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Lebenspartnerschaftsgesetz

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Dieser Artikel erläutert den Status des deutschen familienrechtlichen Instituts der Lebenspartnerschaft. Zum Überblick über gleichgeschlechtliche Partnerschaften in anderen Ländern bzw. im Allgemeinen siehe Eingetragene Partnerschaft.
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Fundstellennachweis: 400-15
Datum des Gesetzes: 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266)
Inkrafttreten am: 1. August 2001
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Juni 2014
(BGBl. I S. 786)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2014
(Art. 5 G vom 20. Juni 2014)
GESTA: C011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der Adoption für Nicht-Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft nicht begründen; für sie ist weiterhin allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wird umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der Anerkennung Partnerschaften von Personen gleichen Geschlechts in anderen Ländern enthält der Artikel eingetragene Partnerschaft.

Im Jahr 2010 gaben im Mikrozensus des deutschen Statistischen Bundesamts rund 63.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Im Mai 2011 gab es in Deutschland knapp 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften, davon waren rund 40 Prozent Lebenspartnerschaften von Frauen.[1]

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) durch deutsche Stellen bestimmt sich nach Art. 17b EGBGB. Maßgeblich ist demnach für die Begründung, die Wirkung der Lebenspartnerschaft unter den Lebenspartner, für das Güterrecht und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft das Recht des registerführenden Staates. Eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung durch die fremde Rechtsordnung ist zur Vermeidung schwieriger Anpassungs-Qualifikationsprobleme nicht zu berücksichtigen[2] (Sachnormverweisung).

Die Anwendbarkeit des LPartG ist abweichend von der Anwendung des Eherechts geregelt, das grundsätzlich auf das Heimatrecht jedes Verlobten verweist. Grund dafür ist, dass die Rechtsordnungen vieler Staaten eine eingetragene Partnerschaft nicht vorsehen. Somit bliebe einem Ausländer, der einem solchen Staat angehört, die Begründung einer Lebenspartnerschaft selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt versagt.[3] Stärker als die Staatsangehörigkeit fällt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner ins Gewicht, da die Zuständigkeit der beurkundenden Behörden im Länderrecht geregelt wird und die meisten Bundesländer eine am Wohnsitz gebundene Zuständigkeit festgelegt haben. Das hat zur Folge, dass Ausländer ohne Aufenthalt in Deutschland oder einen sonstigen Inlandsbezug, deren Heimatrecht keine Lebenspartnerschaft kennt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland nur dann betreiben können,[2] wenn die nach Landesrecht zur Eintragung berufene Registerbehörde gemäß dem Landesverfahrensrecht zuständig ist, was derzeit nur in Bayern möglich ist.[4]

An die Teilfrage des Lebenspartnerschaftsnamens wird gesondert angeknüpft. Auf Deutsche findet § 3 LPartG Anwendung. Ist mindestens einer der Lebenspartner Ausländer, kann gemäß Art. 17b Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 EGBGB entweder der Lebenspartnerschaftsname nach dem Recht des Staates gewählt werden, dem einer der Lebenspartner angehört oder, falls ein Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, deutsches Recht (§ 3 LPartG) bestimmt werden.

Inhalt

Der Lebenspartnerschaft kann ein Versprechen, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen (entspricht dem Verlöbnis), vorausgehen. Aus dem Versprechen kann jedoch nicht auf Eingehung einer Lebenspartnerschaft geklagt werden. Es hat zwar einen symbolischen Charakter, doch in einem Gerichtsverfahren kann das Versprechen für eine Zeugnisverweigerung bedeutend sein.

Begründung

Auf die Zulässigkeit, eine Lebenspartnerschaft im Inland zu begründen, finden sowohl für einen Deutschen als auch für einen Ausländer stets deutsche Vorschriften Anwendung (Art. 17b Abs. 1 EGBGB).

Voraussetzungen

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist zulässig,

  1. wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind (§ 1 Abs. 1 LPartG);
  2. wenn keiner der Erklärenden bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (Monogamie, § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG)
  3. wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird (Inzest, § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG).

Anders als die Ehefähigkeit tritt die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit ein. (Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG) Der Nachweis der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird anhand der Personenstandsbücher geführt. Ist der Erklärende Ausländer, hat er seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Im Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis weist das Ledigkeitszeugnis nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG nach; der Beleg der rechtlichen Voraussetzungen des Heimatstaates muss wegen Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erbracht werden.

Form, Verfahren und Zuständigkeit

Die Erklärung, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, ist höchstpersönlich, bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1 LPartG). Sie erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit. Die Begründung der Lebenspartnerschaft geschieht nach § 1 LPartG gegenüber dem Standesbeamten. Die einzelnen Länder haben allerdings nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit, andere Zuständigkeiten festzulegen. Davon macht aktuell nur Bayern Gebrauch. Nach dem dortigen Ausführungsgesetz ist neben dem Standesbeamten auch jeder Notar zur Entgegennahme der Erklärungen zuständig.[5]

Beim Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes war die Regelzuständigkeit des Standesbeamten noch nicht festgelegt, da diese Bestimmung nach Art. 84Vorlage:Art./Wartung/buzer Abs. 1 GG a.F. der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte.[6] Die Hälfte der Länder haben, wie im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vorgesehen, von Anfang an die Standesämter mit dieser Aufgabe betraut. In den anderen Bundesländern waren zunächst verschiedene sonstige Behörden (häufig die Landkreise und kreisfreien Städte) zuständig.[7] Zuletzt wurde die Zuständigkeit der Standesämter in Thüringen zum 1. Januar 2011[8] und in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2012[9] begründet.

In allen Bundesländern ist ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen.[10] Ein bayerischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder Deutschlands, haben, was von manchen nicht ansässigen Ausländern (insb. Österreichern) genutzt wird.

Wirkung zwischen den Lebenspartnern

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens stimmen mit den Regelungen bezüglich des Ehenamens überein. Eine Einbenennung eines Kindes erfolgt nach § 9 Abs. 5 LPartG. Näheres siehe unter: Namensrecht

Güterrecht

Für das Güterrecht verweist § 6 LPartG vollständig auf das eheliche Güterrecht. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die güterrechtlichen Verhältnisse können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (Ehevertrag) anderweitig geregelt werden (§ 7 LPartG).

Erbrecht

Einem deutschen Lebenspartner steht ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten seines verstorbenen Partners zu (§ 10 Abs. 1, 2 LPartG). Wurde er durch seinen verstorbenen Partner enterbt, hat er nach dessen Ableben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Deutsche Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (entspricht dem Ehegattentestament). Damit ist auch ein Berliner Testament möglich.

Verstirbt ein ausländischer Lebenspartner, so richtet sich das Recht der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte. Auf die Staatsangehörigkeit der Erben kommt es nicht an. Sieht das Heimatrecht des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner vor (weil es z. B. eine Lebenspartnerschaft nicht anerkennt), richtet sich seine erbrechtliche Stellung nach dem Recht des Staates, in dem das Lebenspartnerschaftsregister geführt wird. Für im Inland belegene Grundstücke und Eigentumswohnungen kann der Erblasser im Testament deutsches Recht wählen.

Steuerrecht

Einkommensteuer

In den Jahren 2001 bis 2011 wurden Lebenspartner steuerrechtlich bei der Einkommensteuer (Splittingtarif) schlechter behandelt als Ehepartner. Das Ehegattensplitting und das Steuerklassenwahlrecht wurden verwehrt. Lediglich Vorsorgeaufwendungen konnten als Sonderausgaben und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in einer begrenzten Höhe angesetzt werden. Ab dem Steuerjahr 2012 wurden infolge einer Reihe von befürwortenden Urteilen von Finanzgerichten den Anträgen auf Splittingverfahren und auf Steuerklassenänderung in den meisten Bundesländern stattgegeben.

Am 6. Juni 2013 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner vom 7. Mai 2013;[11] demnach ist die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Somit besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf Steuerklassenänderung und Splittingverfahren. Bis zur endgültigen rechtlichen Ausgestaltung bleiben die entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes anwendbar, müssen jedoch auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden. Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend zum 1. August 2001; sofern die Lebenspartner den bisherigen Steuerbescheiden widersprochen haben, können sie entsprechende Steuerrückzahlungen erhalten.

Rechtliche Unterschiede der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe gab es im Einkommensteuerrecht bis 2013. Es fehlte bis zu jenem Jahr eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting[12], Steuerklassenwahlrecht, Verdopplung des Sparer-Pauschbetrages) und im 5. Vermögensbildungsgesetz[13].

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur geforderten Gleichstellung in der Einkommensteuer, die vom Bundestag im Juni 2013 beschlossen wurde, erfolgte die Gleichstellung in der Einkommensteuer.

Teilnahme am Splittingverfahren

Am 9. November 2010 entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Ausschluss von Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.[14] Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich durch Beschluss vom 16. Mai 2011 der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen angeschlossen, dass Lebenspartner mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Änderung der Lohnsteuerklassen von I / I in III / V verlangen können.[15] In weiteren Entscheidungen haben Ende 2011/Anfang 2012 das Finanzgericht Schleswig-Holstein[16], das Finanzgericht Köln[17] und das Finanzgericht Bremen[18] für die Gleichstellung in der Einkommensteuer gestimmt. Der Bundesfinanzhof hat den vom Niedersächsischen Finanzgericht gewährten vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis bestätigt, sich aber inhaltlich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung verpartnerter Paare in der Einkommensteuer auseinandergesetzt. Es ist allerdings eine Revision zu dieser Frage bei ihm anhängig. Ferner liegen dem Bundesverfassungsgericht seit 2006 drei Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung vor.[19] Für das Steuerjahr 2012 lehnen lediglich die Bundesländer Bayern und Sachsen es ab, dem Antrag eingetragener Lebenspartner auf Splitting stattzugeben, wie aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linken-Steuerexpertin Barbara Höll hervorgeht.[20] Mit dem "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" ist ab 2013 die Teilnahme am Splitting-Verfahren erlaubt.

Steuerklassenänderung

Ende Februar/Anfang März 2012 ermöglicht die deutsche Finanzverwaltung aufgrund der verschiedenen befürwortenden Beschlüsse der Finanzgerichte im Wege der Verwaltungsanweisung, dass zukünftig dem Antrag von Lebenspartnern auf Steuerklassenänderung stattgegeben wird.[21][22][23] In 13 Bundesländern können nunmehr ab dem Jahr 2012 lesbische und schwule Paare auf Wunsch in eine der Steuerklassen eingeteilt werden, die dem Ehegattensplitting entspricht. Nur in den Bundesländern Bayern, Sachsen und dem Saarland ist dies laut Bundesfinanzministerium nicht möglich.[20] Im Februar 2013 gewährt der Bundesfinanzhof in München Lebenspartnerschaften vorläufig bis zur kommenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht das Ehegattensplitting und die Steuerklassenänderung.[24] Mit dem "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" ist ab 2013 auch die Wahl der Steuerklasse wie bei Ehegatten erlaubt.

Außergewöhnliche Belastung: Unterhalt

Bei der Einkommensteuer kann der Lebenspartner durchsetzen, dass Unterhaltsverpflichtungen seinem Partner gegenüber einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Hat dieser keine oder nur geringe eigene Einkünfte und besitzt er kein oder nur ein geringes Vermögen, kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des anderen Lebenspartners nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Auf Antrag kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Lebenspartners vermindern den Betrag von 8.004 Euro, soweit sie 624 Euro übersteigen.[25] Soweit eine ab 2013 gesetzlich erlaubte einkommensteuerliche Zusammenveranlagung von den Lebenspartnern gewählt wird, kann der Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe

Vorsorgeaufwendungen für den Lebenspartner wie für den Ehepartner zur Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlichen Leistungsniveau sollen nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab Januar 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar sein.[26]

Freistellungsauftrag bei Kapitalerträgen

Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen ihrer Kapitalerträge und können ab 2013 entweder gemeinschaftliche oder aber weiterhin Einzel-Freistellungsaufträge erteilen.

Schenkung- und Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. Juli 2010, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist[27], was vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 übernommen wurde. Im Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (bis einschließlich 2010 nur in Bezug auf Steuersätze, nicht in den Freibeträgen gleichgestellt); erfolgte ab 2011 die Gleichstellung.[28] Nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung haben Lebenspartner nunmehr denselben Freibetrag wie Ehepartner (500.000 Euro statt vorher 307.000 für Ehepartner bzw. 5.200 Euro für Lebenspartner), auch beim Versorgungsfreibetrag (jetzt 256.000 Euro) ist eine Gleichstellung eingeführt worden (§ 17 ErbStG n.F.). Ebenso sind die Steuersätze ab 2011 gleich. Wie beim überlebenden Ehepartner richten sich diese nach der Steuerklasse 1 (Eingangssteuersatz 7 %).

Gemäß § 3 Grunderwerbsteuergesetz sind Lebenspartner Ehegatten bei der Grunderwerbssteuer gleichgestellt, so dass sie zum Beispiel keine Grunderwerbssteuer zahlen müssen, wenn sie ein Grundstück des Partners durch Veräußerung oder von Todes wegen erwerben.

Kirchensteuer

2014 werden verpartnerte Paare, die Kirchensteuer zahlen, gleichgestellt. Die Vorteile des Splittingtarifs kommen den Lebenspartnern bei der Festsetzung der Kirchensteuer zugute. [29]

Steuerliche Förderung bei der Riester-Rente

Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz wird ab 2014 die mittelbare Zulagenberechtigung beim Lebenspartner angewandt.

Gewährung der Wohnungsbau-Prämie

Im Wohnungsbau-Prämiengesetz wird seit 2014 in § 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz das Vermögen des Lebenspartners angerechnet und die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie gleichgestellt. [30]

Auszahlung des Kindergeldes

Mit der Gleichstellung des Bundeskindergeldgesetz im Jahre 2014 kann die Auszahlung des Kindergeldes auch an den Lebenspartner erfolgen.

Sorgerecht

Die elterliche Sorge gegenüber einem leiblichen Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der Lebenspartner eines alleine zur elterliche Sorge Berechtigten, erwirbt nach § 9 LPartG, wie ein Stiefelternteil nach § 1687b BGB, ein kleines Sorgerecht.

Adoption

Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind alleine, ist, wie bei Ehegatten, die Einwilligung des anderen Teils erforderlich (§ 9 Abs. 6 LPartG). Eine Stiefkindadoption ist hingegen möglich, vorausgesetzt, es handelt sich um das leibliche Kind des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 7 LPartG). Ebenso entschied das Bundesverfassungsgericht am 19. Februar 2013, dass eine sukzessive Zweitadoption (siehe Regenbogenfamilien) erlaubt ist.[31] Dem Bundesverfassungsgericht liegen Verfahren zur Prüfung des Verbots der gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner vor.[32]

Sozialrecht

Im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung, Wohngeld, BAföG) sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten gegebenenfalls Rente wegen Todes und sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Im Mai 2011 urteilte der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil, dass verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare die gleichen Rentenansprüche wie Mann und Frau in einer Ehe haben.[33]

Arbeitsrecht

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem die Vergütung von verheirateten Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auch für verpartnerte Angestellte anzuwenden seien. Bislang hatten Arbeitgeber den Ortszuschlag nur im Fall einer Ehe erhöht.[34] Nachdem diese Besserstellung heterosexueller Partnerschaften auch für Lesben und Schwule galt, wurde in den neu geschlossenen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L), die in den Jahren 2005 und 2006 zustande kamen, der Wegfall des erhöhten Ortszuschlags beschlossen. Allerdings erfolgte die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst explizit im Wortlaut der Verträge, wie z. B. bei Arbeitsbefreiungen wegen Tod oder Niederkunft des Lebenspartners.[35] Auch bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts[36] Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen. Einem hinterbliebenen Lebenspartner ist danach die gleiche Hinterbliebenenrente zu gewähren wie einem hinterbliebenen Ehepartner.

Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die betriebliche Hinterbliebenenversorgung auch für die verpartnerten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewähren ist.[37]

Besoldungs- und Versorgungsrecht im Beamtenrecht

Im Beamtenrecht des Bundes (Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) und der Länder ist eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften erfolgt. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte eine Hinterbliebenenversorgung und einen Familienzuschlag.[38]

Verpartnerte Landesbeamte aller Bundesländer: Baden-Württemberg[39][40], Bayern[41], Bremen, Berlin, Brandenburg[42], Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen[43], Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland[44], Hessen[45][46], Schleswig-Holstein[47], Sachsen[48], Sachsen-Anhalt[49] und Thüringen[50] sind den verheirateten Landesbeamten gleichgestellt.

Am 1. April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof[51], dass verpartnerten Beschäftigten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Rahmen ihres Rechtes auf das gleiche Arbeitsentgelt eine Witwen-/Witwerrente zustehen kann. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften Witwen bzw. Witwerbezüge erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des „Arbeitsentgelts“ fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren, einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 3. Dezember 2003.[52][53][54][55] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll sich aus dem Urteil des EuGH jedoch nicht ergeben, dass verpartnerte Beamte wie Verheiratete einen Familienzuschlag verlangen können.[56]

Im Oktober 2010 verabschiedete die deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der die Gleichstellung in Besoldung und Versorgung bei verpartnerten Bundesbeamten und Soldaten vorsieht.[57][58] Ende Oktober 2010 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, dass homosexuelle, verpartnerte Bundesbeamte die gleichen Versorgungsrechte haben.[59][60] Der Gesetzentwurf wurde am 2. Dezember 2010 im Bundestag beraten.[61] Per Rundschreiben vom 17. Dezember 2010 hat das BMI die bezügezahlende Stellen angewiesen Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften Besoldungsleistungen zu gewähren.[62] Im September 2011 verabschiedete nach dem Bundestag der Bundesrat den Gesetzentwurf.[63] Am 1. August 2012 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, wonach verpartnerte Bundesbeamte rückwirkend zum Jahre 2001 im Familienzuschlag gleichzustellen sind. Die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) ist seit dem 1. August 2001 unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3Vorlage:Art./Wartung/buzer Abs. 1 GG.[64] Mit Einfügung des § 17b BBesG gelten auf die Ehe bezogene Vorschriften entsprechend für Lebenspartnerschaften.

Rentenanspruch

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg bekräftigte, dass homosexuelle Lebenspartnerschaften bei der Regelung der Altersvorsorge künftig mit der Ehe gleichzustellen seien. Ein ehemaliger Angestellter der Stadt Hamburg, der zwischen 1950 und 1990 im öffentlichen Dienst gearbeitet hatte, hatte geklagt. Seit 1969 lebte er ununterbrochen mit seinem Partner zusammen, 2001 schlossen beide eine Lebenspartnerschaft. Als er daraufhin eine Erhöhung des Rentenanspruchs forderte, lehnte sein Arbeitgeber dies ab. Schwule und lesbische Staatsangestellte können rückwirkend entsprechende Leistungen nachfordern.

In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen.[65] Auch die überlebenden Lebenspartner haben seitdem nach § 46 Abs. 4 SGB VI Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente (§ 47 Abs. 4 SGB VI).

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln.[66]

Auswirkungen im Landesrecht

Vor der Föderalismusreform hatten die Länder Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg Anpassungen im Landesrecht bereits vorgenommen (Befangenheitsregelungen, Totensorge etc.). Nach der Föderalismusreform, bei der es möglich wurde, voneinander und vom Bund abweichenden Bestimmungen zur Beamtenbesoldung zu treffen, haben dreizehn Bundesländer Baden-Württemberg,[39][67] Bremen, Berlin,[68] Brandenburg,[69][70] Hamburg,[71] Mecklenburg-Vorpommern,[72] Niedersachsen,[73] Nordrhein-Westfalen,[74] Saarland,[75] Rheinland-Pfalz,[44] Hessen,[45] Schleswig-Holstein[47] und Sachsen-Anhalt[49] als Bundesländer die völlige Gleichstellung Lebenspartner im Landesrecht durchgesetzt.

Aufhebung und Unterhalt

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und für den Unterhalt bestimmt sich nach § 661 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 606a Abs. 1 ZPO; die EheVO-II (Brüssel IIa) findet keine Anwendung. Demnach ist die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen, wenn einer der Lebenspartner Deutscher ist, einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutschland Registerort ist. Damit ist die Zuständigkeit klägerfreundlicher geregelt als für einen Ehegatten, welcher Scheidung oder Unterhalt begehrt.

Aufhebung

Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden (§ 15 LPartG). Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung einer oder beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach dieser beurkundeten Trennungserklärung und abgelaufener zwölf Monate bei einvernehmlicher oder drei Jahre bei einseitiger Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben, sofern die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft nicht als unzumutbare Härte anzusehen war.

Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung

Gemäß § 12 ist der Unterhalt nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechend dem nachehelichen Unterhalt zu behandeln. Auch der Versorgungsausgleich ist gemäß § 20 gleichgestellt.[76]

Bestattungsrecht

Nach dem Bestattungsrecht der meisten deutschen Bundesländer ist der Lebenspartner gleich einem Ehepartner berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung des verstorbenen Lebenspartners zu sorgen.

Sonstige Wirkungen

Partnerschaften nach ausländischem Recht

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.[83]

Bei einer ausländischen Behörde abgeschlossene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, entfaltet aber in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (besondere ordre-public-Klausel, Art. 17b Abs. 4 EGBGB). Reicht die rechtliche Wirkung einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft weniger weit als in Deutschland, gilt wegen Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Grundsatz des schwächeren Rechts. Um deutsches Recht zur Anwendung zu bringen, besteht jedoch die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft auch an einem Registerort in Deutschland zu begründen (Art. 17b Abs. 3 EGBGB).

Die Urkunde einer ausländischen Partnerschaft muss gegebenenfalls übersetzt und legalisiert werden. Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig, als Ehe gültig oder in eine Lebenspartnerschaft umzudeuten ist, ist strittig. Der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine in Kanada geschlossene Ehe zwischen zwei Männern als Lebenspartnerschaft ins Melderegister einzutragen ist.[84]

Rechtliche Unterscheidung zur Ehe

Die eingetragene Lebenspartnerschaft bewirkt in Deutschland in vielen Bereichen die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, wenngleich sie rechtlich als nicht identisch mit einer Ehe angesehen wird. In wenigen Rechtsbereichen gibt es jedoch teils gravierende Unterschiede.

Verfassungsrecht

Die eingetragene Lebenspartnerschaft fällt nicht in den Schutzbereich der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Dies wird damit begründet, dass die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden könne, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne.[85] Daraus ergibt sich nicht, dass die Lebenspartnerschaft sich in ihren Rechtsfolgen von der Ehe unterscheiden muss; es ist nur ausgesagt, dass es kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Lebenspartnerschaft oder deren spezifische Ausgestaltung gibt, sondern dieses Recht vom Gesetzgeber erteilt wird und auch von diesem wieder aufgehoben werden kann. In Schrifttum und Literatur gibt es bislang nur ein Urteil, dass auf einfachgesetzlicher Ebene die Ehe als nicht durch Mann und Frau definiert sieht. Die Aktion Standesamt hatte durch ein Urteil feststellen lassen, dass die durch Grundgesetz festgelegte Definition der Ehe einfachgesetzlich nicht festgelegt wurde, allerdings wurde diese Sichtweise in der nächsten Instanz korrigiert.[86] Der Begriff der Ehe sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Recht der Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht.[87]

Mit einstimmigem Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht dann in seinen Leitsätzen festgestellt, dass eingetragene Lebenspartner, die mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes bilden.[88]

Berufsständische Versorgung

Eine Anpassung fehlt nur noch in wenigen Versorgungswerken der berufsständischen Versorgung. Die meisten Versorgungswerke haben die Hinterbliebenenversorgung an die Eingetragene Lebenspartnerschaft angepasst.[89]

Überblick über vollzogene Satzungsanpassungen ausgewählter berufsständischer Versorgungseinrichtungen[90]
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Berufsstand Nordrhein Westf.Lippe Koblenz Trier Rh.He. Pf.
Ärzte voll[91] voll[92] voll[93] voll[94] voll[95] voll[96] voll[97] voll[98] voll[99] voll[100],[101] voll[102] voll[103] voll[104] ➝ BY voll[105] voll[106] voll[107] voll[108] voll[109]
Apotheker ➝ BY voll[110] voll[111] ➝ BE ➝ W.Li. ➝ NI voll[112] voll[113] voll[114] ?[115] voll[116] ➝ BY ➝ BY voll[117] ➝ NI voll[118] ➝ SN
Architekten voll[119] voll[120] voll[121] ➝ BE ➝ NW ➝ BW ➝ NW ➝ SN ➝ BY voll[122] ➝ BY ➝ NW voll[123] ➝ SN ➝ BW ➝ SN
Ingenieure ? voll[124] ➝ BY ➝ BY voll[125] ➝ BY ➝ BY ➝ BY ➝ BY
Notare [126] ➝ SN voll[127] ➝ SN voll[128],[129] i.Anp.[130],[131] ➝ BY i.Gen.[132] ➝ SN ➝ SN
Psychotherapeuten ➝ NW voll[124] ➝ NW ➝ NI ➝ NI ➝ NI ➝ NW voll[133] voll[134] ➝ NI ➝ BY ➝ NW ➝ NW voll[135] ➝ NW
Rechtsanwälte voll[136] voll[137] voll[138] voll[139] voll[140] voll[141] voll[142] voll[143],[144] voll[145] voll[146] voll[147] voll[148] voll[149]
Steuerberater voll[150] ➝ RAe voll[151] voll[152] voll[153] voll[154],[155] voll[156] i.Gen. voll[157] [158] ➝ NW
Tierärzte ➝ Ärzte ➝ Ärzte ➝ MV ➝ MV ➝ NI ➝ NI voll[159] voll[160] voll[161] voll[162] voll[163] ➝ BY ➝ BY ➝ Ärzte ➝ TH ➝ NI [164]
Wirtschaftsprüfer ➝ NW voll[165],[166] ➝ NW i.Gen. ➝ NW
Zahnärzte ➝ Ärzte ➝ Ärzte voll[167] ➝ BE ➝ BE voll[168] voll[169] voll[170] voll[171] voll[172] ➝ BY ➝ Ärzte voll[173] voll[174] voll

Sonstiges

Neben dem für gleichgeschlechtliche, verpartnerte Paare bedeutendsten abweichenden gegenwärtigen Rechtsbereich, dem Adoptionsrecht, gibt es weitere Unterschiede beim Angehörigenstatus im § 16 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), beim Erbrecht in der Höfeordnung, bei der Fortführung des Betriebes im Todesfall in § 12 im Sprengstoffgesetz, bei der Erlaubnisfreiheit eines Umzugs einer Lebenspartnerschaftsgesellschaft nach § 17 im Versammlungsgesetz, beim strafrechtlichen Verbot der Doppellebenspartnerschaft nach § 172 im Strafgesetzbuch, bei der Drittwiderspruchsklage nach § 774 in der Zivilprozessordnung, nach § 180 im Zwangsversteigerungsgesetz und nach § 39 in der Approbationsordnung der Ärzte.

Entstehung und spätere Änderungen des Gesetzes

Vorgeschichte und Ausgangslage

Vorausgegangen war die Reform der Entkriminalisierung der Homosexualität (§ 175, reformiert 1969 (Straffreiheit für männliche Unter-18-jährige und Über-21-jährige) und 1973 (Straffreiheit für männliche Unter-18-jährige und Über-18-jährige), 1994 im Zuge der gesamtdeutschen Vereinigung aufgehoben.) Darlehensverträge und Schenkungen unter gleichgeschlechtlichen Partnern, die miteinander eine sexuelle Beziehung hatten, galten noch 1982 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Worms als sittenwidrig, was aber in 2. Instanz aufgehoben wurde. Gleichgeschlechtliches Zusammenleben galt ebenfalls als sittenwidrig, manche Paare wählten – unter anderem um dem Zusammenleben einen rechtsgültigen Titel zu geben – den Weg der Adoption. Erst 1984 entschied der Bundesgerichtshof zum Mietrecht, dass „eine allgemeingültige Auffassung, wonach das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu zweit in einer eheähnlichen Gemeinschaft sittlich anstößig sei, heute nicht mehr feststellen lasse.“[175] Er stellte auch ausdrücklich fest, dass das in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetz stehende Sittengesetz den Anschauungen der Zeit unterworfen ist. 1988 stellte das Oberlandesgericht Hamburg im Rahmen einer Prüfung, ob ein Vater seinem homosexuellen Sohn den erbrechtlichen Pflichtteil entziehen kann, fest, dass „in unserer Gesellschaft eine Vielzahl von Personen lebt, die ungeachtet ihrer Homosexualität ein sozial akzeptiertes Leben führen“, und bestätigte, dass das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Dauerbeziehung keinen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründet.[176] Bei einer Anhörung im Bundestag über eheähnliche Gemeinschaften erklärte die Vorsitzende 1988 gleich zu Beginn, dass man nur die Probleme heterosexueller Gemeinschaften erörtern wolle, da die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nur zu einem Scheitern des Vorhabens führen würde.[177]

Während in Deutschland die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Schwulenverbände Ende der achtziger / Anfang der neunziger Jahre aufgrund unterschiedlicher Entwürfe (vgl. Lebensformenpolitik) zerbrach, wurden Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dennoch lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten – allen voran Dänemark 1989 – entsprechende Gesetze erlassen hatten. Durch das Gesetz in Dänemark begannen sich auch die deutschen Mainstream-Medien mit diesem Thema zu befassen und eine allgemeine öffentliche Diskussion anzustoßen. Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen) startete nach Austritt aus dem Bundesverband Homosexualität (BVH) und Wechsel zum Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) mit einigen Mitstreitern vor allem aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik zu Beginn der neunziger Jahren eine Initiative, die Homosexuellen die Zivilehe ermöglichen sollte. Diese Initiative fand bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung. Nach einer bei der Aktion Standesamt 1992 eingereichten Klage wies das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1993 eine Verfassungsklage gegen das faktische Eheverbot ab. Erst mit dem Regierungswechsel 1998 bestand in Deutschland die Chance einer parlamentarischen Umsetzung der Gesetzentwürfe der Grünen.

Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Erste gleichgeschlechtliche Heirat in Québec

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals – von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen – rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrats nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG)) blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes[178] gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313)[179] dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

Änderungen durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG), BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon erfolgte Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der GRÜNEN und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung (u.a. Versorgungsausgleich).
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die „Scheidung“ einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten „Härteklausel“ (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Diese war ursprünglich vom SPD-geführten Land Berlin im Rahmen der Justizministerkonferenz von Bund und Ländern vorgeschlagen worden. Als die Initiative schließlich Eingang in das Gesetzgebungsverfahren fand, wurde sie von der bayrischen CSU zum Anlass genommen, erneut gegen das LPartG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts erfolgte aufgrund Antragsrücknahme nicht. Im Juli 2009 zog die bayrische Regierung ihren Normenkontrollantrag zurück.[180] Die Erfolgsaussichten des Antrages wurden allgemein als eher gering eingeschätzt.[181]

Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses vor der Schließung einer Lebenspartnerschaft als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule dann zulässig wäre.

Rezeption des Gesetzes

Rezeption durch whk, LSVD und Lesbenring

Von vielen Lesben und Schwulen – wie zum Beispiel dem Lesbenring, dem LSVD oder Mitgliedern des neuen whk – wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert[182] (siehe: Rechtliche Unterscheidung zur Ehe). Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung „bürgerlicher Sexualität“ bzw. einen Ausdruck des „Patriarchats“.[183] Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe.[184]

Kritik an Mitarbeit

Es wird die Kritik geäußert, dass die Schaffung neuer Normen für schwule und lesbische Lebensweisen dem Ziel der Gleichbehandlung aller Lebensformen, zum Beispiel auch polyamorer Familien, entgegenwirke (siehe Lebensformenpolitik). Diese Organisationen, die dem Konzept der Lebenspartnerschaft kritisch gegenüberstanden, wurden von der Bundesregierung nicht zu den Verhandlungen über das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeladen, anders als der das Lebenspartnerschaftsgesetz befürwortende LSVD.

Rezeption der deutschen Volkskirchen

Die Leitung der römisch-katholischen Kirche in Rom lehnt die Lebenspartnerschaft ab.[185] So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, die rechtliche Anerkennung einer Lebenspartnerschaft abzulehnen. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.[186] Demgegenüber ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, mit entsprechenden staatlichen Regelungen zur Lebenspartnerschaft einverstanden, soweit sie keine Gleichstellung zur Ehe darstellen.[187] Papst Franziskus hat im Gegensatz zu seinen Vorgängern keine Einwände gegen ein Lebenspartnerschaftsgesetz, solange keine Eheangleichung stattfindet.[188]

Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD „Verantwortung und Verlässlichkeit stärken“[189], wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. So seien standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen, da sie für die Beteiligten Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistands sein können. Als positiver Aspekt wird von der EKD auch aus der Sicht des evangelischen Glaubens und der evangelischen Ethik die Festigung von Verantwortungsgemeinschaften auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften angesehen.[190]

Ähnlich wie bei der evangelischen Kirche hat sich die 53. Synode des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland 1997 in folgender Weise geäußert: „Die Synode stellt fest, daß in vielen unserer Gemeinden gleichgeschlechtlich liebende Frauen und Männer integriert sind. Die Synode bittet die Gemeinden, sich um ein Klima der Akzeptanz, der Offenheit und Toleranz gegenüber homosexuell liebenden und lebenden Menschen weiterhin zu bemühen.“ In den Gemeinden der Altkatholiken werden Lebenspartnerschaften gesegnet.[191]

Rezeption durch Verfassungsrechtler

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse (Abstandsgebot). Entgegen der damaligen, allgemeinen Meinung der CDU, großer Teile der FDP (so in Bundestagsdebatten geäußert) und des SPD-geführten rheinland-pfälzischen Innenministeriums[192] erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im Übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.[179]

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten könne, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen bezögen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen. Damit übernahm das Gericht die Argumentation von Manfred Bruns, der als Vertreter des LSVD gehört worden war.

Diskussionen um ein Erweiterungsgesetz unter der Großen Koalition

Am 10. Februar 2006 diskutierte der Bundestag auf Antrag von Bündnis 90/Die Grünen über die Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Begründung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt.[193] Der Antrag verlangte von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Die Linksfraktion, die FDP und die SPD äußerten sich in der anschließenden Debatte positiv bezüglich der Intention des Antrags. Nach der Föderalismusreform ist wegen Art. 84 GG n.F. eine bundesgesetzlich geregelte Zuständigkeit des Standesamtes wohl nicht mehr möglich. Die Rednerin für die CDU/CSU-Fraktion, Ute Granold, CDU, ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuer- und Beamtenrecht erkennen. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass dies mehr als eine Einzelmeinung darstellt. Der Antrag wurde dann in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Bemühungen der GRÜNEN, den Antrag zur zweiten und dritten Lesung im Plenum zu bringen, wurden immer wieder von den Koalitionsvertretern in den Ausschüssen zum Scheitern gebracht.

Die FDP-Fraktion hat am 29. Juni 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuergesetz regeln soll.[194] Im März 2009 brachte die FDP einen Gesetzentwurf in den Bundestag zur Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch verpartnerte Paare ein.[195] Am 17. November 2006 brachten Bündnis 90/Die Grünen einen weitergehenden, umfassenden Entwurf ein.[196] Ebenso brachte die Linkspartei.PDS am 27. April 2007 einen umfassenden Entwurf zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften in den Bundestag ein.[197]

Im neuen Grundsatzprogramm erkennt die CDU an, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften „Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind“. Die Entscheidung in solchen Partnerschaften zu leben[198] und die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft wird akzeptiert. Eine Gleichstellung mit der Ehe wird hingegen abgelehnt, ebenso wie ein Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.[199] Es wird betont, dass man auch im Falle von kinderlosen Ehen am Ehegattensplitting festhalten wolle. Die Ehe stehe auch in diesen Fällen unter besonderem Schutz, Begründung: „Auch in Ehen, die ohne Kinder bleiben, übernehmen Männer und Frauen dauerhaft füreinander Verantwortung.“

Ebenso erfolgt im neuen Grundsatzprogramm der CSU ab 2007 erstmals die Anerkennung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die Form dieser Anerkennung wurde nicht näher dargestellt; die Gewährung dieser nicht näher spezifizierten Rechte wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass in diesen Partnerschaften Menschen füreinander einstehen und verlässlich Verantwortung und Sorge füreinander übernehmen. Leitbild bleibt somit für die CSU in der Gesellschaft die Ehe und eine Gleichstellung zur Ehe ist seitens der CSU nicht gewollt.[200]

Auch die SPD bekennt sich in ihrem neuen Parteigrundsatzprogramm vom Oktober 2007 zur allgemeinen Anerkennung der Lebenspartnerschaft: „Wir orientieren unser Familienbild an der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Wir wollen den Menschen kein Lebensmodell vorschreiben. Die meisten Menschen wünschen sich die Ehe, wir schützen sie. Gleichzeitig unterstützen wir andere gemeinsame Lebenswege, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, alleinerziehende Eltern. Alleinerziehende Mütter und Väter bedürfen unserer besonderen Unterstützung. Familie ist dort, wo Kinder sind und wo Lebenspartner oder Generationen füreinander einstehen.“[201]

Die Verbesserung bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den Parteiprogrammen durch CDU und CSU sowie die Bestätigung der Anerkennung der SPD fand zur Zeit der Großen Koalition auf Bundesebene kaum Entsprechungen auf Gesetzesebene. Auch bei Detailfragen wurde die Gleichstellung oftmals seitens der CDU/SPD-Regierung verweigert: so geschehen bei der Frage der behördlichen Zuständigkeit für die Verpartnerung, beim Pfändungsschutz der Altersvorsorge[202] oder bei der Neuregelung der Bundesbeamtenreform im Bundestag.[203] Nur in der verabschiedeten Reform der Erbschaftsteuer wurde der Erbschaftsteuerfreibetrag auf die gleiche Höhe (500.000 Euro) wie bei Ehegatten angepasst; diese Verbesserung der Rechtssituation ging mit einer deutlichen Erhöhung der Steuersätze für Beträge über den Freibetrag hinaus einher. Damit wurden zwar die meisten Erbschaften faktisch steuerfrei; bei größeren Erbschaften wird jedoch aufgrund der größeren Differenz in den Steuersätzen zum bisherigen Stand die Ungleichbehandlung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern erhöht.[204] Des Weiteren wurden Lebenspartnerschaften im Bereich der Einkommensteuer beim Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beim Bürgerentlastungsgesetz im Juni 2009 gleichgestellt.[205]

Entwicklungen von 2009 bis 2013: CDU/CSU/FDP-Bundesregierung

Am 22. Oktober 2009 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss vom 7. Juli 2009, der die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Betriebsrenten im öffentlichen Dienst nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für verfassungswidrig erklärt und ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufhebt (Az.: 1 BvR 1164/07).[206]

Im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags verpflichten sich die Regierungsparteien: „Wir werden […] gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“.[207][208]

Am 26. November 2009 hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags eine Analyse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 veröffentlicht. Demnach ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten in sämtlichen Bereichen verfassungsrechtlich geboten.[209]

2010 hat die CDU/CSU/FDP-Regierungskoalition neben der Gleichstellung von Lebenspartnern im BaföG im Jahressteuergesetz 2010 die Gleichstellung von Lebenspartnern in der Erbschafts- und Schenkungsteuer bei den Steuersätzen als auch die Befreiung des Lebenspartners in der Grunderwerbsteuer vorgesehen. Die Änderungen sind im Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 enthalten (BGBl. I S.1768).

Am 28. Oktober 2010 lehnte die Regierungskoalition eine Gleichstellung von Lebenspartnern in der Einkommensteuer ab.[210]

Des Weiteren beschloss die CDU/CSU/FDP Regierung einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung verpartnerter Bundesbeamter, Soldaten und Entwicklungshelfer in Besoldung und in Versorgung. Das Gesetz wurde im November 2011 verkündet (Gesetz vom 14. November 2011 - Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 58 S.2219).

Im April 2011 wurde eine Initiative von Hamburg und Berlin zur Gleichstellung homosexueller Partnerschaften im Einkommensteuer- und Adoptionsrecht wiederum von den CDU/CSU-regierten Bundesländern verhindert.[211] Im Juni 2011 wurde eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Gleichstellung eingetragener Partnerschaften im Einkommensteuerrecht abermals von den CDU/CSU-regierten Bundesländern verhindert.[212] Und das, obwohl im Mai 2011 der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Grundsatzurteil entschieden hat, dass die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern in Deutschland nicht mit EU-Recht im Einklang steht.[213] Im März 2012 erfolgte eine faktische Gleichstellung von verpartnerten Paaren in der Einkommensteuer seitens der Länderfinanzverwaltungen aufgrund mehrerer Urteile von Finanzgerichten in den verschiedenen Bundesländern.[214]

Am 18. Februar 2013 stärkt das Bundesverfassungsgericht das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Nach seinem Urteil ist das Verbot der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht verfassungsgemäß.[31]

Am 6. Juni 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen im Steuerrecht, insbesondere die Nichtgewährung des Ehegattensplittings für Lebenspartnerschaften, für verfassungswidrig. Das Gericht sah keine „gewichtigen Sachgründe für eine Ungleichbehandlung“; auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Steuerfälle ist die neue Rechtslage anzuwenden.[215] Am 27. Juni 2013 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013.

Entwicklungen ab 2013: CDU/CSU/SPD-Regierung

Im Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode vom 16. Dezember 2013 vereinbarten CDU, SPD und CSU, bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu beenden.[216]

Am 27. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner in Kraft [217]

Am 24. Juli 2014 trat das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft (BGBl. I S. 1042).

Statistik

Der Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" wird im Mikrozensus seit 2006 abgefragt.

Entwicklung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften[218]
Jahr Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften
(zusammenlebend)
darunter:
eingetragene
Lebenspartnerschaften
2006 62.000 12.000
2007 68.000 15.000
2008 70.000 19.000
2009 63.000 19.000
2009 63.000 23.000
2010 67.000 27.000
2011 73.000 32.000

In Deutschland gab es am 9. Mai 2011 nach den Erhebungen zum Zensus 2011 knapp 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften.[219] Diese Statistik wird in Zukunft laufend fortgeführt. Dies ermöglicht die Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, die zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.[220]

Laut den erhobenen Zahlen gehen mehr männliche als weibliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.[218] Ein Berliner Standesbeamter ist der Meinung, dass Frauen den rechtlichen Rahmen nicht so benötigen würden. Der LSVD ist dagegen der Ansicht, dass Frauen die Rechtslage kritischer beurteilen und sich deshalb zurückhalten.[221] Es gibt ohnehin keine Statistik, aus der man entnehmen könnte, dass die Zahl der Lesben (ob verpartnert oder nicht) gleich hoch wie die der Schwulen innerhalb der deutschen Bevölkerung wäre; insofern sind Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein männliches oder weibliches Paar sich verpartnert, nicht möglich.

Eingetragene Lebenspartnerschaften in Berlin 2001–2008[222]
Geschlecht LP Aufgelöst Aufgelöst in %
Männer 2513 unter 6
Frauen 1015 über 4
Summe 3528 191 5,4

Die Statistik von Berlin im Jahre 2008 zeigt, dass es dort 2003/2004 eine kleine Flaute gegeben hat, seitdem aber durchschnittlich 500 Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Der Unterschied zwischen den Geschlechtern verringert sich dabei. 2001 wurde jede fünfte Partnerschaft von Frauen begründet, 2005 war es jede dritte Partnerschaft. Nach Bezirken führt Tempelhof-Schöneberg (655), gefolgt von Charlottenburg-Wilmersdorf (627) und die Schlusslichter bilden Marzahn-Hellersdorf (85) und Spandau (83). Die Auflösungszahlen können nicht mit jener von heterosexuellen Partnerschaften verglichen werden, da die Lebenspartnerschaft erst seit 2001 besteht.[222]

Siehe auch

Übersichtsartikel

Formen gesetzlich anerkannter Partnerschaften

Gesetze in anderen Ländern

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zensus 2011
  2. 2,0 2,1 Heldrich in Palandt Art. 17b EG Rdnr. 2
  3. BT-Drucksache 14/3751 S. 60
  4. Standesamt I in Berlin
  5. Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009, GVBl S. 261
  6. Nach Aufhebung dieser Vorschrift im Rahmen der Föderalismusreform ist die Festlegung einer Regelzuständigkeit nicht mehr zustimmungsplichtig.
  7. Übersicht über ehemalige Zuständigkeitsgesetze auf der Seite des LSVD
  8. Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 20. Dezember 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, S. 538
  9. Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 13. Dezember 2011, Gesetzblatt für Baden-Württemberg, S. 550
  10. LSVD:Die Lebenspartnerschaft – Teil 1
  11. Beschluss des BVG vom 7. Mai 2013
  12. vgl. die hiergegen anhängige Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 909/06.
  13. § 13 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermGB).
  14. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Niedersachsen&Datum=09.11.2010&Aktenzeichen=10%20V%20309/10
  15. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=16.05.2011&Aktenzeichen=9%20V%201339/11
  16. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Schleswig-Holstein&Datum=20.12.2011&Aktenzeichen=5%20V%20223/11
  17. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20K%F6ln&Datum=07.12.2011&Aktenzeichen=4%20V%202831/11
  18. http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Bremen&Datum=13.02.2012&Aktenzeichen=1%20V%20113/11
  19. Zusammenfassung in BT-Drucksache 17/811 (PDF; 104 kB): Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07
  20. 20,0 20,1 stern.de:Schäuble bleibt bei Ehegatten-Splitting für Homo-Paare hart
  21. Queer.de: Gleichstellung im Steuerrecht faktisch erreicht
  22. LSVD: Schäuble gibt halb nach
  23. taz.de: Gleichstellung auf Umwegen
  24. Queer.de: Zweifel an eigener Rechtsprechung, Bundesfinanzhof gewährt Lebenspartnern vorläufiges Ehegattensplitting
  25. Deutscher Bundestag, Drucksache16/10432, Antwort der Bundesregierung vom 29. September 2008: Stand der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften
  26. § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (PDF; 723 kB)
  27. BVerfG: Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig – Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07/ 1 BvR 2464/07, kostenlose-urteile.de
  28. Bundestag: Zahlreiche Änderungen bei Steuergesetzen vorgesehen
  29. Gleichstellung von Lebenspartnern im Kirchensteuerrecht
  30. Deutscher Bundestag: Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen, BT-Drs. 17/8248 (PDF; 549 kB)
  31. 31,0 31,1 Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013 (Urteil vom 19. Februar 2013 zu 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09): Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Pressestelle Bundesverfassungsgericht. 19. Februar 2013. Abgerufen am 19. Februar 2013.
  32. Karlsruhe muss gemeinschaftliche Adoption durch Homo-Paare prüfen. In: Legal Tribune Online. 21. März 2013. Abgerufen am 15. Januar 2014.
  33. Zeit: Richter stärken homosexuelle Partnerschaften
  34. Urteil vom 29. April 2004, 6 AZR 101/03
  35. § 29 TVöD
  36. Bundesarbeitsgericht vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07
  37. BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig
  38. siehe § 40 Abs. 1 BBesG.
  39. 39,0 39,1 LSVD: Schneller Fortschritt für Lesben und Schwule in Baden-Württemberg
  40. tagblatt.de: Homosexuelle Beamte sind künftig gleichgestellt
  41. Süddeutsche: Mehr Rechte für homosexuelle Beamte in Bayern
  42. Queer.de: Brandenburg stellt gleich
  43. Queer.de: NRW: Gleichstellung Anfang 2011
  44. 44,0 44,1 SWR: Gleichstellung für Lebenspartnerschaften
  45. 45,0 45,1 Frankfurter Rundschau: Land billigt Homosexuellen Ansprüche zu
  46. Pressrelations: Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften – GRÜNE begrüßen Gesetzentwurf von CDU und FDP in Hesen
  47. 47,0 47,1 Landesregierung Schleswig-Holstein: Der Ehe gleichgestellt
  48. Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), Bekanntmachung des Sächsischen Landtags über den Abschluss zu einer Massenpetition vom 8. Januar 2014 (Sächsisches Amtsblatt S. 383)
  49. 49,0 49,1 Landesregierung Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung, 2. März 2010
  50. LSVD: Reformvorhaben in Thüringen
  51. EuGH, Aktenzeichen C-267/06, gesehen am 1. April 2008.
  52. Beck Verlag: EuGH: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben vom 1. April 2008.
  53. Queer.de: Witwenrente auch für Schwule
  54. Zeit: Witwerrente: EU-Richter stärken homosexuellen Partner
  55. Frankfurter Rundschau: Witwerrenten Europas Richter stärken Rechte von Schwulen und Lesben
  56. Beschluss des BVerfG vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 1830/06
  57. Frankfurter Rundschau: Geld für homosexuelle Beamte
  58. Sueddeutsche: Gleiches Geld für schwule Paare
  59. Hamburger Abendblatt: Rechte homosexueller Beamter werden gestärkt
  60. Welt:Bundesgericht stärkt Versorgungsrechte homosexueller Beamter
  61. Bundestag: Ehebezogene Regelungen werden auf Lebenspartnerschaften übertragen
  62. Bundesministerium des Innern: zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Zahlungen auf Grund des Rundschreibens zu leisten
  63. Zeit:Öffentlicher Dienst stellt homosexuelle Partnerschaften der Ehe gleich
  64. BVerfG: Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig
  65. Artikel 3 (insbesondere Nr. 4 und 5) des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I, S. 3396, 3399
  66. BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7. Juli 2009. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 26. Oktober 2009.
  67. Queer.de: Koalitionsvertrag verspricht „neues, tolerantes“ Baden-Württemberg
  68. Rot-Rot stellt Lebenspartnerschaften der Ehe gleich
  69. SPD Brandenburg: Rechtliche Rahmenbedingungen für eine moderne Familienpolitik
  70. Märkische Allgemeine: Eingetragene Lebenspartnerschaft soll in Brandenburg der Ehe gleichgestellt werden
  71. Queer.de: Brandenburg und Hamburg stellen gleich
  72. Queer.de: Meck-Pomm: Heimliche Gleichstellung schwuler und lesbischer Beamter
  73. Radio Bremen: Niedersachsen will Lebenspartnerschaften gleichstellen
  74. Queer.de: Nordrhein-Westfalen Gleichstellung ab Anfang 2011
  75. Queer.de: Saarland: Landtag beschließt Gleichstellung einstimmig
  76. Tagesschau: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung (nicht mehr online verfügbar)
  77. queer.de:Bundesregierung passt Freizügigkeitsgesetz an
  78. Obwohl nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur Zweitgeräte eines Ehegatten befreit sind, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Grundsatzurteil vom 29. April 2009, 6 C 33.08 die Befreiung auch auf Zweitgeräte des Lebenspartners ausgeweitet; LSVD: Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Rundfunkgebühr
  79. Deutscher Bundestag: Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) (PDF; 998 kB). Abgerufen am 1. Mai 2010.
  80. Bundestag: Ehebezogene Regelungen sollen auf Lebenspartnerschaften übertragen werden
  81. Sueddeutsche: Koalition für schwule Ärzte
  82. § 15 der Abgabenordnung
  83. auch Eheschließungen nimmt der Konsul nicht mehr vor, Art. 2 Abs. 7 Personenstandsreformgesetz
  84. Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als „Lebenspartnerschaft“ einzutragen – Urteil des VG Berlin vom 15. Juni 2010, Az. VG 23 A 242.08
  85. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 –
  86. AG Frankfurt a.M., Az. 40 UR III E 166/92
  87. Das Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner (PDF; 215 kB), Kritische Justiz, 27/1994, S. 106; NJW 1993, 940.
  88. BVerfG, Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013
  89. LSVD: Rechtspolitischer Jahresrückblick des LSVD
  90. Überblick über berufsständische Versorgungseinrichtungen: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV)
  91. Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Satzung
  92. Bayerische Ärzteversorgung: Navigation: Satzungsänderungen
  93. Berliner Ärzteversorgung
  94. Ärzteversorgung Land Brandenburg: Satzung
  95. Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Bremen: LSVD
  96. Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
  97. Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (PDF; 216 kB)
  98. Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern: Hinterbliebenenrente
  99. Ärzteversorgung Niedersachsen: Ärzteversorgung aktuell 2011 Niedersachsen (PDF; 727 kB) Satzungsänderung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten
  100. Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung
  101. Rheinisches Ärzteblatt: Bekanntmachung der genehmigten Satzungsänderung (PDF; 68 kB)
  102. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
  103. Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz: LSVD
  104. Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier: LSVD
  105. Versorgungseinrichtung der Ärztekammer des Saarlandes: LSVD
  106. Sächsische Ärzteversorgung
  107. Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt (PDF; 2,0 MB)
  108. Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (PDF; 113 kB)
  109. Satzung der Ärzteversorgung Thüringen
  110. Bayerische Apothekerversorgung: Kurz-Info 2011 Satzungsänderung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten
  111. Apothekerversorgung Berlin: LSVD
  112. Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen
  113. Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern
  114. Apothekerversorgung Niedersachsen: Neuregelung der Satzung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2010
  115. Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein
  116. Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe: LSVD
  117. Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung: Aktuelles Seit 1. Januar 2011 (unten, Abschnitt Satzungsänderungen)
  118. Apothekerversorgung Schleswig-Holstein: Apothekerversorgung Schleswig-Holstein
  119. Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (PDF; 196 kB)
  120. Bayerische Architektenversorgung
  121. Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin: LSVD
  122. Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Satzung In Kraft seit 1. Mai 2011
  123. Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
  124. 124,0 124,1 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
  125. Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Satzung, Stand 25. August 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012
  126. Notarkasse AdöR, München
  127. LSVD: Notarversorgungswerk Hamburg
  128. Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln
  129. Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG), Teil 1, Art. 21
  130. Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG), in der Fassung vom 20. Oktober 2010, In Kraft getreten am 1. Januar 2011
  131. LSVD
  132. Ländernotarkasse AdöR, Leipzig: LSVD
  133. LSVD: Psychotherapeutenversorgungswerk Niedersachsen
  134. Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
  135. LSVD: Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein
  136. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Satzung (PDF; 36 kB) in Kraft getreten zum 1. Januar 2011
  137. Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung: Satzung
  138. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (PDF; 128 kB)
  139. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg
  140. Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen §§ 12a, 16
  141. Satzung Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (PDF; 71 kB)
  142. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
  143. Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte, in der Fassung vom 7. Oktober 2010
  144. Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte, abgerufen am 29. März 2011
  145. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen
  146. Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern
  147. Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
  148. Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk In Kraft getreten zum 1. April 2011
  149. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt (PDF; 177 kB)
  150. Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
  151. Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg
  152. Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen Satzung
  153. Steuerberaterversorgung Niedersachsen Steuerberaterversorgung Niedersachsen Hinterbliebenenrente
  154. Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
  155. Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen: Satzungsänderung 10. Juli 2010, in Kraft getreten zum 1. Januar 2011
  156. Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
  157. Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen (PDF; 83 kB)
  158. Steuerberaterversorgungswerk Sachsen-Anhalt Satzung
  159. Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen
  160. Versorgungswerk der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern: Rechtsgrundlagen
  161. Tierärzteversorgung Niedersachsen: Satzungsänderung vom 3. November 2010 (PDF; 774 kB)
  162. Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein
  163. Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe Satzung (PDF; 188 kB)
  164. Versorgungswerk der Landestierärztekammer Thüringen (PDF; 344 kB)
  165. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
  166. Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer: Satzung
  167. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
  168. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg: Versorgungsstatut
  169. Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen: LSVD
  170. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein
  171. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
  172. Versorgungsanstalt bei der LZK Rheinland-Pfalz (PDF; 236 kB)
  173. Zahnärzteversorgung Sachsen: Satzung (PDF; 90 kB)
  174. Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt: LSVD
  175. BGHZ 92, 213, 219
  176. OLG Hamburg, NJW 1988, 977
  177. Maria Sabine Augstein: Ehe und Scheidung. Warum es für Lesben und Schwule angeblich nicht geht; Manfred Bruns: Die „Aktion Standesamt“ des SVD und der „Schwulen Juristen“, beide in: [Berliner] Senatsverwaltung für Jugend und Familie – Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (Hrsg.): Lesben. Schwule. Partnerschaften (PDF; 955 kB), Berlin 1994, in der Reihe: Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation des Referates für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, Nr. 9
  178. Grundgesetz Online: Artikel Nr.6 GG
  179. 179,0 179,1 BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 (online): Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
  180. Bundesverfassungsgericht:Bayerische Staatsregierung nimmt Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zum Lebenspartnerschaftsrecht zurück
  181. Sueddeutsche: Gleichstellung von Ehe und Homo-Ehe rückt näher
  182. Aktion 1zu1 vom LSVD: Gleiches Recht für Lebenspartnerschaften
  183. Pressemitteilung des whk: Eingetragene Partnerschaft: Homo-Ehe gehört ins Schwule Museum!, 1. Juni 1999
  184. siehe die Kölner Erklärung des whk
  185. Haltung der katholischen Kirche: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen
  186. Süddeutsche: Risse im schwarzen Block
  187. Interview mit Robert Zollitsch im Spiegel vom 18. Februar 2008: Es wäre eine Revolution.
  188. Simon Romero, Emily Schall: On Gay Unions, a Pragmatist Before He Was a Pope, New York Times vom 20. März 2013.
  189. Haltung der EKD: Verläßlichkeit und Verantwortung stärken
  190. epd: Westfälischer Präses Buß gegen Diskriminierung Homosexueller
  191. Quelle: Amtliches Kirchenblatt Nr. 2/1997, S. 12 Informationen hierzu unter: www.altkatholisch.de
  192. http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/742-14.pdf
  193. Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Gleichberechtigung für die eingetragene Lebenspartnerschaft, 7. Februar 2006
  194. FDP-Bundestagsfraktion: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (PDF; 96 kB), Drs. 16/2087, 29. Juni 2006
  195. Bundestag:Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger
  196. Bündnis 90/Die Grünen: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Drs. 16/3423, 15. November 2006
  197. Linkspartei.PDS: Gesetzentwurf Vielfalt der Lebensweisen anerkennen und rechtliche Gleichbehandlung homosexueller Paare sicherstellen (PDF; 73 kB), Drs. 16/5184, 27. April 2007
  198. CDU: Neues Grundsatzprogramm
  199. n-tv: Homosexuelle Partnerschaften – Union lehnt Gleichstellung ab
  200. Merkur:CSU anerkennt Lebenspartnerschaften im neuen Grundsatzprogramm, Oktober 2006
  201. SPD: Hamburger Programm – Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, S. 37
  202. lsvd.de: Pressespiegel: Union bei Lebenspartnern unbelehrbar, 30. November 2006
  203. Queer.de: Bundestag verabschiedet Beamtenreform ohne Gleichstellung
  204. LSVD: Erbschaftsteuerrecht
  205. LSVD: Lebenspartner werden im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gleichgestellt
  206. BVerfG: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfassungswidrig, 7. Juli 2009.
  207. Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU, FDP für die 17. Legislaturperiode; Quelle: CDU (PDF; 643 kB)
  208. Entwurf vom 24. Oktober 2009 zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU, FDP für die 17. Legislaturperiode; Quelle: FDP (PDF; 5,0 MB)
  209. Bundestag, Analyse 2009 (PDF; 110 kB)
  210. Queer.de: Regierung lehnt Gleichstellung in der Einkommensteuer ab
  211. Queer.de: Bundesrat votiert gegen Gleichstellung (18. April 2011)
  212. Queer.de: CDU-Länder verhindern wieder die Gleichstellung (20. Juni 2011)
  213. Queer.de: EU-Richter: In Deutschland werden Homo-Paare diskriminiert (10. Mai 2011)
  214. Die Welt: Ehegattensplitting vorläufig auch für homosexuelle Paare
  215. BVerfG, 2 BvR 909/06, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2013.
  216. Deutschlands Zukunft gestalten (PDF-Datei; 1,24 MB). Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode auf der Website der Christlich Demokratischen Union Deutschlands. Abschließende Fassung vom 27. November 2013, abgerufen am 28. November 2013.
  217. Bundesgesetzblatt.de:Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
  218. 218,0 218,1 https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/EingetrageneLebenspartnerschaften.html
  219. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 31. Mai 2013
  220. Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826)
  221. dieStandard.at: Fünf Jahre Lebenspartnerschaft in Deutschland, 31. Juli 2006
  222. 222,0 222,1 7 Jahre Homo-Ehe: 3.500 Verpartnerungen in Berlin, queer.de, 31. Juli 2008
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