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Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung)

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Titel: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Lebensmittel-Informationsverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 1. Januar 2014
Fundstelle: ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18–63
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beschlossen am 25. Oktober 2011 als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Der erste Entwurf stammt vom 31. Januar 2008.[1] Das Europäische Parlament nahm am 6. Juli 2011 den Vorschlag (KOM/2008/0040) an.[2][3] Ein Addendum stammt vom 16. September 2011,[4] ein weiteres vom 18. November 2011.[5] Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU.[6]

Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Diese Verordnung gilt auch für durch Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen (Catering), wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt.

LMIV im Überblick

Die LMIV definiert in Kap. I zunächst Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 1) sowie die zugehörigen rechtlichen Begriffe (Art. 2). In den Allgemeinen Zielen (Kap. II, Art. 3) heißt es:

„Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“

Kap. III enthält Angaben zu den grundlegenden Anforderungen (Art. 6), zur Lauterkeit der Informationspraxis (Art. 7) und zu Verantwortlichkeiten (Art. 8). In Kap. IV (Art. 9–35) sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel detailliert angegeben (Einzelheiten siehe unten). Die LMIV schließt mit Kap. V – Freiwillige Informationen über Lebensmittel (Art. 36–37), Kap. VI – Einzelstaatliche Vorschriften (Art. 38–45) und Kap. VII – Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen (Art. 46–55).

Grundsätze für verpflichtende Information über Lebensmittel

Die Verordnung nennt drei Hauptgrundsätze zur Lebensmittelinformation.

Grundsätzlich gilt für die Lebensmittelinformation, dass diese:

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels sind.

b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels sind.

Informationen zum Schutz der Gesundheit sind jene Informationen zu einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte. Außerdem Informationen zur Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung eines Lebensmittels. Und Informationen zu den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln.

Lebensmittelinformationen sind außerdem auch c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften. Jene dienen dazu dem Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Lebensmittelwahl zu ermöglichen.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, also eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht. Das heißt, dass Verbraucher den Informationen eine erhebliche Bedeutung beimessen, oder nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen für den Verbraucher entsteht.

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Für vorverpackte Lebensmittel sind grundsätzlich gemäß Art. 9 Absatz 1 folgende Angaben als Information verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels,
b) das Verzeichnis der Zutaten,
c) die Zutaten und Hilfsstoffe (sowie deren Derivate) gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
d) die Menge bestimmter Zutaten,
e) die Nettofüllmenge,
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
g) ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung,
h) der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen),
j) eine Gebrauchsanleitung (falls erforderlich),
k) die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol sowie
l) eine Nährwertdeklaration.

Hinweise zu den verpflichtenden Informationen

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung betreffen lediglich Glasflaschen zur Wiederverwendung, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen, sowie Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt. In diesen Fällen sind nur die Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, a), c), e), f) und l) vorgeschrieben.

zu a) entspricht der ehemaligen „Verkehrsbezeichnung“ in § 4 Abs. 1 LMKV, z. B. „Weizenmehl Type 550“
zu b) Ein Zutatenverzeichnis ist bei Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, nicht erforderlich.
zu c) Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. Fehlt das Zutatenverzeichnis, so sind sie in der Form „Enthält …“ zu erwähnen. Bezieht sich die Bezeichnung des Lebensmittels auf den betreffenden Stoff, ist die Angabe nicht erforderlich (Art. 21 (1)).
zu d) Werden bestimmte Zutaten auf der Verpackung durch Text oder Abbildungen hervorgehoben oder betont, so muss ihre prozentuale Menge in der Zutatenliste besonders gekennzeichnet werden, z. B. durch Fettdruck (Quid-Regelung).
zu f) Für eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse muss zusätzlich das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, angegeben werden.
zu l) Die verbindliche Nährwertdeklaration gilt ab dem 13. Dezember 2016 für alle verpackten Lebensmittel. Alle Lebensmittel, die schon vor diesem Datum freiwillig eine Nährwerttabelle aufweisen, gelten bereits jetzt die beschriebenen Regeln, also nicht mehr die Regeln der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV). Lebensmittel dürfen jedoch noch abverkauft werden, auch, wenn sie noch nicht diesen Regeln entsprechen.

Die Mindestschriftgröße für die Angaben beträgt 1,2 mm – bezogen auf die Höhe des kleinen x.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel, (OTC-Lebensmittel, over the counter „über den Ladentisch“) ist laut Art. 44 lediglich die Allergen-Kennzeichnung verpflichtend, also Angaben gemäß Art. 9, Absatz 1, Buchstabe c. Dies betrifft alle Zutaten und Hilfsstoffe gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Die Mitgliedsstaaten können zusätzlich nationale Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel erlassen.

Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration

Freiwillige Nährwertangabe auf einem Netz unverarbeiteter Orangen
  1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
  4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
  5. Salz und Salzsubstitute;
  6. Tafelsüßen;
  7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
  8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
  9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
  10. Aromen;
  11. Lebensmittelzusatzstoffe;
  12. Verarbeitungshilfsstoffe;
  13. Lebensmittelenzyme;
  14. Gelatine;
  15. Gelierhilfen für Konfitüre;
  16. Hefe;
  17. Kaugummi;
  18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt;
  19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Anhänge der LMIV

Die Anhänge der LMIV umfassen im Einzelnen:

  1. Spezielle Begriffsbestimmungen (Anhang I),
  2. Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II),
  3. Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss (Anhang III),
  4. Definition der X-Höhe (Anhang IV),
  5. Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Anhang V),
  6. Bezeichnung des Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben (Anhang VI),
  7. Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII),
  8. Mengenmäßige Angabe von Zutaten (Anhang VIII),
  9. Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX),
  10. Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens (Anhang X),
  11. Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftortes verpflichtend ist (Anhang XI),
  12. Alkoholgehalt (Anhang XII),
  13. Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen, Mineralstoffen, Energie und ausgewählten Nährstoffen (Anhang XIII),
  14. Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie (Anhang XIV) sowie
  15. Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration (Anhang XV).

Einzelstaatliche Vorschriften

Grundsätzlich ist ein Erlass oder eine Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu, von der Verordnung bereits behandelnden Aspekten, verboten. Es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Mitgliedstaaten dürfen Einzelverordnungen erlassen, soweit betroffene Aspekten nicht durch die Verordnung bereits behandelt wurden.

Dabei gilt für nach Unionsrecht zulässigen einzelstaatlichen Vorschriften: sie dürfen nicht den freien Warenverkehr behindern, unterbinden oder einschränken, indem eingeführte Vorschriften beispielsweise Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten diskriminieren.

Mitgliedsstaaten können Vorschriften zu zusätzlich verpflichtenden Angaben machen. Also die bereits geregelten Vorschriften einzelstaatlich ergänzen. Eine Ergänzung muss aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit; Verbraucherschutz; Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Dabei ist zu beachten, dass eine Ursprungs- oder Herkunftslandkennzeichnung nur erlassen werden kann, wenn eine nachweisliche Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht.

Ein geplanter Erlass einer neuen Rechtsvorschrift durch einen Mitgliedstaat muss mittels des Mitteilungsverfahrens beantragt werden. Der Mitgliedstaat muss die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, unter Angabe der Gründe, über den Erlass einer neuen Lebensmittelinformations-Vorschrift informieren. Der ständige Ausschuss für Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert daraufhin über die Zweckdienlichkeit der Vorschrift.

Umsetzung in Deutschland

Die existierenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften wurden durch die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel[7] am 13. Juli 2017 an die geltenden europäischen Regelungen angepasst. Sie enthält als Artikel 1 die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV.[8] Die bereits 2014 erlassene Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung[9] mit ersten Bezugnahmen trat daher außer Kraft.

Einzelnachweise

  1. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM/2008/0040) (PDF).
  2. Legislative Beschliessung (Text; PDF-Datei; 591 kB)
  3. Fragen und Antworten zur Lebensmittelinformations-Verordnung Pressemitteilung vom 6. Juli 2011
  4. http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st13/st13135-ad01re01.de11.pdf
  5. Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission , abgerufen am 25. April 2016. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 304 vom 22. November 2011.
  6. Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, abgerufen am 13. Juni 2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011.
  7. Text und Änderungen der Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Vorlage:§§/Wartung/buzer
  8. Text der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV Vorlage:§§/Wartung/buzer
  9. Text der Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV Vorlage:§§/Wartung/buzer

Weblinks

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