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Maßregelvollzug
Im Maßregelvollzug (auch „Forensische Psychiatrie“, verkürzt zu „Forensik“) werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. Vom Maßregelvollzug zu unterscheiden ist die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gefährliche Straftäter, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient.
Geschichtliche Hintergründe
Die gesetzliche Umsetzung eines zweigliedrigen Umgangs mit schweren Straftaten, Strafe für Tatschuld, Sicherung und Besserung für Schuldunfähigkeit wurde im September 1893 im Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch von dem Berner Professor Carl Stooss formuliert. Vom Entwurf dieses Gedankens in Europa bis zu seiner Festlegung dauerte es noch 40 Jahre. Am 24. November 1933, auf den Tag genau 7 Monate nach der Veröffentlichung der Ermächtigungsgesetze im Reichsgesetzblatt, wurden mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. Band 1, 995) die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt. Die Zweispurigkeit des Strafrechts hat bis heute Bestand.
Statistik
Jahr | Personen |
---|---|
1970 | 4.401 |
1975 | 3.677 |
1980 | 3.237 |
1985 | 3.462 |
1990 | 3.649 |
1995 | 4.275 |
2000 | 5.872[3] |
2005 | 8.113 |
2010 | 9.590 |
2011 | 9.974[3] |
In mehreren Ländern Europas ist die Zunahme der Einweisungen und der Rückgang von Entlassungen zu beobachten.
Die geringe Beachtung, welche der Maßregelvollzug in der Bundesrepublik bisher gefunden hat, spiegelt sich in der Datenlage. So existieren auf Bundesebene keine den normalen Strafvollzugsstatistiken vergleichbaren Zahlen, da es kein Gesetz für die bundesweite zentrale Erfassung der Zahlen gibt. Eine bestehende Verwaltungsvereinbarung gilt nur für die alten Bundesländer.[4]
Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland die Psychiatriereform nach 1975 und eine große Strafrechtsreform seit 1973 zu einem Rückgang der Belegungen beitrugen, kommt es seit 1990 zu einem starken Anstieg, in vielen Fällen zur Überbelegung. Dies betrifft auch die Unterbringung von Alkoholikern und Drogenabhängigen nach § 64 StGB. Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger, und der aktuelle Trend geht bundesweit dahin, weniger Patienten wegen erfolgreicher Therapie zu entlassen. Im Bundesdurchschnitt haben Maßregelvollzugspatienten heute bereits fast sieben Jahre, in einzelnen Bundesländern im Durchschnitt bis zu zehn Jahre Behandlungsdauer hinter sich ohne dass eine Entlassung empfohlen würde. Wenn ärztlicherseits keine Entlassung dieser „Langlieger“ empfohlen wird, kommt es künftig wegen der Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs vermehrt zu gerichtlich angeordneten Entlassungen.
Im alten Bundesgebiet im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte waren am 1. Januar 1987 3.746 Personen (mit einstweiliger Unterbringung), am 31. März 2011[3] (ohne einstweilige Unterbringung) 9.974 Personen (davon 696 weibl.), davon im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB 6.620 Personen (davon 508 weibl.) und in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB 3.354 Personen (davon 188 weibl.), davon wiederum 2.108 (davon 140 weibl.) ohne Trunksucht. Am 1.1.2010 waren in einstweiliger Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus bzw. Entziehungsanstalt nach § 126a StPO 599 Personen (davon 99 weibl.).[2]
Kosten
Im Jahre 2004 betrugen in Mecklenburg-Vorpommern die Kosten pro Patientenjahr 92.923 Euro.[5] Eine Hochrechnung des vom Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Tagessatzes ergibt einen Betrag von 82.198 Euro, der die landesweit anfallenden Overhead-Kosten vernachlässigt.[5] Im Vergleich dazu kostete die reguläre Haft im Jahr 2003 nur 35.770 Euro.[5]
Rechtsgrundlagen
Fachlich zuständig ist die forensische Psychiatrie. Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht, die im Sinne der § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, sofern ein Zusammenhang zwischen Delikt und psychischer Störung besteht. Bei suchtkranken Delinquenten muss für eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen.
Die genannten Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend in den Maßregelvollzug eingewiesen. Im Vollzug gelten die Maßregelvollzugsgesetze. Zum Teil sind dies eigene Landesgesetze, zum Teil Abschnitte in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der anderen Bundesländer.
- § 63 StGB − Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus − bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich gelten und von denen weitere erhebliche Straftaten (Gewaltdelikte, aber auch Sexualdelikte) zu erwarten sind. Diese Maßregel ist unbefristet.
- § 64 StGB − Unterbringung in der Entziehungsanstalt − bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch entsprechende Höchstfristberechnungen verschieben/verlängern kann.
Für die Häftlinge im Maßregelvollzug und die entsprechenden Einrichtungen der forensischen Psychiatrie gibt es im Gegensatz zu den Justizvollzugsanstalten keine Beiräte oder Justizvollzugabeauftragte, die als Ansprechpartner für Häftlinge, Bedienstete und Anstaltsleitung zur Verfügung stehen. Daher finden auch keine vergleichbaren Beratungen oder Kontrollen dieser Einrichtungen im Sinne einer institutionalisierten Öffentlichkeit statt.[6] Das unterstreicht den Vorwurf, dass dieser Bereich auch auf Grund weiterer Regelungen mit geringer Rechtsdichte als die Dunkelkammer des Rechts bezeichnet werden kann. Nachdem dies im Zusammenhang mit dem Fall Gustl Mollath verstärkt in den Blick der Öffentlichkeit gedrungen ist, wurden Reformen "zur Unterbringung nach § 63 StGB" in Aussicht gestellt.[7]
Auftrag des Maßregelvollzugs
Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet. Es gilt aber der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 wurde die Bewährungs-Entlassung aus dem Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter öffentlichem Druck deutlich erschwert.
Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher (meist Wiederholungs-)Täter zu unterscheiden.
Krankheitsbilder
Viele der gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten leiden unter schizophrenen Psychosen, oft in Überlagerung mit Abhängigkeitserkrankungen. Eine andere große Gruppe leidet unter schweren Persönlichkeitsstörungen oder unter schwer behandelbaren sexuellen Abweichungen (Paraphilien) wie Pädophilie. Vergleichsweise seltener sind affektive Psychosen (etwa chronische Manien), andere Wahnkrankheiten (z. B. anhaltende wahnhafte Störung, isolierter Eifersuchtswahn) oder organisch bedingte Psychosen. Eine kleinere Gruppe hat eine Intelligenzminderung, oft einhergehend mit Impulskontrollstörung. Im Vollzug gemäß § 64 StGB steht die Alkoholabhängigkeit im Vordergrund, danach Drogenabhängigkeit, häufig liegen zugleich schwere Persönlichkeitsstörungen vor.
Schutz und Therapie
Maßregelvollzugseinrichtungen sollen ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für die Patienten (auch gegen deren Willen) gewährleisten. Zugleich müssen sie behandeln und eine möglichst weitgehende psychische Stabilisierung und Rehabilitation ermöglichen. Dieser Zielkonflikt ist nur lösbar durch abgestufte, ständig überprüfte Vollzugslockerungen von der Ausführung bis hin zum Freigang und Urlaub. Die Behandlung erstreckt sich über Jahre, weil die rechtlichen Anforderungen an die Entlassung hoch sind. Die Entlassung zur Bewährung ist erst bei eindeutig günstiger Prognosestellung durch forensische Sachverständige möglich. Die Ärztekammern und die DGPPN haben eigens hierfür Ausbildungsrichtlinien erarbeitet. Die Ausbildung zum forensischen Psychiater gemäß den Ärztekammern sieht eine Weiterbildungszeit von insgesamt 3 Jahren in entsprechenden Maßregelvollzuseinrichtungen vor.[8] Die DGPPN verlangt im Wesentlichen eine definierte Anzahl von unter Supervision der DGPPN angefertigten Gutachten.[9] Daneben gibt es die Rechtspsychologie, die sich mit der Ausbildung der Diplompsychologen befasst. Zuständig für die Resozialisierung der Maßregelvollzugspatienten im Sinne einer Letztverantwortung sind jedoch die Strafvollstreckungskammern, die mit Berufsrichtern besetzt sind. Diese überprüfen auch regelmäßig die Fortdauer der Maßregel. Rechtsgrundlage des Vollzuges und der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung des Betroffenen sind die Maßregelvollzugsgesetze der Länder.
Die Sicherheit wird je nach Ausprägung des Krankheitsbildes und des Risikoprofils (Fluchtgefahr, Gewaltbereitschaft, psychische Stabilität, Art der Störung) einerseits durch technische Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterung sowie Zäune gewährleistet, andererseits durch die Therapie der Patienten und deren Beziehungen zu den Betreuern und Therapeuten. Viele Patienten leiden selbst unter ihren psychischen Störungen oder durch deren Folgen. Wenn sie sich im Rahmen der Therapie psychisch stabilisieren oder „nachreifen“ oder neue Kompetenzen erwerben und dies im Erleben von wohlwollenden Beziehungsangeboten seitens der Therapeuten, ist dies die beste Sicherungsmaßnahme, die sowohl vor Entweichungen als auch vor Rückfällen schützt. Neue oder als besonders gefährlich eingestufte Patienten werden in besonders gesicherten Bereichen untergebracht. Eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Störungen und damit Sicherheit kann jedoch nur durch eine erfolgreiche Therapie erreicht werden. Dies erfordert (menschlich und fachlich) besonders qualifizierte Therapeuten, denen es gelingt, im „Täter“ auch den Menschen wahrzunehmen, auch wenn das Delikt furchtbar war, und diesen als Patienten ggf. über Jahre zu behandeln. Das spezifische Behandlungs-Know-how ist bisher als Ausbildungsinhalt kaum verfügbar, sondern existiert als gewonnenes Wissen an Maßregelvollzugseinrichtungen, die sich seit langem um Therapien bemühen. Bei der Prognose zum Risiko erneuter einschlägiger Straftaten werden klinisch-intuitive, statistische und kriterienorientierte Methoden unterschieden. Letztere verwenden Checklisten, die besonders risikoträchtige Merkmale des Patienten abprüfen und teilweise quantitativ bewertet werden. Die Gerichte verlangen zunehmend die Einbeziehung der Checklisten. Der Bundesgerichtshof BGH hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Prognose-Begutachtung stärker formalisiert und hierzu Leitlinien herausgegeben, welche von forensischen Experten mitentwickelt wurden.
Problem Entweichungen
Die Einrichtungen zum Maßregelvollzug verweisen immer wieder darauf hin, dass die Zahl der Entweichungen in letzter Zeit abgenommen habe und insbesondere gravierende einschlägige Straftaten durch aus dem Maßregelvollzug entwichene Straftäter statistisch selten seien. Dennoch gebe es in den Gemeinden, in denen solche Einrichtungen angesiedelt sind, massive Ängste und Vorbehalte der Bevölkerung. Ein großes Problem ist die Verlängerung der Behandlungszeiten durch die erhöhten rechtlichen Anforderungen an die Entlassung zur Bewährung. Sie führt zu einer immer höheren Auslastung bis Überbelegung der Einrichtungen, die nicht hinreichend durch Personalzuwachs ausgeglichen wird. Teilweise kommt es noch zur Fehlbelegung allgemein-psychiatrischer Betten.
Modellprojekte
Modellprojekte in Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben belegt, dass die Zahl einschlägiger Rückfälle durch eine konsequente Nachbehandlung deutlich gesenkt wird. Inzwischen haben sich forensische Ambulanzen an den Kliniken in Hessen bewährt. Mehrere Bundesländer haben forensische Institutsambulanzen eingerichtet. So sollen Entlassungen beschleunigt werden, ohne das Risiko für die Bevölkerung zu erhöhen.
Sonstiges, Kritik am Begriff
Der Journalist und Jurist Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung) schrieb im November 2012 zum Fall Gustl Mollath in einem Kommentar:
„Der Fall Mollath ist in der Tat einer, in dem sich die grausamen Schwächen des Paragrafen 63 des Strafgesetzbuches symptomatisch zeigen. Kaum ein anderer Paragraf hat so massive Auswirkungen wie dieser, aber kaum ein anderer Paragraf genießt so wenig Beachtung. Der "63er" ist der Paragraf, der einen Straftäter flugs in die Psychiatrie bringt, aus der er dann gar nicht mehr flugs herauskommt. Dieser § 63 ist ein dunkler Ort des deutschen Strafrechts.“
„Rechtsanwälte sagen, dass es keinen zweiten Bereich in der Justiz gibt, in dem dermaßen viel im Argen liegt. Sie versuchen daher, ihn weiträumig zu umgehen: Früher plädierte ein Verteidiger, um ein günstiges Urteil herauszuholen, auf "vermindert schuldfähig"; dann kann nämlich die Strafe gemildert werden. Heute ist so ein Plädoyer ein schwerer Fehler: Wenn verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit attestiert wird, folgt die Einweisung in die Psychiatrie fast automatisch.[10]“
Der Medizinjournalist Eckart Roloff äußerte Kritik am Begriff Maßregelvollzug, der mit den Worten Vollzug und Maßregel in keiner Weise erkennen lasse, worum es bei der psychiatrischen und forensischen Behandlung der Betroffenen gehe.[11]
Siehe auch
- Unterbringung
- Betreuung (Recht)
- Antipsychiatrie
- Zwangsbehandlung
- Psychiatrie
- Psychotherapie
- Wahlrechtsausschluss
Literatur
- Heinz Kammeier, Maßregelvollzugsrecht. Kommentar. 3.Aufl., Berlin 2010.
- Jan Christoph Bublitz: Habeas Mentem? Psychiatrische Zwangseingriffe im Maßregelvollzug und die Freiheit gefährlicher Gedanken. Zugleich Besprechung von BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2011 (Heft 08/09) Seite 714 (PDF; 272 kB)
- Horst Deinert; Wolfgang Jegust: Das Recht der psychisch Kranken (Gesetzestexte aus Bund und Ländern). 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2006, ISBN 3-89817-477-8.
- R. Freese: Ambulante Kriminaltherapie. Psychiatrische Kriminaltherapie – Band 2; Pabst Science Publishers, Lengeric, 2003, ISBN 3-89967-036-1
- Heinz Kammeier: Maßregelvollzugsrecht, 3. neu bearb. u. erw. Auflage. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-049-7
- Heinz Kammeier: Einfluss und Funktion des Betreuungsrechts im Maßregelvollzug, BtPrax 2012, 140 (Teil 1) und BtPrax 2012, 192 (Teil 2)
- Christian Müller: Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, Berliner Wissenschaftsverlag 1997
- J. Rüdiger Müller-Isberner; Sabine Eucker: "Therapie im Maßregelvollzug", Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Berlin 2009, ISBN 978-3-941468-13-9
- Cornelia Schaumburg: Maßregelvollzug (Basiswissen). 2. Auflage. Psychiatrie-Verlag, Bonn 2005, ISBN 978-3-88414-334-6.
- Nahlah Saimeh (Hrsg.): Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Maßregelvollzug als soziale Verpflichtung. Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-88414-417-6.
- Dönisch Seidel U; Bernhard van Treeck, Geelen A, Siebert M, Rahn E, Scherbaum N, Kutscher S-U (2007): Zur Vernetzung von forensischer Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, Recht und Psychiatrie, 4: 184-188
- Georg Stolpmann: Psychiatrische Maßregelbehandlung. Eine Einführung, Hogrefe, Göttingen [u.a.] 2001, ISBN 3-8017-1448-9.
- Georg Stolpmann: Psychiatrische Maßregelbehandlung, in: APuZ 7/2010 S. 28-33
- U. Venzlaff, K. Foerster: Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage, Urban und Fischer 2004
- Bernd Volckart; Rolf Grünebaum: Maßregelvollzug. Das Recht des Vollzuges der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. 7., neu bearb. und erw. Auflage. Heymann, Köln 2009, ISBN 978-3-452-26854-9.
Rundfunkberichte
- Cornelia Schäfer: Für immer drin? – Der Maßregelvollzug zwischen Reform und Restrisiko in dradio hintergrund vom 2. Oktober 2013
Weblinks
Allgemeines
- Reformüberlegungen des BMJ für § 63 StGB
- Leitlinie Behandlung nach § 64 StGB (NRW-beauftragter Maßregelvollzug; PDF; 147 kB)
- Maßregelvollzug: Ungebremster Zuwachs, Deutsches Ärzteblatt (2004)
- Rechtsprechungsübersicht Unterbringung/Maßregelvollzug (Psychiatrie-Verlag)
- http://bfs.admin.ch
- Gabriele Steck-Bromme: Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB (Strafverteidigertag Köln - 28.02.2009)
Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer
- Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (insbes. 4. Abschnitt)
- Unterbringungsgesetz Bayern (insbes. Art. 28)
- PsychKG Berlin (insbes. § 46)
- PsychKG Brandenburg (insbes. Abschnitt 4)
- PsychKG Bremen (insbes. Teil 4)
- Maßregelvollzugsgesetz Hamburg
- Maßregelvollzugsgesetz Hessen
- PsychKG Mecklenburg-Vorpommern (insbes. Abschnitt VII)
- Maßregelvollzugsgesetz Niedersachsen
- Maßregelvollzugsgesetz NRW
- Maßregelvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz
- Maßregelvollzugsgesetz Saarland
- PsychKG Sachsen (insbes. 8. Abschnitt)
- Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt
- Maßregelvollzugsgesetz Schl.-Holstein
- PsychKG Thüringen (insbes. 6. Abschnitt)
Einzelnachweise
- ↑ Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte am 31.3. (ohne einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, nur alte Bundesländer, ab 2000 Berlin gesamt)
- ↑ 2,0 2,1 Statistisches Bundesamt: Strafvollzugsstatistik. Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Maßregelvollzug)
- ↑ 3,0 3,1 3,2 mit Daten für Rheinland-Pfalz vom jeweiligen Vorjahr
- ↑ Dr. jur. Heribert Prantl Menschen, die nichts zählen in Süddeutsche Zeitung, 13. Juli 2013, S.5
- ↑ 5,0 5,1 5,2 Horst Entorf: Evaluation des Maßregelvollzugs: Grundzüge einer Kosten-Nutzen-Analyse. In: Darmstadt Discussion Papers in Economics. 183, 2007 (http://www.download.tu-darmstadt.de/wi/vwl/ddpie/ddpie_183.pdf).
- ↑ Justizvollzugsbeauftragter des Landes NRW 2011, Abschnitt: Der Anstaltsbeirat: Präsenz, Tätigkeiten und Auswahl der Mitglieder, S. 189ff
- ↑ Dr. jur. Heribert Prantl Menschen, die nichts zählen in SZ vom 13. Juli 2013, S. 5
- ↑ Bundesärztekammer PDF
- ↑ DGPPN
- ↑ SZ 27. November 2012: Die Psychiatrie, der dunkle Ort des Rechts. - Seit fast sieben Jahren ist Gustl Mollath in der Psychiatrie, weil die bayerische Justiz ihn für unzurechnungsfähig und gemeingefährlich hält. Der Fall zeigt: Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selbst wahnsinnig.
- ↑ http://www.neues-deutschland.de/artikel/834580.was-fuer-ein-wort.html?sstr=Eckart%7CRoloff
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