Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Sexualstrafrecht

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Das Sexualstrafrecht umfasst die Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Nach westlicher Auffassung dient das Sexualstrafrecht insbesondere dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Durch den Wandel der Sexualmoral ist auch das Sexualstrafrecht dem Wandel unterworfen. So diente das Sexualstrafrecht früher wesentlich dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit (Sittlichkeitsdelikte), der Gesellschaftsordnung, der Ehre der Familie und der Ehe. Die Vorstellung ist insbesondere außerhalb des westlichen Kulturkreises noch anzutreffen.

Deutschland

Verfassungsrecht

Verfassungsrechtlich dienen die Verbote und Strafandrohungen des Sexualstrafrechts dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wird auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestützt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt zwar auf den ersten Blick die Täter, da sie ihre "Persönlichkeit" ausleben dürfen, allerdings legt das Sittengesetz der freien Entfaltung hier eine Grundrechtsschranke entgegen.[1]

Europäisches Recht

Im Bereich des Sexualstrafrechtes spielen auch Richtlinien und Rahmenbeschlüsse verfassungsrechtlich eine immer größere Rolle. Zu erwähnen wäre der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003, der derzeit durch eine Richtlinie überarbeitet wird.[2]

Regelungsbereich

Das deutsche Strafrecht hat das Sexualstrafrecht ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Tatbestände sind dort im 13. Abschnitt (§§ 174 bis 184g) zusammengefasst. Während die frühere Auffassung des Reichsgerichts und zu Anfang noch des Bundesgerichtshofes einen Schutz der Sittenordnung in das Sexualstrafrecht interpretierten, ist der heutige Schutzbereich deutlich auf gravierende sozialschädliche Verhaltensweisen beschränkt. Insoweit wurde auch die Überschrift von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geändert.

Tatbestände

Ein einheitliches Rechtsgut liegt dem Sexualstrafrecht nicht zugrunde. Es ist eher der Sexualbezug, den die Tatbestände gemeinsam haben. Den inhärenten Begriff der sexuellen Handlung hat der Gesetzgeber nicht definiert. Lediglich in § 184g Nr. 1 StGB nennt er die sexuelle Handlung als eine solche, die von einiger Erheblichkeit sein muss.

Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184f im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuchs geregelt.

  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1, 5 StGB (Abs. 3 und 4)
  • Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB (Abs. 3 und 4)
    • die Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178)
  • sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179)
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c)
  • Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173)

Deutlich dem Jugendschutz zugeordnet sind die Delikte:

Im Bereich der Pornographie sind durch die letzten Änderungen noch folgende Delikte hinzugekommen:

Die Prostitution ist spätestens seit Einführung des Prostitutionsgesetzes nicht mehr sittenwidrig. Dennoch sind die Abhängigkeitsverhältnisse in diesem Bereich unter Strafe gestellt.

Allerdings soll auch die Belästigung Unbeteiligter unterbleiben, daher sind die nachfolgenden Delikte teilweise Auffangtatbestände:

Verwandte Tatbestände

Verwandte Tatbestände außerhalb der §§ 174-184g StGB, die selbst nicht dem Sexualstrafrecht unterfallen, sind:

  • Beleidigungen auf sexueller Grundlage (§ 185 StGB)
  • die Nötigung zu sexuellen Handlungen nach § 240 Abs. 4 Nr. 1, die selbst keinen Körperkontakt beinhalten (ansonsten wäre § 177 Abs. 1 einschlägig)
  • Erpressung auf sexueller Grundlage (auch so genannte Chantage) nach § 253 StGB

Insbesondere hinsichtlich der Beleidigung wird in der Rechtswissenschaft betont, dass dieser Tatbestand kein Auffangdelikt für Sexualstraftaten ist.

Schuld

Besonderes Augenmerk ist bei Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts stets auf die Schuld zu legen. Das Vorliegen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" nach § 20 ist nicht immer auszuschließen. In Betracht kommt gerade dann die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung.

Entwicklung

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Zahlreiche Sexualstrafrechtsvorschriften wurden Anfang der 1970er liberalisiert. In diesem Bereich ist insbesondere das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 zu erwähnen sowie die Reform der Paragraphen 218 ff. durch das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts.

Die Sachverständigenanhörung von 1970 zum Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts ist hier komplett dokumentiert: http://blog.globale-gleichheit.de/?p=807

1994 wurde das Schutzalter homosexueller Handlungen im deutschen Strafrecht angepasst und § 175 StGB in seinen Resten durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 aufgehoben.

Derzeit besteht ein Trend zur Verschärfung von Strafandrohungen (und strafprozessualer Maßnahmen) im Sexualstrafrecht aufgrund der Boulevardberichterstattung über Sexualstraftaten. Die Entwicklung der Straftaten im Sexualstrafrecht ist objektiv nach den statistischen Erfassungen der Strafverfolgungsbehörden stagnierend, wenn nicht aufgrund des geringeren Dunkelfelds wegen der modernen Möglichkeiten (DNA u. a.) innerhalb der Aufklärung sogar rückläufig. Dessen ungeachtet nehmen die Sexualstraftaten jedoch einen viel größeren Raum in den Medien ein.

Siehe auch

Literatur

  • Gernot Hahn: Rückfallfreie Sexualstraftäter. Salutogenetische Faktoren bei ehemaligen Maßregelvollzugspatienten (Forschung für die Praxis). Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-88414-415-2
  • Andreas Marneros: Sexualmörder. Eine erklärende Erzählung. Psychiatrie-Verlag, Bonn 3. Aufl. 2006, ISBN 978-3-88414-284-4
  • Werner Krebber: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit. Fakten – Hintergründe – Klarstellungen. Konkret-Literatur Verlag, Hamburg 1999, ISBN 978-3-89458-177-0

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Sexualstrafrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.