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Verwaltungsgerichtsordnung
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verwaltungsgerichtsordnung |
Abkürzung: | VwGO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege, Verwaltungsprozessrecht |
Fundstellennachweis: | 340-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1960 |
Neubekanntmachung vom: | 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193, 2198) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
6. Juli 2017 (Art. 5 G vom 30. Juni 2017) |
GESTA: | N021 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht) regelt. Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten und Vollstreckung (IV.). In Teil V befinden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes enthält das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Mit diesem Änderungsgesetz wurde die allgemeine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen und die Zulassungsberufung eingeführt. Zu einem Berufungsverfahren kommt es seitdem nur noch, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag eines Beteiligten zugelassen hat. Sobald der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beschließende Antrag abgelehnt ist, wird das Urteil in erster Instanz rechtskräftig.
Außerdem wurde zur gleichen Zeit der zuvor nicht bestehende Vertretungszwang vor den Oberverwaltungsgerichten eingeführt. Zuvor konnte sich jeder Beteiligte ohne anwaltlichen Beistand an das Oberverwaltungsgericht wenden. Nun muss bereits der Antrag auf eine Zulassung der Berufung von einem Rechtsanwalt oder von einer ihm gleichgestellten Person (siehe § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) gestellt werden.
Begründet hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung mit dem Hinweis auf die Asylproblematik, die durch eine hohe Zahl an Asylverfahren die Verfahrensdauer nachhaltig erhöht habe. Die Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte eine Verfahrensbeschleunigung zur Absicherung des „Rechtsschutzgewährleistungsanspruches“ bewirken.[1]
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit gegeben, die Berufung im erstinstanzlichen Urteil selbst zuzulassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht muss dann ein normales Berufungsverfahren durchführen. Hiervon wird in der Praxis jedoch nur selten Gebrauch gemacht.
Geschichte
Die Verwaltungsgerichtsordnung geht in ihren wesentlichen Teilen auf den sog. Heidelberger Entwurf Walter Jellineks zurück, der als Vorsitzender eines auf Anregung der US-amerikanischen Militärregierung gegründeten Ausschusses den Entwurf eines Verwaltungsgerichtsgesetzes unterbreitete.
Siehe auch
- Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland
- Hermann Menzyk: Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in der Zeitschrift „Der Rechtsbeistand“ ISSN 0723-5577, 29. Jahrgang 1999 Heft 1/1999, Seite 3.
Weblinks
- Text der VwGO (PDF; 175 kB)
Einzelnachweise
- ↑ BT-Drs. 13/3993, S. 1, pdf-Dok. 1,41 MB, abgerufen am 17. Dezember 2012.
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