinischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983, ist die Frage der Ordensinstitute in cann. 607-709 CIC geregelt. Sie bilden gemeinsam mit den Säkularinstituten (cann. 710–730 CIC) die Institute des geweihten Lebens (cann. 573–606 CIC). Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehören die Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC), für die aber ebenfalls die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig ist.
Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen
Bei den Ordensgemeinschaften der römisch-katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischen Orden und Kongregationen. Zu den Orden gehören Gemeinschaften, die länger als 700 Jahre bestehen. Hierzu zählen
- monastische Orden
- geistliche Ritterorden
- Bettelorden
- Regularkanoniker
- Regularkleriker
Kongregationen sind jüngere Verbände, die zumeist nicht vor dem 17. Jahrhundert entstanden sind. Im CIC von 1983 findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr, allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht der einzelnen päpstlich oder bischöflich approbierten Gemeinschaften weiter. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin, dass ihre Mitglieder sogenannte einfache Gelübde ablegen, während es bei den Mitgliedern alter Orden feierliche Gelübde sind.
Ordensleute bezeichnet man generell als Ordensmänner (auch Ordensbrüder) oder Ordensfrauen. Mitglieder monastischer Orden heißen auch Mönche bzw. Nonnen, Ordensfrauen, die nicht in päpstlicher Klausur leben, auch Ordensschwestern. Bei Regularkanonikern spricht man auch von Chorherren, bei weiblichen Mitgliedern von Kanonikerorden auch von Kanonissen oder auch Chorfrauen.
Eigenrecht
Das Eigenrecht der einzelnen Verbände beinhaltet neben den Grundlagen der Spiritualität der jeweiligen Gemeinschaft verschiedene spezifische kirchenrechtliche Regelungen; es umfasst die Ordensregel und ordensinterne Richtlinien und Satzungen, die meist Konstitutionen genannt werden, sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (oft Direktorium genannt) wie Wahlordnungen, Ämterbeschreibungen, Zuständigkeiten etc. can. 598 §2 CIC schreibt vor: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“
Literatur
- Bruno Primetshofer: Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (= Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-7930-9354-9.
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