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Leichenschau
Die Leichenschau (österr. Leichenbeschau, Totenbeschau; in der Schweiz gebräuchliche Bezeichnung: Legalinspektion) ist die Untersuchung der sterblichen Überreste eines Menschen zur Feststellung des Todes und zur Bestimmung der Ursachen und näheren Umstände eines Todes.
Begriffe
Die Leichenschau fällt in die Schnittmenge zwischen Rechtswissenschaft und Medizin. Sie ist als Teilgebiet der Rechtsmedizin anerkannt.
Gesetzlich ist die reguläre Leichenschau durch (Bestattungs-)Gesetze der Bundesländer (Schweiz: Kantone) geordnet und wird nicht bundeseinheitlich gehandhabt.
Eine innere Leichenschau wird als Leichenöffnung, Obduktion, Autopsie, Nekropsie oder Sektion bezeichnet.
Eine zweite Leichenschau (Kremationsleichenschau, amtsärztliche Leichenschau) hat vor einer Feuerbestattung (Kremation, Kremierung, Einäscherung, Leichenverbrennung) zu erfolgen. Sie wird im Krematorium durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, eine beauftragte Einrichtung der Rechtsmedizin oder ein Pathologisches Institut vorgenommen und ist die Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung.
Im Rahmen des Strafprozessrechts besteht eine bundesrechtliche Grundlage,[1] und es ist zu unterscheiden zwischen Leichenschau (Österreich: Leichenbeschau; Schweiz: Legalinspektion) und Leichenöffnung (Österreich, Schweiz: Obduktion).
Selbstständige amtliche Verfahren zur Feststellung der Todesursache wie im angloamerikanischen Bereich (Coroner) gibt es im deutschsprachigen Raum nicht (eine gewisse Ähnlichkeit besteht allerdings bei der Untersuchung von Eisenbahn-, See- und Flugunfällen).
Aufgaben
Die äußerliche Betrachtung der Leiche sollte am Auffindeort (der nicht zwingend ein Tatort sein muss) vorgenommen werden; auf jeden Fall müssen sichere Todeszeichen, also Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis oder „mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen“ (wie zum Beispiel die Abtrennung des Kopfes), festgestellt werden. Die Leiche muss für die vorgeschriebene äußere Leichenschau vollständig entkleidet sein. Unter entsprechender Beleuchtung – evtl. nach Transport des Leichnams in ein rechtsmedizinisches Institut – versucht man dann, eine Einteilung der Todesart vorzunehmen: natürlich oder nichtnatürlich. In einigen Bundesländern kann auch die ungeklärte Todesart auf dem Totenschein vermerkt werden. Spricht nichts gegen die Annahme, dass der Auffindeort auch der Sterbeort ist, so kann durch Temperaturmessung der Umgebung und der Körperkerntemperatur auch die Todeszeit relativ genau bestimmt werden.
Besteht schon bei der Auffindung der Leiche der Verdacht, es könnte sich um einen nichtnatürlichen Todesfall handeln oder ist die Todesart unbekannt, so ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen. Zur sicheren Bestimmung der genauen Todesursache oder des zugrunde liegenden Kausalverlaufes wird die innere Leichenschau vorgenommen.
Die Klärung der Todesursache wird durch Vorkenntnisse des Gesundheitszustandes und der Umstände des Todes stark erleichtert, kann jedoch wirklich zweifelsfrei nur durch eine innere Leichenschau erfolgen – auch wenn selbst dann noch immer Fälle ungeklärt bleiben können, etwa wenn keine konkrete Todesursache rekonstruierbar ist, z. B. bei unvollständig erhaltenen oder weitgehend zersetzten Leichen, aber auch beim plötzlichen Kindstod, der eine Ausschlussdiagnose ist.
Die nochmalige Untersuchung der Leiche im Rahmen der zweiten Leichenschau hat die Aufgabe, den Toten zweifelsfrei zu identifizieren, die sachgerechte Ausstellung des Totenscheins zu überprüfen, vor allem aber nicht natürliche Todesursachen zu erkennen, deren Spuren bei einer Einäscherung irreversibel beseitigt würden.
Kritik
Ärzte und Strafverfolger kritisieren häufig, dass die Leichenschau nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Es bestehen Mängel in der ärztlichen Ausbildung. Auch erhöht die Schließung von rechtsmedizinischen Instituten die Gefahr, dass mehr Todesfälle fehlerhaft als natürlich anerkannt werden. Die kriminologischen Schätzungen vermuten inzwischen eine Dunkelziffer zwischen 1:1,5 und 1:8. Die konservative Schätzung (1:1,5) besagt, dass auf zwei als unnatürlich erkannte Todesfälle drei fehlerhaft als natürlich anerkannte Todesfälle kommen.
Geschichte
Die gerichtliche Leichenschau (also durch den Richter ausgeübt) wird aus dem 13. Jahrhundert überliefert. 1299 erließ Papst Bonifatius VIII. die Bulle De sepulturis über die Praxis der inneren Leichenschau. Der Sachsenspiegel verbot das Begraben der Leiche ohne Besichtigung durch den Richter; zeitweilig verkam das Leichenschauwesen durch die Wirren von Kriegen: So wurde die Leichenschau von beliebigen Personen durchgeführt. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts darf die Leichenschau nur noch durch Ärzte vorgenommen werden. In Österreich wurde sie im Jahr 1770[2] eingeführt.
Die Regelung der Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland ist Gegenstand der Landesgesetzgebung. Übergeordnetes Recht wie die bundesgesetzlich geregelten Obduktionen sind von den Durchführenden zu beachten. Um den ersten Kontaktpersonen, das sind in der Regel die Bestattungshelfer, einen Schutz vor übertragbaren Erkrankungen zu ermöglichen, weist der Leichenschauende auf übertragbare Erkrankungen auch im Verdachtsfall hin. Die zuständige örtliche Behörde, das Gesundheitsamt, veranlasst dann eine Seuchensektion (§ 25 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Literatur
- B. Madea, M. Rothschild: Ärztliche Leichenschau: Feststellung der Todesursache und Qualifikation der Todesart. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 33, 2010, S. 575–586, doi:10.3238/arztebl.2010.0575.
- B. Madea, R. Dettmeyer: Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung. Kompetente Durchführung trotz unterschiedlicher Gesetzgebung der Länder. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 48, 2003.
- B. Madea, K. Püschel, E. Lignitz, R. Dettmeyer: Verwaltungssektionen. Dringende Notwendigkeit. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr 14, 2006.
- B. Madea: Die ärztliche Leichenschau: Rechtsgrundlagen, praktische Durchführung, Problemlösungen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29160-1.
- D. Groß: Die Entwicklung der inneren und äußeren Leichenschau in historischer und ethischer Sicht. Königshausen & Neumann, Würzburg 2002, ISBN 3-8260-2177-0.
Weblinks
- S1-Leitlinie Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. In: AWMF online (Stand 2012)
Einzelnachweise
- ↑ Deutschland: §§ 87−91 StPO und Nrn. 33−38 RiStBV; Österreich: § 128 StPO; Schweiz: Art. 253 StPO (PDF; 856 kB)
- ↑ 200 Jahre Wiener Lehrkanzel für Gerichtliche Medizin Universität Wien
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