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Letztes Wort des Angeklagten

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Im deutschen Strafprozess gebührt dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nach den Schlussvorträgen und vor der Urteilsfindung das letzte Wort. Dieses Recht ist in der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO verankert.

Zwar ist der Angeklagte nicht dazu verpflichtet, das letzte Wort zu ergreifen, jedoch erhält er hier nochmals, nach der zuvor gegebenen Möglichkeit einer Einlassung, Gelegenheit, etwas zur Sache oder zu seiner Person vorzutragen, sich zu entschuldigen oder ein Geständnis abzulegen. Das letzte Wort ist nicht auf den Verteidiger übertragbar und kann daher nur persönlich wahrgenommen werden.[1]

Der Grund für die Einräumung des letzten Wortes ist der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wonach jedem Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Es handelt sich dabei um ein grundrechtsgleiches Recht.

Wird dem Angeklagten das letzte Wort versagt, stellt dies einen relativen Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO dar.[2]

Weblinks

  • Christoph Kuhlmann, Ich muss immer das letzte Wort haben [1]

Einzelnachweise

  1. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 11. Auflage 2010. S. 245.
  2. BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 1 StR 380/13
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