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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nach deutschem Recht eine Straftat nach § 113 des Strafgesetzbuches oder nach § 20 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz (luftpolizeiliche Hoheitsgewalt). Im Folgenden wird nur auf § 113 StGB eingegangen.
Der Tatbestand des § 113 StGB wurde zuletzt im November 2011 verschärft und gleichzeitig das mögliche Höchststrafmaß für einen nicht besonders schweren Fall von zwei auf drei Jahren Freiheitsstrafe angehoben.[1]
Geschützte Rechtsgüter
Geschützte Rechtsgüter der Strafvorschrift ist a) die Vollzugstätigkeit (Vollstreckungsgewalt) des Staates und b) seiner zur Vollstreckung berufenen Organe[2], somit bietet sie indirekt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen.
Tatbestandsmerkmale
Amtsträger oder Personen, die Amtsträgern gleichstehen
Die Handlung des Täters muss sich gegen einen Vollstreckungsbeamten richten. Umfasst sind davon alle inländischen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und Soldaten der Bundeswehr sowie die Amtsträger, die durch völkerrechtliche Verträge in den Schutz einbezogen werden (z. B. NATO-Truppenstatut). Über § 114 StGB werden daneben Amtsträgern gleichstehende Personen erfasst. Diese sind bspw. Jagdaufseher, bei Unglücksfällen, Gefahr oder gemeiner Not auch Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes.
Vornahme einer Diensthandlung
Der Amtsträger muss ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, einen Titel (z. B. Gerichtsvollzieher) oder eine bestimmte verwaltungsrechtliche Verfügung vollstrecken. Gegen genau diese Vollstreckungshandlung muss sich der Widerstand des Täters richten, und zwar während der Vollstreckungshandlung, die also mindestens schon begonnen haben und noch andauern muss. Zumindest muss sie aber unmittelbar bevorstehen.
Tathandlung: Widerstand leisten oder tätlichen Angriff verüben
- Des Weiteren muss der Täter nach Alternative 1 auch Widerstand leisten. Gemeint ist insbesondere die Ausübung von Gewalt oder die Drohung mit solcher. Die Schwere der Gewalt liegt jedoch unterhalb der Schwelle zur für die Nötigung erforderlichen Intensität. In dieser Variante muss nach der Vorstellung des Täters der Widerstand geeignet sein, die Diensthandlung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
- Dem gegenüber steht in Alternative 2 - dem tätlichen Angriff auf den Vollstreckungsbeamten - die körperliche Einwirkung im Vordergrund. Hier ist gerade nicht erforderlich, dass der Täter die Verhinderung der Diensthandlung bezweckt.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung des Amtsträgers
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in der irrigen Annahme einer rechtmäßigen Diensthandlung, ist nicht strafbar. Ob dies jedoch Tatbestandsmerkmal, objektive Bedingung der Strafbarkeit ist oder im Zusammenhang mit einer modifizierten Rechtswidrigkeit steht, ist umstritten. Ebenfalls nicht strafbar ist der Widerstand in der irrigen Annahme, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war und Rechtsbehelfe nicht zumutbar (vgl. auch Erlaubnistatbestandsirrtum).
Weiter ist umstritten, in welchem Umfang die Rechtmäßigkeit vom Amtsträger zu prüfen ist. Gegenüber stehen sich die Kürze der Zeitspanne, in der eine solche Prüfung in der Praxis stattfinden kann, und der für Eingriffe geltende Gesetzesvorbehalt. Im Sinne des ersten Punktes wurde bisher meist gefordert, dass vom Amtsträger die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen ist, die wesentlichen Förmlichkeiten zu wahren sind und eine pflichtgemäße Würdigung der Eingriffsvoraussetzungen vorgenommen werden muss. Bei der örtlichen Zuständigkeit ist bei Polizeibeamten stets das Problem der Nacheile über Zuständigkeitsgrenzen hinweg gegeben. Nach § 167 GVG bleibt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung damit jedoch bestehen. Anhänger eines umfassenden Gesetzesvorbehalts fordern demgegenüber eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung seitens des Amtsträgers. Einigkeit besteht jedoch, dass Rechtsirrtümer des Vollstreckungsbeamten stets zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führen.
Sonstiges
Im subjektiven Tatbestand ist lediglich Vorsatz gefordert. Wird die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als Tatbestandsmerkmal angesehen, so reicht dafür Fahrlässigkeit. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit bedarf es noch nicht einmal der Fahrlässigkeit. Passiver Widerstand kann ebenfalls strafbar sein, zum Beispiel das plötzliche Sich-Einschließen. Der Versuch des Delikts ist nicht strafbar (kein Unternehmensdelikt), so dass die speziellen Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3 und 4 StGB gelten. Da der Täter Rechtsschutz gegen die irrtümlich rechtmäßigen Diensthandlungen suchen kann, wird die Strafe nach Abs. 4 nur fakultativ gemildert.
Konkurrenzen
§ 113 StGB sperrt als Privilegierung in der konkreten Tatsituation die Nötigung (§ 240 StGB). Problematisch ist jedoch die Sperrung, wenn sich der Täter irrig vorstellt, das Opfer sei Amtsträger. Bei solchen Fällen soll nach § 240 StGB bestraft werden, die Strafzumessung jedoch dem Strafrahmen des § 113 StGB zu entnehmen sein. Tateinheit ist im Rahmen des § 113 StGB denkbar mit den Körperverletzungsdelikten, den Sachbeschädigungsdelikten und dem Hausfriedensbruch.
Vergleichbare Delikte
Sehr ähnlich ist das Vergehen des Widerstandes gemäß § 116 Seemannsgesetz, vgl. Festnahme.
Literatur
- Kommentare und Lehrbücher zum Besonderen Strafrecht, bzw. zum StGB
- Dr. Sebastian Messer: Die polizeiliche Registrierung von Widerstandshandlungen, eine kriminalsoziologische Untersuchung. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4143-7.
- Dr. Sebastian Messer: "Widerstand sinnvoll? Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des § 113 StGB"; zugl. Vortrag des Verfassers vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im Januar 2011 (PDF; 3,1 MB), Neue Kriminalpolitik 1/2011, 1 ff.
- Tobias Singelnstein / Jens Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht - Zu den Änderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, NJW 48/2011, 3473
- Mark A. Zöller, Marion Steffens: Grundprobleme des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Juristische Arbeitsblätter (JA) 2010, 161
Links
Einzelnachweise
- ↑ Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011, BGBl. I, S.2130.
- ↑ www.rewi.hu-berlin.de HU Berlin, Skript zur Vorlesung Strafrecht - Besonderer Teil, Arbeitsblatt Nr. 46, Bernd Heinrich, 1. Oktober 2009 (Word-Dokument), zuletzt aufgerufen am 23. Mai 2010
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