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Verordnungsermächtigung

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Eine Verordnungsermächtigung ist eine Regelung in einem Gesetz, welche der Regierung (Exekutive) ermöglicht, Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament (Legislative) zu befragen. Ansonsten müssten alle Änderungen mit Gesetzen durch die Parlamente beschlossen werden.

Die Verordnungsermächtigungen sind eingeschränkt, da auf der einen Seite das Parlament damit Souveränität an die Regierung abgibt, aber auch andererseits nicht wegen aller Feinheiten der Gesetzgebung befragt werden will.

Eine Verordnung darf nach Art. 80 Grundgesetz und entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungen der Bundesländer nicht einfach nach Belieben oder nach politischer Opportunität erlassen werden; vielmehr braucht die erlassende Stelle dazu eine Ermächtigung durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Das Gesetz muss „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der Verordnung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Damit soll entsprechend dem Demokratieprinzip sichergestellt werden, dass die wesentlichen Entscheidungen vom durch Wahl legitimierten Gesetzgeber selbst getroffen werden.

Es gibt jedoch auch Verordnungsermächtigungen, die vorsehen, dass eine Verordnung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Parlaments bedarf. Allerdings ist ein solches Verfahren deswegen fragwürdig, weil die verfahrensmäßigen Vorteile einer Regelung per Verordnung dadurch entfallen; das Verfahren kommt einem Gesetzgebungsverfahren gleich, mit dem einzigen Unterschied, dass das Parlament kein Initiativrecht hat.

Genutzt werden Verordnungen immer in besonderen Fachfragen.

Beispiele:

Siehe auch

Literatur

  • Wilhelm Mößle: Inhalt, Zweck und Ausmaß. Zur Verfassungsgeschichte der Verordnungsermächtigung. Duncker & Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-06766-5.
  • Karl-Peter Sommermann: Verordnungsermächtigung und Demokratieprinzip. Verfassungsrechtliche Grenzen parlamentarischer Änderungsvorbehalte. In: JZ. 52. Jg., Bd. 1, 1997, S. 434–441.
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