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Hilfsarbeitskraft

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(Weitergeleitet von Ungelernte Hilfskraft)
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Aushilfe ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum 1993 produzierten Thriller von Regisseur Tom Holland siehe Die Aushilfe.

Hilfsarbeitskraft, Aushilfskraft, Ungelernter, auch Hilfsarbeiter/Helfer, Gehilfe oder Handlanger ist eine Berufsbezeichnung für eine Arbeitskraft ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung, die Hilfstätigkeiten verrichtet. Sie stellt die niedrigste berufliche Klasse nach Berufbildungsabschluss dar. Bildungsstatistisch spricht man von Geringqualifizerter. Historische Bezeichnungen sind Handlungsdiener oder Spannmann.

Geschichte

Der Begriff des Hilfsarbeiters im Speziellen entwickelt sich erst in der Industriellen Revolution, während man vorher nur von Handlanger für Gelegenheits-Hilfskräfte sprach, sonst aber in den strengen Zunftordnungen kein Platz für Ungelernte war. Im hauswirtschaftlichen Bereich einschließlich Landwirtschaft sprach man von Gesinde für alle Hilfskräfte. Der Handlungsgehilfe entwickelt sich im kaufmännischen Sektor.

Da es keinerlei Regelung – und damit auch keinerlei Rechtsschutz – für Ungelernte gab, trat hier die tatsächliche Ausbeutung der Arbeiterschaft, die dann die Entwicklung des Sozialismus hervorrief, besonders stark hervor. So wurde dann beispielsweise erst in der nachrevolutionären österreichischen Gewerbeordnung 1859[1] – die bis heute gültig ist – der Begriff des Hilfsarbeiters bzw. des gewerbliches Hilfspersonals nicht nur definiert, sondern auch Rechte und Pflichten im „ Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern“ festgesetzt. Danach umfasst der Begriff im Besonderen:

a) Gehilfen (Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrgewerben und dergl.);
b) Fabriksarbeiter;
c) Lehrlinge;
d) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden

Früher verwendet man den Ausdruck auch für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine wissenschaftliche Hilfskraft, eine studentische Hilfskraft an einer Hochschule, juristischer Hilfsarbeiter an obersten Bundesgerichten (einschließlich Bundesverfassungsgericht), z. B. Wissenschaftliche Hilfskraft (BGH) (Deutschland) oder in der deutschen Bundesanwaltschaft, bei Behörden wurde die Bezeichnung für Angehörige des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes verwendet, die zur Vorbereitung ihrer Beförderung bei übergeordneten Behörden erprobt wurden (etwa in Deutschland 3. Staatsexamen bei Richtern und höheren Verwaltungsbeamten).

Alle diese Berufsfunktionen fallen heute nicht mehr unter den Begriff Arbeiter, und genannte Berufe auch nicht mehr unter den Begriff der Hilfsberufe. Dasselbe gilt für die Personen, die in Ausbildung stehen, oder facheinschlägige Praktikanten.

Heutige Begriffe

Heute versteht man bildungswissenschaftlich:

  • unter Geringqualifizerter jeden Arbeitnehmer, der keinen Berufsabschluss hat (also auch Ausbildungsabbrecher)
  • unter Ungelernter speziell Menschen die nur mit ISCED Level 1,2,3A,3C (Grundbildung, Sekundarbildung) abgeschlossen haben, aber keinerlei Beruf gelernt haben

Da bei Bildungsstatistiken die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung (On-the-Job-Berufsbildung) nicht erfasst wird, spricht man in diesem Zusammenhang von formal gering qualifiziert – darunter können auch Gutverdiener fallen (vergl. Self-made man).

Als berufliche Funktion:

  • unter Hilfsarbeitskraft Personen ohne fachliche Vorbildung, die innerbetrieblich angelernt werden. Diese Berufe sind heute – zumindest in den Industrienationen – allesamt kollektivvertraglich mit einem Mindestlohn festgesetzt, und in der Sozialversicherung den anderen Berufen gleichgestellt[2]
  • unter Aushilfstätigkeiten Arbeitsverhältnisse, in denen Ungelernte oder Hilfsarbeitskräfte tätig sind, oft befristet, und oft ohne jegliche bzw. nur marginaler innerbetrieblicher Ausbildung (etwa insbesondere bei Leiharbeit)
  • unter Produktionshelfer Hilfsarbeiter, die im automatisierten Herstellungsprozess tätig sind.
  • unter Tagesaushilfe Personen, die je nach Tagesbedarf vom Arbeitgeber eingesetzt werden, z. B. als Wochenendaushilfe in der Gastronomie. Bei Verträgen mit Tagesaushilfen ist zwischen der Rahmenvereinbarung für künftige Arbeitseinsätze und dem befristeten Arbeitsvertrag für die Tagesarbeit zu unterscheiden, denn eine Tagesaushilfe steht nicht bereits auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. BAG, 31. Juli 2002 – 7 AZR 181/01).[3]

Moderne Stichworte in diesem Zusammenhang sind Niedriglohn, Minijob und McJob.

Heutige nationale Berufsbezeichnungen

Gering Qualifizierte im europäischen Vergleich

Vorlage:Schulbildung-Qualifikation Europa

Literatur

  • H. Dornmayr, N. Lachmayr und B. Rothmüller; Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), et al. (Hrsg.): Integration von formal Geringqualifizierten in den Arbeitsmarkt. Eigenverlag 19. Januar 2009 (pdf, forschungsnetzwerk.at).
  • M. Krenn; Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK), FORBA (Hrsg.): Geringqualifizierte in der "Wissensgesellschaft" - Lebenslanges Lernen als Chance oder Zumutung?. 28. Februar 2011 (pdf, arbeiterkammer.at).
  • Beate Zeller: Im Blick: das Beschäftigungssegment „einfache Arbeit“ – Bedeutung und Handlungsbedarf. In: f-bb Newsletter 04/2005, Seite 1 (pdf, f-bb.de, zuletzt abgerufen am 11. März 2013).

englisch:

  • International Labour Office (ILO) – Central Library and Documentation Branch: Policies for low-paid workers and unskilled job seekers. Organisation for economic co-operation and development. Band 1 von International labour documentation, ILO 1998
  • Sarbajit Chaudhuri: Foreign Direct Investment, Child Labour and Unemployment of Unskilled Labour in a Dual Economy. unpubl. 2010 (pdf, MPRA, Munich University Library)

Einzelnachweise

Weblinks

Wiktionary: Hilfsarbeiter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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