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Erste Hilfe
Unter Erster Hilfe (gemäß neuer deutscher Rechtschreibung auch in Kleinschreibung: erster Hilfe) versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.
Rettungskette
Die optimale Versorgung eines von einem medizinischen Notfall betroffenen Menschen lässt sich mit dem Schema der Rettungskette beschreiben, die je nach Darstellung heute aus vier bis sechs Gliedern besteht.
- Absichern und Eigenschutz (Absichern der Unfallstelle, Retten aus der Gefahrenzone)
- Notruf absetzen (in Europa: 112)
- Lebensrettende Sofortmaßnahmen (Wiederbelebungsmaßnahmen, Stabile Seitenlage, Stillung bedrohlicher Blutungen, Schockbekämpfung)
- Weitere Erste Hilfe leisten, (bei Kreislaufstillstand (keine Reflexe, keine Atmung) Frühdefibrillation durchführen, dann Wundversorgung, Betreuung des Betroffenen, fachgerechte Lagerung, Ruhigstellen von Knochenbrüchen)
- Der Rettungsdienst knüpft mit seinen Maßnahmen an die des Ersthelfers an und sorgt dafür, dass die Transportfähigkeit des Notfallpatienten hergestellt wird.
- Das letzte Glied der Rettungskette ist die Notaufnahme eines Krankenhauses. Im Krankenhaus steht dem Notfallpatienten die komplette ärztliche und pflegerische Versorgung zur Verfügung. Im Idealfall wird der Betroffene schon hier bis zur völligen Genesung behandelt - möglicherweise folgt dem Krankenhausaufenthalt aber noch eine weitere Therapie in Rehabilitationskliniken.
Ausbildungen und Lehrgänge
In vielen Ländern sind Erste-Hilfe-Kurse verpflichtend vorgeschrieben, um einen Führerschein zu erhalten. Jedoch kann man an diesen Kursen auch unabhängig davon jederzeit teilnehmen - dies wird auch stark empfohlen, um in einer Notsituation richtig reagieren zu können.
Deutschland
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
In diesem Lehrgang werden nur grundlegende Maßnahmen aus der Ersten Hilfe vermittelt. Der Teilnehmer kann nach der Absolvierung des Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln. Die Teilnahme ist in Deutschland Pflicht für den Erwerb der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T. Auch für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPL) ist eine Teilnahme erforderlich.
Eine gesetzliche Wiederholungspflicht sieht die Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 19 FEV) nicht vor. Das Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG) schreibt jedoch vor, dass jeder Teilnehmer am Straßenverkehr Erste Hilfe leisten kann und damit zur Hilfeleistung bei Unfällen im Straßenverkehr fähig sein muss. Die allgemeinen Empfehlungen sind, sein Wissen alle paar Jahre (i. d. R. 2 bis max. 3 Jahre) aufzufrischen, um zumindest die grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe im Notfall parat zu haben.
Die Lehrgangsdauer beträgt vier Doppelstunden à 90 Minuten.
Erste-Hilfe-Lehrgang
In diesem Lehrgang kann jeder die Maßnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen erlernen. Mit dem hier erworbenen Wissen ist man für nahezu alle Notfälle, die sich jederzeit im privaten und beruflichen Umfeld ereignen können, gut gerüstet. Hierbei geht es zu einem großen Teil um Notfälle bezüglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von Verletzungen, Verbrennungen, Schockzuständen sowie Vergiftungen wird gelehrt. Die Dauer umfasst acht Doppelstunden à 90 Minuten.
Der Kurs ist in Deutschland Pflicht für die LKW- und Bus-Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sowie für die Wiedererteilung der alten Klassen 2 und 3, für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins, der JuLeiCa und für die Zulassung zum Physikum. Die Berufsgenossenschaften schreiben eine Wiederholung im Zeitraum von zwei Jahren vor, wobei die Wiederholungsausbildung für betriebliche Ersthelfer 4 Doppelstunden umfasst.
Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:
- Verhalten an der Notfallstelle
- Erstes Glied der Rettungskette: Absichern, Eigenschutz, Notruf, Sofortmaßnahmen
- Zweites Glied der Rettungskette: Erste Hilfe/Weitere Maßnahmen bei
- Schock als lebensbedrohlicher Zustand
- Wunden und Wundversorgung, Blutstillung
- Vergiftungen (z. B. mit Alkohol, Medikamenten, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder Drogen)
- Krampfanfall (Epilepsie) und Schlaganfall (Hirninfarkt)
- thermischen Schädigungen (Verbrennungen, Erfrierung und Unterkühlung)
- Verätzungen
- Insektenstichen (besonders in Mund und Rachen)
- Gewalteinwirkung auf den Kopf (Kopfverletzung), Gehirnerschütterung
- Ersticken (Verschlucken von Fremdkörpern)
- Bauchverletzungen, akute Erkrankungen des Bauchraums mit Übelkeit und Durchfall oder Erbrechen
- Herz-Kreislauf-Störungen (Herz-Kreislauf-Stillstand, Herzinfarkt, Schlaganfall, Herzrhythmusstörungen)
- Knochen- und Gelenkverletzungen
- Drittes Glied der Rettungskette: Rettungsdienst
- Viertes Glied der Rettungskette: Krankenhaus
Seit 2005 wird die Rettungskette viergliedrig angegeben. Die frühere Trennung zwischen den „Sofortmaßnahmen“ und dem „Notruf“ wurde aufgehoben, der Notruf erfolgt möglichst parallel zu den anderen Sofortmaßnahmen.[1]
Spezielle Erste-Hilfe-Lehrgänge
Inzwischen bieten viele Hilfsorganisationen und andere zugelassene Anbieter individuell auf den Kunden abgestimmte Lehrgänge an, beispielsweise für Angehörige besonderer Risikogruppen:
- Erste Hilfe bei Kindernotfällen (für Erzieher und Aufsichtspersonen von Kindern bis ca. 10 Jahren)
- Erste Hilfe bei Sportunfällen (für Sportlehrer, Übungsleiter, Trainer)
- Erste Hilfe bei Senioren
- Erste Hilfe bei Behinderten
- Erste Hilfe bei Herz-/Kreislaufpatienten
- Erste Hilfe im Outdoor-Bereich, u.a. spezifische Alpine Erste Hilfe Kurse
Zum anderen gibt es Lehrgänge, die auf bestimmte Gruppen von Ersthelfern abgestimmt sind:
- Erste Hilfe für Medizinstudenten
- Erste Hilfe für den Straßenverkehr
- Erste Hilfe für betriebliche Ersthelfer
- Erste Hilfe für den privaten und häuslichen Bereich
- Erste Hilfe für Kinder, Jugendliche, geistig oder Körperbehinderte
- Einsatzersthelfer für Soldaten der Bundeswehr
- Erste Hilfe für Fachübungsleiter von Sportverbänden
Diese Lehrgänge werden teilweise auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen durchgeführt.
Neu im Programm sind die Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit Selbstschutzinhalten“ und auch „Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten“, die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und Bevölkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden nur zu 100 % vom Bund finanziert, wenn die sehr engen Vorgaben erfüllt sind (Achtung: Finanzierung ist limitiert). Zu den Vorgaben gehört eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (14 bis 16 Jahre) und maximal 15 Teilnehmer je Lehrgang.
Sanitätslehrgänge
Sanitäterlehrgänge werden teilweise als Breitenausbildung angeboten oder dienen der Ausbildung für den Bevölkerungsschutz (Katastrophenschutz/Zivilschutz).
Für einige Berufsgruppen (Personen- und Objektschutz, für alle Waffenträger, für Diensthundeführer) ist eine Sanitätsausbildung verbindlich vorgeschrieben. Die Sanitätsausbildung setzt eine Grundausbildung in Erste Hilfe (16 UStd.) voraus. Die Berufsgenossenschaften schreiben darüber hinaus vor, dass in Betrieben je nach Betriebsgröße eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein muss (ab zwei Belegschaftsmitglieder). Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen. Ab einer gewissen Betriebsgröße ist eine Ausbildung zum Betriebssanitäter vorgeschrieben (ab 500 Belegschaftsmitglieder, auf Baustellen ab 100). Diese Ausbildung (der Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt) dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgang (Erste Hilfe = 16 Unterrichtseinheiten versus Betriebssanitäter = 63 Unterrichtseinheiten) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz. Spätestens alle zwei Jahre muss der Grundlehrgang durch ein achtstündiges Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden. Grundlehrgang und Fortbildung dürfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Diese Grundausbildung muss durch den Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst (noch einmal 32 Unterrichtseinheiten, zzgl. Abschlussprüfung) ergänzt werden. Dies gilt auch für alle, die über eine der oben aufgeführten anerkannten Ausbildungen verfügen. (Quelle: Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)
Weiterführende Lehrgänge
Lehrgänge oder Berufsausbildungen, die über die Vermittlung von Erste-Hilfe-Wissen für Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge für Rettungshelfer (nur D), Rettungssanitäter (D, Ö) und Rettungsassistenten (D) bzw. Notfallsanitäter (D, Ö). Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen findet man unter den entsprechenden Stichworten. Beim Rettungsassistenten und Notfallsanitäter handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung. In Österreich gilt dies sowohl für die Ausbildung zum Rettungssanitäter als auch für die zum Notfallsanitäter.
Anbieter
Anbieter in Deutschland sind unter anderem: die Orts- oder Kreisbüros der Hilfsorganisationen sowie privat zugelassene Bildungsanbieter. Diese Hilfsorganisationen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe zusammengeschlossen. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Angeboten privater Bildungsträger, die sich im "Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.V." [2] organisieren. Die Mitgliedschaft der privaten Bildungseinrichtungen in diesem Verband ist keine Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieser Lehrgänge, jedoch haben sich seine Mitglieder zur Qualitätssicherung der Ausbildung in Form eines Qualitätssiegels verpflichtet. Außerdem unterliegen alle Anbieter der Qualitätskontrolle durch die Landesbehörden und der Berufsgenossenschaften. Voraussetzung zur Durchführung von Ausbildungen in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist die Anerkennung als amtliche Stelle nach § 68 FEV durch die zuständige Landesbehörde, die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften berechtigt zur Aus- und Fortbildung für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Anerkennung nur durch die Berufsgenossenschaften berechtigt nicht zur Unterweisung für die Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Berechtigung zur Ausbildung in der Ersten Hilfe und im Sanitätsdienst im Rahmen beruflicher und akademischer Ausbildungen regeln die Länder über die zuständigen Ministerien und Brandschutzämter. Eine Anerkennung nach § 68 FeV ist i.d.R. dann erforderlich, wenn das Berufszeugnis gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 3 zum Erwerb der Fahrerlaubnis anerkannt wird. Diese Lehrgänge sowie alle anderen auf der Grundlage der FeV dürfen nur in Räumlichkeiten der jeweiligen Ausbildungsstelle oder in speziellen, dafür im Zulassungsbescheid genehmigten Räumlichkeiten und nur durch speziell dafür autorisierte Personen erfolgen. Keine berufliche Qualifikationen (auch nicht Lehrrettungsassistenten) berechtigen zu diesen Ausbildungen. Die Bezeichnung „Sanitätsschule“ berechtigt nicht automatisch zur Durchführung von Sanitäter- und Sanitätshelferlehrgänge. Das gilt auch für Ausbildungsstellen für Betriebssanitäter oder für Lehrkräfte.
Österreich
Umfang
Ein Erste-Hilfe-Kurs in Österreich vermittelt folgende Kenntnisse:
- Warum sollte man Erste Hilfe leisten?
- Ausrüstung für Erste Hilfe
- Grundlagen der Ersten Hilfe
- Rettungskette: Absichern, Erste Hilfe leisten und Notruf absetzen (parallel), Rettungsdienst, weitere Versorgung
- Aufgaben des Ersthelfers
- Gefahrenzonen, Absichern, Erkennen, Spezialkräfte anfordern
- Notruf: Möglichkeiten, Welche Fragen werden gestellt?, Notrufnummern und andere wichtige Telefonnummern
- Helmabnahme, wegziehen, retten (vormals „bergen“) mit dem Rautekgriff
- Notfallcheck
- umdrehen (aus Bauchlage in Rückenlage), wegziehen, jemanden auf eine Decke bringen
- Basismaßnahmen (ehemals Schockbekämpfung)
- Lagerungen bei Bewusstsein
- Regloser Notfallpatient
- Notfallcheck inkl. „Notfalldiagnose“
- Bewusstlosigkeit - Stabile Seitenlage
- Atem-Kreislauf-Stillstand: Herzdruckmassage, Beatmung, Defibrillation
- Akute Notfälle - jeweils erkennen und Erstmaßnahmen
- Herzinfarkt
- Schlaganfall
- Krampfanfall
- Zuckerkrankheit
- Asthmaanfall
- Kollaps
- Sonnenstich
- Verschlucken
- Vergiftung
- Allergische Reaktion
- Starke Blutung (Druckverband, Fingerdruck)
- Wunden
- Pflasterverbände
- Kopfverband, Handverband, Knieverband mit Dreieckstuch
- Nasenbluten
- Tierbiss
- Fremdkörper in der Wunde
- Verbrennung
- Verätzung
- Knochen und Gelenksverletzungen
- Armverletzung (Armtragetuch)
- Beinverletzung
- Verstauchung
Anbieter
In Österreich wird die Erste-Hilfe-Ausbildung von gemeinnützigen Rettungsdiensten wie dem Österreichischen Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund getragen.
Die Erste Hilfe wird möglichst einfach gehalten, um jedem (auch ohne Material) die Möglichkeit zu geben, im Ernstfall adäquat Erste Hilfe leisten zu können. Das benötigt weder viel Material noch tiefes Grundlagenwissen wie Anatomie.
Maxime im Erste-Hilfe-Kurs: Erste Hilfe ist einfach!
Dauer und Arten
Folgende Arten von Erste-Hilfe-Kursen werden meist angeboten:
- 16 Stunden Grundkurs – wird für Führerschein D (Bus) benötigt
- 4 Stunden Auffrischungskurs
- 8 Stunden Auffrischungskurs
- Kindernotfallkurse (4/8/16 Stunden)
- 6 Stunden Führerscheinkurs (Sofortmaßnahmen am Unfallort) – wird für Führerschein B benötigt
- Unterweisung für Defibrillatoren und diverse Spezialkurse auf Anfrage
betriebliche Ersthelfer
Laut Arbeitsstättenverordnung (AStV) müssen in Betrieben betriebliche Ersthelfer ausgebildet sein (§31, § 40 AStV)
- In Büros oder in Arbeitsstätten
- 1 Erst-Helfer bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
- 2 Erst-Helfer bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
- plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
- in allen anderen Arbeitsstätten
- 1 Erst-Helfer bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
- 2 Erst-Helfer bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
- plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 10 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
- für Baustellen
- 1 Erst-Helfer bei bis zu 19 von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern
- 2 Erst-Helfer bei 20 bis 29 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern
- plus 1 zusätzliche Erst-Helfer für je 10 weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer
Ausbildung in der Schweiz
In der Schweiz bieten das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), der Schweizerische Samariterbund (SSB) das Schweizerische Sanitätskorps (SSK) und die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG), Nothelferkurse und Samariterkurse an.
Rechtliche Situation
Deutschland
In Deutschland ist jeder Bürger verpflichtet, in Not geratenen oder hilflosen Personen Hilfe zu leisten, wenn es ihm den Umständen nach zuzumuten ist (vgl. § 323c Strafgesetzbuch). Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung dann, wenn für den Helfer durch die Hilfeleistung eine definierbare Gefahr besteht oder wenn andere wichtige Pflichten vernachlässigt werden, dabei sind jedoch die Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu beachten. Hilfe leisten muss er auch dann nicht, wenn die Person die Hilfeleistung verweigert, ablehnt oder wenn eindeutige Zeichen auf den Tod hinweisen (z. B. totale Zerstörung der lebenswichtigen Organe: Hirn, Herz und Lunge und auch bei der sichtbaren und riechbaren Verwesung).
Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann, schuldig (siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung). Ist der Hilfeleistende Arzt, so muss er nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts MünchenReferenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>
: Der Parameter „name“ ist ungültig oder zu lang. zumindest die Regeln des Basic Life Support (BLS) beachten. Andernfalls kommt eine Haftung in Frage. Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: Auch wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen wie eine Herz-Druck-Massage gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen (siehe auch Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung).
Eine Voraussetzung ist jedoch, dass das Wissen und die Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand sind und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft gehandelt wird.
Österreich
In Österreich ist jeder Bürger verpflichtet, bei einem Notfall zu helfen, sofern es ihm körperlich und geistig zumutbar ist. Zumindest ein Notruf kann von jedem abgesetzt werden.
Es gibt in mehreren Gesetzen verankerte Strafen:
- § 94 Strafgesetzbuch „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
- § 95 Strafgesetzbuch - „Unterlassung der Hilfeleistung“: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
- § 4 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung: Hilfeleistungspflicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Ersthelfer sind in Österreich geschützt. Wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist in Österreich kein einziges Urteil wegen geleisteter Erster Hilfe bekannt, allerdings im Gegenteil wegen unterlassener Hilfeleistung genügend.
Erfolge und Misserfolge der Ausbildung
Die Qualität der Ausbildung wird von verschiedenen Autoren kritisiert.[3][4]
Burghofer, Köhler et al. weisen 2007 auf die begrenzten Erfolge von Erste-Hilfe-Maßnahmen durch sogenannte Laienhilfe hin. Zwar sind sie ein unverzichtbares Glied der Rettungskette, werden aber u. a. durch den Umfang und Zeitpunkt der Ausbildung begrenzt. In der Studie wurde bei 431 Primäreinsätzen untersucht, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen vor Eintreffen des Luftrettungsdienstes tatsächlich durchgeführt wurden. Es wurde dokumentiert, ob und wie viele Ersthelfer anwesend waren, über welche Qualifikation sie verfügten, welche Maßnahmen sie durchführten und wer den Notruf abgesetzt hat. Dabei zeigte sich, dass insbesondere Basismaßnahmen der Reanimation, die richtige Lagerung des Patienten, aber auch der Wärmeerhalt und das Anlegen von sterilen Verbänden häufig unzureichend oder gar nicht durchgeführt wurden. Ersthelfer zeigten sich bei internistischen Notfällen und bei schwerwiegenden Verletzungen und Erkrankungen oft als überfordert. Der Notruf wurde häufig von Personen des unmittelbaren sozialen Umfelds des Patienten abgesetzt. Mit dem primären Notruf wurde dabei nur in 53 % aller Fälle direkt die Rettungsleitstelle angesprochen. Der Anteil richtig durchgeführter Maßnahmen betrug selbst nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs nur 62,5 %. Damit haben sich nach Ansicht der Autoren die derzeit bestehenden Ausbildungskonzepte immer noch als unzureichend erwiesen. Sie fordern einen früheren Ausbildungsbeginn, eine regelmäßige Wiederholung der Schulungen sowie eine verstärkte Sensibilisierung für internistische Notfälle.[3]
Literatur
- Pluntke, Steffen: Richtiges Verhalten bei Notfall, Unfall und Beinaheunfall am Arbeitsplatz. Berlin 2010. ISBN 3-503-12624-4
- Rothe, Skwarek: Erste Hilfe konkret. 6. Auflage, Bildungsverlag EINS, 2012, ISBN 3-441-92000-7
- Henke, Friedhelm: "Erste Hilfe. Lebensrettende Sofortmaßnahmen." Kohlhammer, Stuttgart Aufl. 2005, ISBN 3-17-017884-9
- Immenroth, Tobias, Markus, Stefan: Erste Hilfe Handbuch, ISBN 3-8310-0390-4
- Beale: Erste Hilfe für Ihr Kind, Mitherausgeber ist der Malteser-Hilfsdienst, ISBN 3-8310-0096-4
- Karutz, von Buttlar: dtv - Atlas Erste Hilfe 1. Auflage, 232 Seiten, ISBN 3-423-03238-3
- Keggenhoff, Franz: Erste Hilfe. Das offizielle Erste-Hilfe-Buch nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Roten Kreuzes, Südwest Verlag, München 2001, ISBN 3-517-06231-6
- Reichert, Weicker: Kindernotfälle, ISBN 3-441-92010-4
- von Ribbeck: Schnelle Hilfe für Kinder, Kösel Verlag, 393 Seiten, ISBN 3-466-30713-9
Weblinks
- The WikiTextBook on First Aid
- Erste-Hilfe-Informationen des DRK
- Erste Hilfe bei Kindernotfällen
- Erste Hilfe Leitfaden „Bevor der Notarzt kommt”, FAZ-Beilage (PDF; 1,71 MB)
- BGI/GUV-I 509 „Erste Hilfe im Betrieb”, Vorschrift aus dem Bundesgenossenschaftlichen Regelwerk (PDF)
- [1], Arbeitsstättenverordnung (AStV) Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Rettungskette DRK, abgerufen am 30. März 2012.
- ↑ VPEH
- ↑ 3,0 3,1 K. Burghofer, M. Köhler u. a.: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen, Prospektive Beobachtungsstudie bei Primäreinsätzen des RTH Christoph 1. In der Zeitschrift Notfall & Rettungsmedizin, Springer Berlin, Heft 11: 2. März 2008, 127-136, DOI 10.1007/s10049-007-0985-5
- ↑ Martin U. Müller: Notfall im Ohrensessel. In: Der Spiegel. Nr. 15, 2008, S. 152 (7. April 2008, online).
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