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Luftraum
Der Luftraum ist der mit Luft gefüllte Raum über der Erdoberfläche. Er ist je nach Definition ungefähr identisch mit dem Raum, den die unteren und mittleren Schichten der Erdatmosphäre einnehmen. Als Obergrenze wird in der Regel die Kármán-Linie mit 100 km Höhe angesehen.[1] Der Luftraum entspricht somit in etwa der Homosphäre, in der die Zusammensetzung der Luft nahezu konstant ist. Teile des Luftraums stehen der Luftfahrt zur Verfügung. Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet; jeder Staat hat Lufthoheit (das grundsätzliche Recht, die Benutzung seines Luftraumes eigenständig zu regeln).
Die EU-Kommission betreibt seit Ende der 1990er Jahre das Projekt Single European Sky mit dem Ziel, den europäischen Luftraum zwecks Optimierung der Verkehrsströme neu zu strukturieren und dessen Zersplitterung durch nationale Landesgrenzen und Interessen aufzulösen.
Rechtliche Bestimmungen
Lufthoheit
Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Der nationale Luftraum entspricht in seiner Ausdehnung daher in der Regel dem Grenzverlauf. Teile des Luftraums können auch an andere Staaten zur Nutzung abgetreten werden. Der Einflug in den Luftraum eines UN-Mitgliedsstaates bedarf bei Zivilflugzeugen keinerlei Genehmigung (Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).
Die Obergrenze des Luftraums ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. Die gängigen Grenzen (etwa Kármán-Linie) sind für die Abgrenzung des der Lufthoheit unterliegenden Luftraums vom hoheitsfreien Weltraum völkerrechtlich nicht relevant.
Privater Luftraum
Der Luftraum über einem Grundstück gehört grundsätzlich zum Verfügungsbereich des Eigentümers.[2] Theoretisch reicht ein privates Grundstück unendlich in die Höhe und in die Tiefe bis zum Erdmittelpunkt. Die Herrschaft des Eigentümers wird allerdings per Gesetz (in Deutschland § 905 BGB sowie das Luftverkehrsgesetz[3]) eingeschränkt, sodass kein Privatbesitzer Überflüge über seinen Grund verbieten darf. Luftfahrzeuge haben aber die vorgeschriebenen Mindestflughöhen einzuhalten.
Sondergebiete
Aus Erwägungen militärischer oder polizeilicher Art, kann der Luftraum durch eine behördliche Ausweisung von Luftsperrgebieten (prohibited area), Flugbeschränkungsgebieten (restricted area) oder Gefahrengebieten (danger area) aus bestimmten Gründen für zivile wie militärische Luftfahrzeuge eingeschränkt oder komplett gesperrt werden, etwa um technische Anlagen wie Atomkraftwerke oder Großereignisse, z. B. in Fußballstadien, zu schützen.
Luftraumstruktur
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat eine Luftraumstruktur mit unterschiedlichen Luftraumklassen von A (Alpha) bis G (Golf) festgelegt. Die Unterscheidung erfolgt grob durch die Art der Kontrolle dieser Lufträume (kontrollierter/unkontrollierter Luftraum) und beinhaltet weitgehende Richtlinien für den Durchflug dieser Bereiche, wie Höchstgeschwindigkeit, Mindestsichtweiten (Flug- und Bodensicht), Erdsicht und minimale Wolkenabstände. Lufträume stehen sowohl in horizontaler (nebeneinander) als auch vertikaler (übereinander) Anordnung zueinander. Die Kontrolle der Lufträume erfolgt durch Flugverkehrskontrollstellen (ATC). Diese können, müssen aber nicht durch Radar unterstützt werden.
Luftraumklassen
- A (Alpha)
- Kontrollierter Luftraum. Nur Instrumentenflug-Verkehr (IFR) erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. Flugverkehr wird gestaffelt.
- In Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Zeit nicht vorhanden.
- B (Bravo)
- Kontrollierter Luftraum. IFR- und Sichtflug-Verkehr (VFR) erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. VFR- und IFR-Flüge werden untereinander und gegeneinander gestaffelt.
- In Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Zeit nicht vorhanden.
- C (Charlie)
- Kontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr und zu VFR-Verkehr gestaffelt. VFR-Verkehr erhält Verkehrsinformationen über anderen VFR-Verkehr.
- In Deutschland in der Regel der komplette Luftraum ab FL 100 (in Alpennähe ab FL 130) bis FL 660. In der Nähe von Verkehrsflughäfen auch unterhalb von FL 100, jedoch oberhalb der jeweiligen Flugplatzkontrollzone. Für VFR-Flüge gilt CVFR-Pflicht. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km (über FL100 8 km).
- In Österreich in der Regel der komplette Luftraum ab FL 195 (CTA) und innerhalb bestimmter Special Rules Areas (z.B. SRA Wien).
- D (Delta)
- Kontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr gestaffelt und erhält Verkehrsinformationen über VFR-Verkehr. VFR-Verkehr erhält Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr.
- In Deutschland als Kontrollzone (D-CTR) selber oder über den Kontrollzonen von Verkehrsflugplätzen als Ersatz für C ohne CVFR-Pflicht im Sichtflug. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken (außer CTR) vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km. In Kontrollzonen (D-CTR) ist in Deutschland kein Wolkenmindestabstand gefordert, Wolken dürfen lediglich nicht berührt werden, außerdem Bodensicht 5 km.
- In Österreich in der Regel der komplette Luftraum zwischen FL 125 und FL 195 (CTA), sowie innerhalb von Kontrollzonen und bestimmter Special Rules Areas.
- E (Echo)
- Kontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe nur für IFR erforderlich. IFR-Verkehr wird zu anderem IFR-Verkehr gestaffelt. Verkehrsinformationen über VFR-Verkehr werden jeglichem Flugverkehr soweit möglich erteilt.
- In Deutschland grundlegend ab 2500 ft über Grund, um Kontrollzonen abgesenkt auf 1700 ft und/oder 1000 ft über Grund, Höchstgeschwindigkeit 250 kt unter FL 100. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 8 km.
- In Österreich von der Untergrenze des überwachten Luftraumes aufwärts bis FL 125 (CTA) und innerhalb bestimmter Terminal Control Areas.
- F (Foxtrot)
- Unkontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. IFR-Verkehr braucht nicht gestaffelt werden, da sich maximal ein IFR-Flieger in dem Luftraum F aufhalten darf („one at time“ oder auch „single approach“). Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr werden soweit möglich erteilt.
- Wird in Deutschland nur bei Nutzung durch IFR-Betrieb kurzzeitig aktiviert. Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht 5 km.
- In Österreich und der Schweiz zur Zeit nicht vorhanden.
- G (Golf)
- Unkontrollierter Luftraum. IFR- und VFR-Verkehr erlaubt. Staffelung erfolgt nicht. Verkehrsinformationen über anderen Flugverkehr werden soweit möglich erteilt.
- In Deutschland nur für VFR-Flieger, kein IFR möglich. Die Höhe wird stets über Grund definiert und zwar gestaffelt von 1000 ft über 1700 ft und 2500 ft über Grund in zunehmender Entfernung zu einer Kontrollzone. Minima für VFR-Flüge: Wolken nicht berühren (kein Mindestabstand erforderlich), Erdsicht erforderlich, Flugsicht 1,5 km, für Drehflügler, Luftschiffe und Ballone 800m.
Unabhängig von der Luftraumklasse müssen in Deutschland die Sicherheitsmindesthöhen beachtet werden.
Klassische Unterscheidung
Unterer Luftraum
Der Untere Luftraum ist in Deutschland und Österreich definiert als der Luftraum unterhalb von Flugfläche 245 (FL 245). Die typische ICAO-Grenze zwischen unteren und oberen Luftraum liegt auf Flugfläche 285.
Oberer Luftraum
Der obere Luftraum ist in Deutschland und Österreich definiert als der Luftraum über FL 245 und als Luftraum der Klasse Charlie eingestuft (bis FL 660, darüber nicht klassifiziert). In diesem kontrollierten Luftraum markieren Luftstraßen die wichtigen Flugrouten und sind der Höhe nach untergliedert. Sie werden den Flugzeugen von der Flugsicherung zugewiesen und entsprechen im Regelfall dem eingereichten Flugplan des verantwortlichen Piloten.
Flughöhen und Lufträume in den USA
Die Luftraumgliederung in den USA ist recht anders als in Deutschland. Zwar ähnelt die allgemeine vertikale Struktur der Situation in Deutschland mit Klasse G in Bodennähe und darüber Klasse E. Allerdings folgt dann ab 18.000ft MSL Klasse A und ab FL 600 wieder Klasse E. Darüber hinaus gibt es im Nahbereich von Flughäfen Zonen der Klassen D, C und B.[4][5]
Luftraumklasse A besteht zwischen 18.000ft MSL und FL 600 und ist ausschließlich für IFR-Verkehr nutzbar.
Luftraumklasse B existiert rund um die etwa 30 größten Verkehrsflughäfen. Er reicht typischerweise von Boden bis 10.000ft MSL und besteht aus zahlreichen Schichten, deren Durchmesser mit größerer Höhe zunimmt. Die oberste Schicht hat typischerweise 30 Meilen Durchmesser.
- eine Einfluggenehmigung ist zwingend erforderlich und Durchflug kann verweigert werden, sofern nicht für diesen Flug erforderlich (z.B. Landung auf Flughafen im Bereich von Klasse B). Im Gegensatz dazu muss man im Luftraum C und D mit ATC nur im Funkkontakt sein, explizite Einfluggenehmigung ist nicht nötig.
- nicht für Sportpiloten und Flugschüler (nur mit Sondergenehmigung), d. h. mindestens PPL erforderlich
- in manchen, aber nicht allen, Klasse B Lufträumen ist SVFR verboten
- ATC gibt auch für VFR-Verkehr Flughöhe und Kurs vor
Mindestsichtweite für VFR ist 3 Meilen und der Pilot muss sich frei von Wolken halten. ATC sichert Staffelung für alle Flugzeuge (IFR und VFR) zu.
Klasse C ist ein Bereich rund um größere Verkehrsflughäfen. Er besteht typischerweise aus einem Kern mit 5 Meilen Durchmesser und 4000ft Höhe sowie einem Ring um diesen Kern mit 10 Meilen Durchmesser, der von 1.200ft bis 4.000ft AGL reicht. In Klasse C (und B) wird auch VFR-Flügen ein individueller Transponder-Code zugewiesen, d.h. zusätzlich zur Ausrüstung für Klasse D ist ein Transponder erforderlich. Mindestsichtweiten und Wolkenabstände entsprechen denen der Luftraumklasse E. ATC trennt in Klasse C sowohl IFR-IFR- als IFR-VFR-Verkehr.
Luftraumklasse D ist ein Bereich rund um kleine Verkehrsflughäfen, typischerweise 5 Meilen Durchmesser und 2500ft hoch. In Klasse D ist (wie auch in C, B und A) Funkkontakt zu ATC vorgeschrieben, d.h. das Flugzeug muss auch für VFR mindestens mit einem tragbaren Funksprechgerät ausgerüstet sein. Mindestsichtweiten und Wolkenabstände entsprechen denen der Luftraumklasse E.
Klasse E ist wie in Deutschland kontrollierter Luftraum, Kontakt zu ATC ist freiwillig. VFR-Verkehr in Klasse E muss mindestens 3 Meilen Sicht und 1000ft über, 500ft unter und 2000ft horizontalen Abstand zu Wolken einhalten, über 10.000ft MSL vergrößern sich die Abstände auf 5 Meilen Sicht und 1000ft-1000ft-1mi.
Die Grenze zwischen Klasse G und Klasse E variiert sehr stark und kann nur durch Studium der entsprechenden Karten bestimmt werden. Typische Höhen für den Beginn von Klasse E sind z.B.
- Erdboden für die unmittelbare Umgebung von Flugplätzen mit amtlichen Instrumentenanflügen
- 700ft AGL für IFR-Anflugschneisen
- 1200ft AGL für Luftverkehrsstraßen und im Bereich von Ballungsräumen
- individuell und stark variierend von wenigen 1000ft bis zu in den westlichen Staaten stellenweise 12.000ft MSL
- generell 14.500ft MSL, sofern nicht durch andere Regelungen eine niedrigere Höhe festgelegt ist
Luftraumklasse F gibt es in den USA nicht. Stattdessen haben Flugplätze mit amtlichen Instrumentenanflügen einen Luftraum E, der bis auf den Boden reicht.
Klasse G ist wie in Deutschland unkontrollierter Luftraum für VFR, aber auch für eigenverantwortlichen (d.h. nicht von der Flugverkehrskontrolle unterstützten) IFR-Flug. Mindestsicht für VFR am Tag ist unterhalb von 10.000ft MSL eine Meile (~1,6km) und Wolken dürfen nicht berührt werden. Nachts sowie oberhalb von 10.000ft MSL gelten dieselben Bedingungen wie in Klasse E mit einigen Sonderregeln.
Luftraumüberwachung
Die Luftraumüberwachung wird sowohl von militärischen als auch von zivilen Institutionen wahrgenommen. Auf ziviler Seite wird der Flugverkehr im deutschen Luftraum von der DFS und EUROCONTROL, in den Benelux-Ländern durch Belgocontrol und LVNL sowie vom Area Control Center Maastricht EUROCONTROL, in Österreich von der Austro Control GmbH und in der Schweiz und Teilen Süddeutschlands von Skyguide überwacht.
Einzelnachweise
- ↑ Sanz Fernández de Córdoba: Presentation of the Karman separation line, used as the boundary separating Aeronautics and Astronautics. (Nicht mehr online verfügbar.) In: fai.org. FAI, 2004, archiviert vom Original am 26. Juli 2011; abgerufen am 29. Januar 2012 (english).
- ↑ Vgl. für Deutschland: § 905 BGB; Österreich: § 297 ABGB; Schweiz: Art. 667 ZGB
- ↑ § 1 LuftVG bestimmt: „Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei ...“ Demzufolge besteht für den Grundstückseigentümer eine „entschädigungslose Duldungspflicht gegenüber zugelassenen Luftfahrzeugen“ (vgl. Marco Wilhelm, Rechtsgrundlagen innovativer unterirdischer Verkehrsinfrastruktur am Beispiel von UCPT-Systemen, Bochum 2001, S. 166)
- ↑ FAA (Hrsg.): Aeronautical Information Manual (AIM). Official Guide to Basic Flight Information and ATC Procedures. 11. Februar 2011, Chapter 3, Section 1. General (Online verfügbar, abgerufen am 29. Januar 2012).
- ↑ FAA (Hrsg.): Aeronautical Information Manual (AIM). Official Guide to Basic Flight Information and ATC Procedures. 11. Februar 2011, Chapter 3, Section 2. Controlled Airspace (Online verfügbar, abgerufen am 29. Januar 2012).
Weblinks
- Luftraumstruktur in Deutschland (.pdf) (PDF; 811 kB)
- aopa.org - Luftraumstruktur in den USA (englisch; PDF, 3,27 MB)
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