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Qualifikation (Recht)
Qualifikation ist im Recht die juristische Bewertung, die Einschätzung des konkreten Falls oder der Situation, die methodische Zuordnung des Falls nach Rechtsnormen (Gesetzen), etwa im Internationalen Privatrecht[1] und die Nennung der Rechtsgrundlage, nach der bewertet wird. Eine weitere Bedeutung hat der Begriff bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen. Insofern spricht man von Qualifikationstatbeständen, welche man etwa im Strafecht auch verkürzt als Qualifikation bezeichnet.
Zivilrecht
Bedeutung kommt dem Begriff im Zivilrecht vor allem im Internationalen Privatrecht zu. Er beschreibt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer Kollisionsnorm.[2]
Strafrecht
Im Strafrecht unterscheidet man zwischen dem Grundtatbestand und dem Qualifikationstatbestand.
Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand
Ein Straftatbestand ist die Umschreibung eines bestimmten Verhaltens mit allgemeinen Merkmalen durch das jeweilige Strafgesetz. Dieses kann in der Verursachung eines bestimmten Erfolgs bestehen, muss es aber nicht. Man unterscheidet zwischen objektiven und subjektivem Merkmalen, welche das Verhalten umschreiben, und ordnet diese Merkmale dem sogenannten objektiven und subjektiven Tatbestand zu.
Zur Erfüllung des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens begründet, ist erforderlich, dass das Verhalten der handelnden Person sich mit allen Tatbestandsmerkmalen deckt (den Tatbestand verwirklicht), deren Vorliegen das jeweilige Strafgesetz zwingend vorschreibt. Fehlt nur eines dieser Merkmale, dann ist der Tatbestand nicht vollendet. Die Erfüllung eines Tatbestands nennt man Vollendung. Gegebenenfalls kommt dann eine Strafbarkeit wegen Versuchs oder Vorbereitung in Betracht oder eine Berücksichtigung eines Irrtums.
Sieht ein Strafgesetz einen Tatbestand vor, welcher teilweise mit einem anderen Straftatbestand identisch ist, diesen also enthält, und sich von diesem Tatbestand durch das Vorliegen zusätzlicher Merkmale unterscheidet, dann nennt man den enthaltenen Tatbestand den Grundtatbestand und den Tatbestand, welcher diesen enthält, den Qualifikationstatbestand. Diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen können gegenüber dem enthaltenen Straftatbestand nochmals selbst strafbegründend, strafschärfend oder strafmildernd sind.[3]
Ein Qualifikationstatbestand kann versucht werden, denn er ist ein Straftatbestand im Sinn des § 22 StGB, zu dessen Verwirklichung unmittelbar angesetzt werden kann. Der Versuchsbeginn ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn der Täter sich vorstellt, zur Verwirklichung des Grundtatbestands unmittelbar anzusetzen.[4]
Strafzumessungsregeln (insbesondere Regelbeispiele)
Von den Qualifikationstatbeständen sind Strafzumessungsregeln zu unterscheiden. Diese sind keine Straftatbestände. Zu den Strafzumessungsregeln gehören die Regelbeispiele, etwa § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 StGB. Der Versuch der Verwirklichung einer Strafzumessungsregel, insbesondere von Regelbeispielen, als solcher (vorbehaltlich der Verwirklichung anderer Straftatbestände) ist nicht möglich, denn eine Strafzumessungsregel ist kein Straftatbestand, zu dessen zur Verwirklichung unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt werden kann. Strittig kann die Behandlung der Konstellationen sein, bei denen der Täter zur Tatbestandsverwirklichung eines Grundtatbestands ansetzt oder diesen vollendet und hierbei ein Regelbeispiel verwirklicht oder zu dessen Verwirklichung ansetzt.
Aufbau
Ist zu prüfen, ob ein Täter einen Qualifikationstatbestand verwirklicht, so stellt sich die Frage nach dem Aufbau der Prüfung. Die Verwirklichung des Grundtatbestandes und des Qualifikationstatbestand können getrennt geprüft werden oder zusammen. Prüft man diese zusammen, so trennt man bei der Prüfung des Tatbestandes zwischen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und prüft zuerst die Merkmale des Grundtatbestandes und dann die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes.
Konkurrenzen
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes kann dazu führen, dass der dazugehörige Grundtatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz, etwa im Wege der Spezialität, verdrängt wird.
Besondere Konstellationen
Qualifikationen und schwere Folge
Fälle, in denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe anknüpft, können im Zusammenhang mit Grundtatbeständen und Qualifikationstatbeständen auftreten. Der Grundtatbestand umschreibt eine Tat. Der Qualifikationstatbestand knüpft hieran an und benennt die schwere Folge. Geregelt Beispiele sind die Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, (ggf. 224) 227 StGB), der Raub mit Todesfolge (§§ 249 (ggf. 250), 251 StGB) oder die Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306, (ggf. 306a, 306b) 306c StGB). In diesem Fall muss für die Strafbarkeit nach dem Qualifikationstatbestand, der schwere Folge vorsieht, die schwere Folge eingetreten sein, sich in ihrem Eintritt die spezifische Gefahr des Grundtatbestands verwirklicht haben und der Täter wenigstens fahrlässig gehandelt haben, § 18 StGB. Der Qualifikationstatbestand kann an diese Voraussetzungen modifizieren (so in den Fällen der §§ 251, 306c StGB).
Sonderfall Tötungsdelikte
Strittig ist, ob Mord (§ 211 StGB) ein Qualifikationstatbestand zum Totschlag (§ 212 StGB) ist, oder nicht. Die herrschende Lehre[5] bejaht dies, während die Rechtsprechung dies verneint und beide Straftatbestände als eigenständig ansieht. Hintergrund des Streits ist, dass der Straftatbestand des Mordes sich von dem Straftatbestand des Totschlag durch die Anknüpfung an Mordmerkmale unterscheidet. Mörder ist, wer eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale verwirklicht. Der Totschläger tötet nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB einen Menschen ohne Mörder zu sein, verwirklicht also die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale nicht.
Dabei gibt es tatbezogene und täterbezogene Mordmerkmale. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) i.S.d. § 14 Abs. 1 StGB. Diese können entweder nach § 28 Abs. 1 StGB strafbegründend oder nach § 28 Abs. 2 StGB strafschärfend wirken. In der Literatur ist das Verständnis vorherrschend, dass es sich bei Mord um einen Qualifikationstatbestand handelt, sodass sie die Mordmerkmale als strafschärfend ansieht. Dagegen geht die Rechtsprechung von einer Eigenständigkeit der beiden Straftatbestände aus, sodass sie zum Ergebnis kommt, dass die Mordmerkmale strafbarkeitsbegründend wirken.
Dieser Meinungsstreit ist erheblich, bei der Frage der Strafbarkeit des Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfen) an den Tötungsdelikten Mord oder Totschlag. Die Strafbarkeit eines Teilnehmers bestimmt sich grundsätzlich nach der Strafbarkeit des Täters (für den Anstifter folgt dies aus § 26 StGB, für den Teilnehmer folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB, sogenannte Akzessorietät der Teilnahme). Hieran ändert sich, sieht man die Mordmerkmale wie die Rechtsprechung als strafbarkeitsbegründend an, nach § 28 Abs. 1 StGB nichts, der Teilnehmer eines Mordes wird wegen Teilnahme am Mord, der Teilnehmer eines Totschlags, wegen Teilnahme am Totschlag bestraft. Fehlt jedoch dem Teilnehmer am Mord das jeweilige Mordmerkmal, so ist seine Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Folgt man hingegen der herrschenden Lehre und sieht man die Mordmerkmale als strafschärfend an, kommt § 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung, der eine Akzessorietätsdurchbrechung vorsieht. Dadurch richtet sich die Frage, ob der Teilnehmer eines Tötungsdelikts wegen Teilnahme am Mord oder Teilnahme am Totschlag zu bestrafen ist, nicht mehr danach, ob der Haupttäter Mordmerkmale verwirklicht hat, sondern danach, ob diese beim Teilnehmer selbst vorliegen.
Versuch und erfolgsqualifizierter Versuch
Der Versuch der Verwirklichung des erfolgsqualifizierten Delikts ist strafbar, denn der Qualifikationstatbestand ist ein Straftatbestand. Ein erfolgsqualifiziertes Delikt kann versucht werden, indem der Täter unmittelbar zu der Verwirklichung des Delikts, das heißt, des Grundtatbestandes und des Qualifikationstatbestandes ansetzt. Es ist auch der Versuch nur der Erfolgsqualifikation möglich.
Im Falle des erfolgsqualifizierten Versuchs, versucht der Täter den Grundtatbestand zu verwirklichen (ggf. auch den Qualifikationstatbestand). Es wird jedoch lediglich der Qualifikationstatbestand vollendet, nicht aber der Grundtatbestand, dessen Verwirklichung im Stadion des Versuchs bleibt.
Beispiel: Der Täter setzt zu einem bewaffneten Raub an, in dem er eine geladene Pistole zückt, um das Opfer zu bedrohen, damit er dessen Geldbörse wegnehmen kann. In diesem Moment löst sich, weil der Täter die Waffe versehentlich nicht gesichert hatte, ein Schuss aus der Pistole und tötet das Opfer. Der Täter ist entsetzt und flieht ohne die Geldbörse wegzunehmen. Der Grundtatbestand (Raub, § 249 StGB) ist mangels Wegnahme der Geldbörse nicht vollendet. Das Opfer ist jedoch tot, weswegen der Qualifikationstatbestand des Raubs mit Todesfolge, § 251 StGB („Tod eines anderen Menschen“), verwirklicht ist. Damit liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch vor.
Die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs ist umstritten. Der Meinungsstreit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht, die als Mindermeinung bezeichnet werden kann, baut ein Qualifikationstatbestand auf der Vollendung eines Grundtatbestandes auf. Deswegen soll der strafbare Versuch eines Qualifikationstatbestandes nicht möglich sein, wenn der Grundtatbestand unvollendet bleibt. Gegen diese Ansicht wird eingewendet, dass der Unrechtsgehalt der Verwirklichung einer Qualifikation, das der Gesetzgeber durch eine Qualifikation gerade unter Strafe stelle, unberücksichtigt bleibe. Die herrschende Meinung differenziert deswegen, danach ob der Unrechtsgehalt einer Qualifikation an die Tathandlung des Grunddelikts und deren Gefährlichkeit für das Opfer anknüpft, oder an dessen Vollendung, also an den Erfolg. Nur im letzten Fall soll der erfolgsqualifizierte Versuch nicht strafbar sein.
Einen weiteren Streit gibt es hinsichtlich der Frage, ob ein strafbefreiender Rücktritt von dem erfolgsqualifizierten Versuch möglich ist. Der Meinungsstreit hierzu lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Eine Ansicht lehnt dies ab, weil durch die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes größeres Unrecht verwirklicht worden sei, als es durch die bloße Verwirklichung des Grundtatbestandes je hätte verwirklicht werden können. Auf die Nichtverwirklichung des Grundtatbestandes käme es damit nicht mehr an. Die andere Ansicht wendet hiergegen ein, dass der Täter nicht mehr das Unrecht weiter verwirkliche, sondern in die Legalität zurückkehre und dem trage der strafbefreiende Rücktritt Rechnung. Außerdem könne dem verwirklichten Unrecht durch den Umstand, dass der Täter ggf. andere Straftatbestände verwirklicht habe, ausreichend Rechnung getragen werden.
Ausgewählte Qualifikationstatbestände
Die folgenden Tabelle listet bedeutsame Paare aus Grundtatbeständen mit den ihnen zugehörigen Qualifikationstatbeständen des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs auf, die u. a. bedeutsam für die juristische Ausbildung sein können. Die Auflistung ist nicht abschließend.
Unrechtsgehalt/verletztes Rechtsgut | Grundtatbestand | Qualifikationstatbestände | |||
---|---|---|---|---|---|
Körperverletzung/Gesundheitschädigung |
§ 223 StGB Körperverletzung 1 objektiver Tatbestand Verletzung der körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands |
§§ 223, 224 StGB gefährliche Körperverletzung 1 objektiver TatbestandVerwirklichung der verschiedenen Modalitäten des § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz diesbezüglich |
§§ 223 (ggf. § 244), 226 StGB schwere Körperverletzung 1 objektiver Tatbestand schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1- 3 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz diesbezüglich |
§§ 223, (ggf. 224), 227 Körperverletzung mit Todesfolge 1. schwere Folge des § 227 StGB (Tod des Opfers) 2. gefahrspezifischer Verwirklichungszusammenhang Der Tod muss durch die Körperverletzung verursacht sein. Es umstritten, ob es ausreichend ist, dass der Tod infolge einer Verletzungshandlung eintritt (Bsp.: Ausholen zum Schlag, Opfer weicht aus und stürzt hierbei und verletzt sich durch den Sturz tödlich) oder ob der Tod auf dem Verletzungserfolg beruhen muss. Nach der wohl h.M. ist die Verletzungshandlung ausreichend. Nach der Mindermeinung (Letalitätslehre) ist es erforderlich, dass der Tod auf der Körperverletzung und damit dem Verletzungserfolg beruhen muss. 3. Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB) Es handelt sich um den Fall einer schweren Folge. |
|
Diebstahl (Eigentum) |
§ 242 StGB Diebstahl Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht |
§§ 242, 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht und Waffe/Werkzeug bei sich führen oder Bandenmitglied oder Einbruch |
§§ 242, 243 (oder 242, 244) 244a StGB schwerer Bandendiebstahl Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht und Bandenmitglied und Verwirklichung eines der Regelbeispiele des § 243 StGB oder Verwirklichung des § 244 As. 1 Nr. 1- 3 StGB |
§§ 242, 249, 252 StGB räuberischer Diebstahl Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht und „auf frischer Tat betroffen“ und Anwendung von Gewalt gegen eine und Besitzerhaltungsabsicht des Täters Durch den Verweis des § 252 StGB auf § 249 StGB ist die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des Raubes möglich, also §§ 242, 249, 252 StGB §§ 242, 249, 250 Abs. 1, 252 StGB §§ 242, 249, 250 Abs. 2, 252 StGB §§ 242, 249, 251 252 StGB. Zu diesen Tatbeständen siehe nächste Zeile. |
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Raub (Eigentum und Willensfreiheit) |
§ 249 StGB Raub Wegnahmekomponente(=Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) Nötigungskomponente (Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) Finaliät zwischen Nötigung und Wegnahme Handeln in rechtswidriger Zueignungsabsicht |
§§ 249, 250 StGB Abs. 1 Schwerer Raub Wegnahmekomponente(=Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) Nötigungskomponente (Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) Finaliät zwischen Nötigung und Wegnahme Handeln in rechtswidriger Zueignungsabsicht und Beisichführen einer Waffe oder gefährlichen Werkzeugs oder eines Mittels, um den Widerstands einer Person zu überwinden oder Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person oder Mitglied einer Bande |
§ 250 StGB Abs. 2 Schwerer Raub Wegnahmekomponente(=Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) Nötigungskomponente (Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) Finaliät zwischen Nötigung und Wegnahme Handeln in rechtswidriger Zueignungsabsicht und Verwenden einer Waffe oder Beisichführen einer Waffe als Bandenmitglied oder schwere Misshandlung oder Todesgefahr anderen Person |
§ 251 StGB Raub mit Todesfolge Wegnahmekomponente(=Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) Nötigungskomponente (Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) Finaliät zwischen Nötigung und Wegnahme Handeln in rechtswidriger Zueignungsabsicht(ggf. noch schwerer Raub) und schwere Folge des § 251 StGB (Tod des Opfers) und gefahrspezifischer Zusammenhang (der Tod muss durch den Raub verursacht sein, strittig, ob auch bei bloßem Versuch des Raubes möglich, nach h.M. ja ) und Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB) |
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Erpressung (Vermögen und Willensfreiheit) |
§ 253 StGB Erpressung 1. objektiver Tatbestand Nötigungshandlung Vermögensverfügung 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz rechtswidrige Bereicherungsabsicht |
§§ 253, 255 StGB räuberische Erpressung Grundtatbestand1. objektiver Tatbestand Nötigungshandlung Vermögensverfügung 2. subjektiver Tatbestand rechtswidrige Bereicherungsabsicht 1. objektiver Tatbestand qualifizierte Nötigung (Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz Durch den Verweis des § 255 StGB auf § 249 StGB ist die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des Raubes möglich, also §§ 242, 249, 255 StGB §§ 242, 249, 250 Abs. 1, 255 StGB §§ 242, 249, 250 Abs. 2, 255 StGB §§ 242, 249, 251 255 StGB. Zu diesen Tatbeständen siehe die obere Zeile. |
§§ 253, 250, 255 StGB schwere räuberische Erpressung Nötigungshandlung Vermögensverfügung rechtswidrige Bereicherungsabsicht und qualifizierte Nötigung (Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB bzw. § 250 Abs. 2 StGB |
§ 251 StGB
Erpressung mit Todesfolge Nötigungshandlung Vermögensverfügung rechtswidrige Bereicherungsabsicht und qualifizierte Nötigung (Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)und schwere Folge des § 251 StGB (Tod des Opfers) und gefahrspezifischer Zusammenhang (der Tod muss durch den Raub verursacht sein, strittig, ob auch bei bloßem Versuch des Raubes möglich, nach h.M. ja ) und Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB) |
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Einzelnachweise
- ↑ M. Andrae: Qualifikation Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil), Universität Potsdam, 2010
- ↑ Qualifikation im IPR. Abgerufen am 28. Dezember 2019.
- ↑ Thomas Fischer: Kommentar zum Strafgesetzbuch. 66 Auflage. 2019 S. § 12 Rn. 8.
- ↑ Holm Putzke: Der strafbare Versuch. JuS 2009, S. 985–990 (989).
- ↑ Vgl. mit weiteren Nachweisen: Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 211, Rn. 88ff.
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