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Sedisvakanz

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Wappentimbrierung bei Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles
2005 nach dem Tod Johannes Paul II. herausgegebene Euromünze des Vatikans (Rückseite einer Zwei-Euro-Münze)

Sedisvakanz (lateinisch sedes ‚Stuhl‘ und vacans ‚leer, unbesetzt‘) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Amt, insbesondere ein Bischofsamt und hier vor allem der Stuhl Petri oder das Papstamt in der katholischen Kirche, nicht besetzt ist. Im Folgenden ist nur von der Sedisvakanz des Papstamtes die Rede.

Begriff

Die Sedisvakanz beginnt mit dem Tod oder dem Amtsverzicht (Abdikation) des Papstes. Dieser Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kam aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor, 1415 beim erzwungenen Rücktritt Gregors XII, und 2013 beim Rücktritt von Benedikt XVI.. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst ist, auch von anderen Bistümern: Einen so genannten Altbischof, der mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet, gibt es in diesem Sinne dort nicht. Auch die Rolle eines „Altpapstes“, insbesondere das Verhältnis zu seinem Nachfolger, ist in keiner Weise geregelt. Dies mag auch ein Grund für die Seltenheit päpstlicher Amtsverzichte sein. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Rücktritt eines Papstes vor dem Rücktritt Benedikts XVI. im Jahr 2013 der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war.

Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, während dessen der Papst zwar lebt, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen, jedoch gibt es Handlungen, wie z. B. die Ernennung von Bischöfen und die Kreierung von Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind. Diese Situation führte dazu, dass Diskussionen über die Notwendigkeit einer kanonischen Vertretungs-/Rücktrittsregelung nicht mehr nur hinter den verschlossenen Türen des Vatikans, sondern zunehmend auch in der Öffentlichkeit geführt wurden.

Der Begriff der außerordentlichen Sedisvakanz geht davon aus, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition aufgrund der Verheißung Christi in Mt 16,18 („Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen.“) üblicherweise ausgeschlossen. Allerdings wird der Vorwurf der außerordentlichen Sedisvakanz von einigen traditionalistischen katholischen Kreisen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil erhoben. Es gab jedoch, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert, oft die Situation, dass sich zwei oder mehr „Päpste“ um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein „Pontifikat“ zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber streng genommen vakant war.

Tod des Papstes

Trotz der zweifellos vorhandenen Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo dem verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen – nicht dem Papstnamen – rief und fragte, ob er schlafe. In der derzeit geltenden Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis (UDG) hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Vorgänge während der Sedisvakanz neu gefasst. Er hat darin die bereits geltenden Regeln in weiten Teilen bestätigt. In dieser UDG ist zwar von der Hammerfrage nicht mehr die Rede, so dass diese rituelle Handlung als obsolet betrachtet werden kann. Es herrschte allerdings Unklarheit darüber, ob beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 die Hammerfrage zur Anwendung kam. In verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz wurde dies bestätigt, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter nicht im Detail über die aktuellen Vorgänge informiert waren und deshalb auf bekannte, aber dennoch nicht mehr aktuelle Informationen zurückgreifen mussten. In Presseberichten, für die möglicherweise sorgfältiger recherchiert werden konnte, wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt sei.[1]

Benachrichtigung der Öffentlichkeit

Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich in kürzester Zeit um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.

Zerstörung von Fischerring und Siegeln

Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation päpstlichen Rechts der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring, zerbrochen.

Rechtsfolgen

Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend unbeschränkte Vollmachten. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikan nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in der o. g. UDG genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass die notwendigen Funktionen des Papstamtes auf das Kardinalskollegium übergehen und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was auf Grund der hohen Zahl von Kardinälen jedoch nicht mehr praktikabel ist. Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Völlig unantastbar sind die Regeln des Konklaves.

Jurisdiktion

Das Kardinalskollegium hat gem. Kapitel I Nr. 1 der o. g. UDG „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des in der UDG festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.

Exekutive

Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).

Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie

Mit dem Tod des Papstes verlieren alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie ihr Amt. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar für die Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z. B. die Nuntien) bleiben unberührt.

Beisetzung des Papstes

Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Ableben des Papstes stattfindet.

Die Privatgemächer des verstorbenen Papstes werden vom Camerlengo versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.

Dauer

Die Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den Fristen in drei Stufen:

Die erste Stufe ist die Beisetzung des Papstes. Sie soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG).

Die zweite Stufe reicht bis zum Beginn des Konklaves. Die Kardinäle müssen nach dem Tod des Papstes 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja z.T. recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag auszudehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG).

Die dritte Stufe reicht vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl. Die „erste Runde“ der Abstimmungen dauert drei Tage, mit einer Abstimmung am Nachmittag des ersten Tages und danach jeweils zwei Wahlgängen am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Danach können die Kardinäle mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgt. Papst Benedikt XVI., änderte diese Regelung 2007, so dass bei zukünftigen Papstwahlen nach mehr als 33 Wahlgängen weiterhin die Zweidrittelmehrheit notwendig ist. Ebenso ist eine Stichwahl nicht mehr zulässig.

Die Sedisvakanz im April 2005 dauerte vom Tod von Johannes Paul II. bis zur Wahl von Benedikt XVI. 17 Tage.

Die längste Sedisvakanz der Geschichte dauerte jedoch fast drei Jahre, nachdem sich die Kardinäle nach dem Tod von Clemens IV. am 29. November 1268 bis zur Wahl von Gregor X. am 1. September 1271 auf keinen Kandidaten einigen konnte, da die Kardinäle in ein kaiserliches und ein französisches Lager gespalten waren. Auf Anraten des heiligen Bonaventura von Bagnoregio schlossen die Behörden von Viterbo nach zwei Jahren der Sedisvakanz den Papstpalast hermetisch ab, rissen das Dach herunter und setzten die Kardinäle auf Wasser und Brot, um den Wahlvorgang zu beschleunigen. Die Kardinäle blieben jedoch hart und erreichten eine Aufhebung der Sperre, es dauerte noch ein ganzes Jahr, bis man sich auf Tebaldo Visconti, den Archidiakon von Lüttich einigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht einmal Priester war.

Sonstiges

  • Das Wappen der Sedisvakanz ist zweigeteilt: oberhalb die gekreuzten Petrusschlüssel und über ihnen anstatt der Tiara ein als Padiglione (auch ombrellino, offiziell lateinisch: umbraculum) bezeichneter Baldachin mit rot-gelben Streifen, der untere Teil stellt das persönliche Wappen des Kardinalkämmerers (Camerlengo) dar. Es ersetzt für die Dauer der Sedisvakanz das päpstliche Wappen (so z. B. auf der Titelseite des Osservatore Romano).
  • Mit dem Beginn der Sedisvakanz veranlasst der Kardinalkämmerer die Prägung einer speziellen Münze, die auf der Vorderseite das Wappen der Sedisvakanz mit der Inschrift Sede vacante zeigt, auf der Rückseite eine Taube, die den heiligen Geist symbolisiert, mit der Inschrift Veni Sancte Spiritus (Komm Heiliger Geist).
  • 2005 wurde ein Euro-Münzen-Kurssatz geprägt, welcher auf der nationalen Seite das Wappen der Sedisvakanz abbildete. Diese Münzen sind in der gesamten Eurozone gültiges Zahlungsmittel. Künftig ist dies nicht mehr erlaubt, bei der nächsten Sedisvakanz (Frühjahr 2013 infolge des Rücktritts von Papst Benedikt XVI.) wird es lediglich eine neue 2-Euro-Gedenkmünze geben. Siehe dazu: Vatikanische Euromünzen

Literatur

Quellen:

  • Johannes Paul II PP: Konstitution „Universi Dominici Gregis“ 1996.
  • Johannes Paul II PP: Codex iuris canonici, 1983.

Sekundärliteratur:

  • Frederick J. Baumgartner: Behind Locked Doors. A History of the Papal Elections. Palgrave Macmillan, New York 2003, ISBN 0-312-29463-8
  • Heiner Boberski: Der nächste Papst. Die geheimnisvolle Welt des Konklave. Müller, Salzburg ²2001, ISBN 3-7013-1041-6
  • Hans-Joachim Fischer: Die Nachfolge. Von der Zeit zwischen den Päpsten. Verlag Herder, Freiburg 1997, ISBN 3-451-26190-1
  • Albeto Melloni: Das Konklave. Die Papstwahl in Geschichte und Gegenwart, Freiburg i.Br. u.a. 2003.
  • Louis Carlen v/o Rhodan: Die Papstwahl im Kirchenrecht in Recht, Geschichte und Symbol, Aufsätze und Besprechungen Olms Verlag 2002, ISBN 978-3615002430

Film

Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Anderson aus dem Jahr 1968, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West, wird das Konklave des fiktiven russischen Papstes Kyrill auf anschauliche Weise dargestellt. Mit der Wahl eines Osteuropäers nur zehn Jahre später erwies sich der Film als prophetisch.

Einzelnachweise

Weblinks

Wiktionary: Sedisvakanz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Sede vacante – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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