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Schwippschwager
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Schwippschwägerschaft ist eine landläufige Bezeichnung für die sogenannte entfernte Schwägerschaft. Schwippschwager oder Schwippschwägerin (In manchen Teilen Österreichs Schwiegerschwager und Schwiegerschwägerin genannt) sind demzufolge miteinander nicht blutsverwandte Personen, die als Angehörige von Ehe- bzw. Lebenspartnern in einem über mehrere Grade oder „Ecken“ hinweg vermittelten verwandtschaftsähnlichen Familienverhältnis stehen.
Hiermit ist insbesondere das Verhältnis der Geschwister des einen zu den Geschwistern des anderen Ehe- oder Lebenspartners sowie das Verhältnis zwischen den Ehegatten oder Partnern von Geschwistern gemeint.
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch auf andere entfernte Schwägerschaftsverhältnisse ausgedehnt, z. B. Geschwister, Onkel und Tanten von Schwiegerkindern sowie angeheiratete Onkel und Tanten des Gatten oder Partners. Gelegentlich werden auch Gegenschwiegereltern (Eltern des Schwiegerkindes) und Stiefgeschwister als Schwippschwäger bezeichnet.
Beispiele
Geschwister von Schwager/Schwägerin: Anton heiratet Claudia. Einerseits sind Anton und Bernd, andererseits Claudia und Claudio Geschwister. Claudia ist Bernds Schwägerin (Brudergattin). Dann sind Bernd und Claudio Schwippschwäger.
Gatte von Schwager/Schwägerin (süddt. Geschwey): Der Begriff wird aber auch auf das Verhältnis angewandt, das zwischen dem Ehe- oder Lebenspartner des einen Geschwisters und dem Ehe- oder Lebenspartner des anderen Geschwisters besteht: Dora heiratet Bernd. Und auch Anton, der Bruder von Bernd, ist verheiratet, nämlich mit Claudia. Bernd ist Claudias Schwager (Gattenbruder). Dann sind Claudia und Dora Schwippschwägerinnen.
Zum besseren Einprägen lässt sich formulieren: Schwippschwäger(innen) sind Geschwister der Ehepartner eigener Geschwister, oder Ehepartner von Geschwistern des eigenen Ehepartners.
Etymologie
Einer volksetymologischen Interpretation zufolge soll der Vorsilbe Schwipp- die Bedeutung „schwanken, schwappen“ innewohnen. Die „schwippschwägerliche“ Beziehung sei dadurch gekennzeichnet, dass je nachdem, aus welcher Richtung man das Verhältnis betrachtet, immer der eine Partner Schwager und der andere Schwippschwager (gewissermaßen schwipp oder schwapp) sei: Der Bruder des einen Partners ist gleichzeitig Schwager des anderen Partners und Schwippschwager der Geschwister des anderen Partners. Analog ist die Schwester des einen Partners gleichzeitig Schwägerin des anderen Partners und Schwippschwägerin der Geschwister des anderen Partners.
In Wirklichkeit dürfte es sich jedoch entweder um eine Verkürzung aus dem Wort Schwester handeln (Geschwisterschwager) oder um eine Reduplikation des Anlauts von Schwager (vgl. die Bildung von gritzegrün).
Rechtliches
Laut § 1590 BGB besteht eine Schwägerschaft im Rechtssinne nur zwischen dem Ehegatten und den (Bluts-)Verwandten des anderen Ehegatten. Entsprechendes gilt gemäß § 11 LPartG. Somit haben Schwippschwäger kein Zeugnisverweigerungsrecht und auch die Befangenheitsregeln, die für Verschwägerte gelten, werden auf Schwippschwäger nicht angewandt. Dies gilt jedoch aufgrund europarechtlicher Bestimmungen nicht im Öffentlichen Auftragswesen: Hier gelten auch entfernt verschwägerte Personen als befangen; sie sind „voreingenommene Personen“ im Sinne des § 16 Vergabeverordnung (VgV).
Weblinks
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