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Bilanz

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Dieser Artikel behandelt die Bilanz im Rechnungswesen; für weitere Bedeutungen siehe Bilanz (Begriffsklärung)
Die Balkenwaage als Vorbild der Bilanz: Beide Seiten tragen den gleichen Betrag

Eine Bilanz (von ital. bilancia „(Balken)Waage“, von lat. bilanx „Doppelwaage“) ist

Eine andere Betrachtungsweise stellt die Dynamik der Betriebsmittel in den Vordergrund dar; sie verwendet die Begriffe Mittelverwendung für die Aktivseite und Mittelherkunft für die Passivseite.

Geschichte

Der Franziskanermönch und Mathematiker Luca Pacioli beschrieb 1494 in seinem Buch Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalità die erste geschlossene Darstellung der „Venezianischen Methode“ (doppelte Buchführung), wie sie vermutlich in den Fernhandel treibenden italienischen Stadtstaaten ausgeübt wurde. Venedig bildete damals das Zentrum einer Weltwirtschaft, die sich von Polen über Westeuropa und das Mittelmeer bis zum Schwarzen Meer erstreckte.[1] Das Grundprinzip der doppelten Buchführung, das auch für die Darstellung der Bilanz gilt, ist bis heute unverändert geblieben und wird weltweit angewandt.

Allgemeines

Eine Bilanz wird auf einen Stichtag (Bilanzstichtag) erstellt, während die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum erstellt wird. Durch Vergleich der Endbestände der verschiedenen Aktiv- bzw. Passivkonten – insbesondere das Kapitalkonto – zu unterschiedlichen Zeitpunkten kann die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens zeitübergreifend dargestellt und durch Einsichtnahme in die Buchführung nachvollzogen werden. Aus diesem Grunde spricht man bei der Bilanzierung vom Betriebsvermögensvergleich.

Die Bilanz erfüllt folgende Funktionen:

Dokumentationsfunktion
Die Bilanz gibt eine verbindliche Auskunft über das vorhandene Vermögen des Unternehmens. Durch das Festhalten des Vermögens in der Bilanz wird diese zu einem handels- und steuerrechtlich erheblichen Rechenwerk über die vom Unternehmen getätigten Geschäfte. Die Bilanz stellt somit den formellen Abschluss der Buchführung dar.
Gewinnermittlungsfunktion
Der Vergleich des Eigenkapitals zu Beginn des Geschäftsjahres mit dem am Ende des Geschäftsjahres ergibt unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen den Gewinn oder Verlust einer Periode. Das Zustandekommen des Gewinns bzw. Verlusts wird detailliert nachgewiesen über die dem Eigenkapitalkonto vorgelagerte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Informationsfunktion
Diese kann in die Selbstinformation und die Drittinformation unterteilt werden. Ziel der Selbstinformation ist es, dem Kaufmann auf diesem Weg ein Instrument zur Steuerung des Unternehmens zu geben. Für interessierte Dritte (Gläubiger, potentielle Kreditgeber, Geschäftspartner, öffentliche Hand - z. B. Finanzamt, IHK, Sozialversicherungsträger - Arbeitnehmer) stellt die Bilanz ein Informationsinstrument bezüglich ihres zukünftigen Verhaltens gegenüber dem Unternehmen dar. Die Bilanz dient aus dieser Sicht im weiteren Sinne dem Gläubigerschutz.

Umgangssprachlich bezeichnet Bilanz auch den gesamten Jahresabschluss eines Unternehmens. Die Beurteilung eines Unternehmens auf Grund seines Jahresabschlusses nennt man dementsprechend Bilanzanalyse. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Fundamentalanalyse.

Die Informationsfunktion steht bei Abschlüssen nach den IFRS (International financial reporting standards) im Vordergrund. Die Aktivitäten internationalisierter Kapitalmärkte bedürfen einheitlicher Regelungen, nach denen der Erfolg des Unternehmens bemessen wird. Konzernabschlüsse nach HGB oder IFRS weisen aber nicht den ausschüttungsfähigen Gewinn aus. Dieser wird bei Unternehmen mit Sitz in der BRD weiterhin ausschließlich nach dem HGB ermittelt.

Bilanzarten

Laufende Bilanzen
Bilanzen werden in der Regel zum Ende jedes Geschäftsjahres erstellt, beispielsweise auf den 31.12. eines Jahres. Börsennotierte Unternehmen sind auch zur Veröffentlichung von Zwischenbilanzen auf das Ende jedes Quartals verpflichtet. (Wochen-, Monats-, Quartals-, Jahresbilanzen)
Sonderbilanzen
Neben den regelmäßig zu erstellenden Bilanzen gibt es auch außerordentliche Bilanzen, die zu verschiedenen Zeitpunkten gesetzlich vorgeschrieben oder als Entscheidungsgrundlage sinnvoll sind. Hierzu zählen insbesondere die Gründungsbilanz und die Liquidationsbilanz sowie beispielsweise eine Fusionsbilanz. (Weitere Arten: Auseinandersetzungs- und Sanierungsbilanz)
Handelsbilanz
Für die meisten Unternehmen ist es gesetzlich vorgeschrieben, sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz zu erstellen. Aus den Begriffen geht bereits hervor, dass es Unterschiede zwischen den beiden Bilanzen hinsichtlich Ansatz und Bewertung geben kann. Die Handelsbilanz soll dabei die tatsächlichen, für die Interessensgruppen relevanten Verhältnisse des Unternehmens darstellen. Zweck der Steuerbilanz ist eine zutreffende Erfolgsermittlung für die Ertragsbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, aber auch die Abbildung des Unternehmensvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer, ehemals auch der Vermögensteuer.
Einzelbilanz
In Abhängigkeit von der Zahl der bilanzierenden Unternehmen unterscheidet man zwischen der Einzelbilanz, die Bestandteil des Jahresabschlusses ist, und der konsolidierten Konzernbilanz, die Teil des Konzernabschlusses ist und in der zum Beispiel durch Vermögens- und Schuldenkonsolidierung bestimmte konzerninterne gegenseitige Verpflichtungen eliminiert werden.
Eröffnungsbilanz
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellende Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Wissensbilanz
Eine vom Bilanzierungsschwerpunkt der Finanzkennzahlen abrückende Sonderform ist die Wissensbilanz. Sie fokussiert das intellektuelle Kapital einer Organisation und zeigt Zusammenhänge zwischen den organisationalen Zielen, den Geschäftsprozessen, dem intellektuellen Kapital und dem Geschäftserfolg einer Organisation auf.

Aufbau der Bilanz

Die Bilanz wird in zwei Bereiche aufgeteilt dargestellt:

  • Die Seite der Aktiva stellt die Mittelverwendung dar: Aktiva zeigen, welche Ansprüche das Unternehmen mit den ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln erworben hat. Diese Ansprüche können Geldmittel (z. B. Kasse, Bankkonten), Produktionsmittel (z. B. Immobilien, Maschinen), Rohstoffe, Vorprodukte und ähnliche materielle Güter sein. Daneben ist eine Reihe von immateriellen Gütern aufzuführen − diese sind nicht immer direkt finanziell messbar (siehe unten: Aktuelle Problemstellungen bei der Bilanzierung); es gibt jedoch oftmals gute Anhaltspunkte für eine Schätzung. Überschlägig bildet die Aktivseite die Vermögensstruktur des Unternehmens ab.
  • Die Seite der Passiva stellt die Mittelherkunft dar: Passiva zeigen, wie die Mittel finanziert sind, mit denen das Unternehmen wirtschaftet (Abbildung der Finanzierungsstruktur). Dabei wird insbesondere zwischen Fremdkapital und Eigenkapital unterschieden. Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die keinem Rückzahlungsanspruch Dritter unterliegen, d. h. insbesondere das eingebrachte Stamm- und Grundkapital sowie aus dem Unternehmen selbst erwirtschaftete Rücklagen und thesaurierte Gewinne. Das Fremdkapital umfasst Mittel, die von Dritten (zeitlich befristet) zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Hypotheken, Anleihen, Darlehen und Lieferantenkredite.

Die Aktiva werden üblicherweise auf der linken Seite der Bilanz aufgezeigt, die Passiva auf der rechten Seite. Auf beiden Seiten muss sich dieselbe Summe aller Positionen ergeben, die Bilanzsumme.

Deutschland: Bilanzgliederung nach § 266 HGB

Die Gliederung erfolgt als gesonderter Ausweis von Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten (§ 247). Gemäß § 266 HGB ist eine nach dem deutschen Handelsgesetzbuch i.d.F. v. 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2751) aufgestellte Bilanz einer Kapitalgesellschaft idealerweise wie folgt aufgebaut:

Aktivseite (Mittelverwendung) Passivseite (Mittelherkunft)
  1. Anlagevermögen
    1. Immaterielle Vermögensgegenstände
      1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
      2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
      3. Geschäfts- oder Firmenwert (GoFW);
      4. geleistete Anzahlungen;
    2. Sachanlagen
      1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
      2. technische Anlagen und Maschinen;
      3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
      4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    3. Finanzanlagen:
      1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
      2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
      3. Beteiligungen
      4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
      6. sonstige Ausleihungen.
  2. Umlaufvermögen
    1. Vorräte/Vorratsvermögen
      1. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe;
      2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
      3. fertige Erzeugnisse und Waren;
      4. geleistete Anzahlungen.
    2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
      1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (F.a.L.L.), (FLL);
      2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
      3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
      4. sonstige Vermögensgegenstände.
    3. Wertpapiere
      1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
      2. sonstige Wertpapiere;
      3. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
    4. Rechnungsabgrenzungsposten
    5. Aktive latente Steuern
    6. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
    7. (ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
      ____________________________
      (Bilanzsumme)
  1. Eigenkapital
    1. Gezeichnetes Kapital
    2. Kapitalrücklage
    3. Gewinnrücklagen
      1. gesetzliche Rücklagen;
      2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
      3. satzungsmäßige Rücklagen;
      4. andere Gewinnrücklagen;
    4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
    6. (ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
  2. Rückstellungen
    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    2. Steuerrückstellungen
    3. sonstige Rückstellungen
  3. Verbindlichkeiten
    1. Anleihen, davon konvertibel;
    2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
    4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (V.a.L.L.), (VLL);
    5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    8. sonstige Verbindlichkeiten,
      davon aus Steuern,
      davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  4. Rechnungsabgrenzungsposten
  5. Passive latente Steuern

  6. ____________________________
    (Bilanzsumme)

Erleidet die Unternehmung einen so hohen Verlust, dass das Eigenkapital rechnerisch negativ wird, so wird bei Kapitalgesellschaften der „Negativbetrag“ (math. korrekt: Absolutwert des negativen Eigenkapitals) am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen § 268. Bei Personenhandelsgesellschaften entspricht dies dem "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil" der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. der Kommanditisten nach § 264c.

Abweichungen von diesem Bilanzierungsschema ergeben sich z.B. aufgrund der Rechtsform (vgl. § 264c HGB), Größe (vgl. z.B. § 274a) oder Branche. Auch können einzelne wesentliche Geschäftsvorfälle oder Posten nach den § 265 Gliederungsgrundsätzen Anpassungen erforderlich machen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und Pensionsfonds bestehen eigenständige Bilanzgliederungsschemata nach gesonderten Vorschriften (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen).

Schweiz: Bilanzgliederung nach Obligationenrecht

Im schweizerischen Recht sind die kaufmännischen Buchführungsvorschriften im Obligationenrecht (OR) geregelt. Für die Bilanz verlangt Art. 959a OR folgende Mindestgliederung:

Aktiva (Vermögen, Investition) Passiva (Schulden, Finanzierung)
  1. Umlaufvermögen
    1. Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs
    2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen*
    3. Übrige kurzfristige Forderungen*
    4. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
    5. Aktive Rechnungsabgrenzungen
  2. Anlagevermögen
    1. Finanzanlagen*
    2. Beteiligungen
    3. Sachanlagen
    4. Immaterielle Werte
    5. Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital

    (Bilanzsumme)
  1. Kurzfristiges Fremdkapital
    1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen*
    2. Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten*
    3. Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten*
    4. Passive Rechnungsabgrenzungen
  2. Langfristiges Fremdkapital
    1. Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten*
    2. Übrige langfristige Verbindlichkeiten*
    3. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen
  3. Eigenkapital
    1. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien
    2. Gesetzliche Kapitalreserve
    3. Gesetzliche Gewinnreserve
    4. Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten
    5. Eigene Kapitalanteile als Minusposten

    (Bilanzsumme)


* Der Betrag gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang zu nennen.

In der Praxis werden die Aktiven nach dem Liquiditätsprinzip, die Passiven nach dem Fälligkeitsprinzip geordnet. Das heißt, je schneller ein Aktivposten flüssig gemacht werden kann bzw. ein Passivposten fällig wird, desto weiter oben wird er platziert. Der Vergleich derart geordneter Aktiven und Passiven gibt einen Hinweis auf die Liquidität der Unternehmung.

International: Bilanzgliederung nach IFRS

Eine nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellte Bilanz unterscheidet sich in ihrem Aufbau von einer Bilanz nach deutschem HGB. Der Aufbau einer IFRS-Bilanz ist geregelt in IAS 1, Paragrafen 51-77 („Balance Sheet”), wobei IAS 1.51 dabei den Unternehmen zwei grundsätzliche Möglichkeiten zur Bilanzgliederung einräumt:

  • Eine Gliederung nach Fristigkeit (auf der Aktivseite: current assets und non-current assets und korrespondierend auf der Passivseite: current liabilities und non-current liabilities) als Regelfall und
  • eine Gliederung von assets und liabilities jeweils nach ihrer Liquiditätsnähe als Ausnahmefall.

Eine eindeutige Vorgabe, ob diese Gliederung in aufsteigender oder in absteigender Ordnung zu erfolgen hat, existiert dabei nicht. Allerdings präferiert das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) in RIC 1 (Rechnungslegungs Interpretation Nr. 1 „Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses“) als Leitlinie für die Bilanzierung deutscher Unternehmen nach IFRS offenbar die Reihenfolge langfristig - kurzfristig (vgl. Anhang zu RIC 1: Beispiel für ein Bilanzgliederungsschema).

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung

Grundlage bei der Erstellung einer Bilanz ist die ordnungsmäßige Buchführung. Die Bilanz soll ein gerechtes, zutreffendes und nachvollziehbares Bild des Unternehmens zum Stichtag zeichnen. Dies wird als Prinzip der Bilanzwahrheit und Prinzip der Bilanzklarheit bezeichnet. Zusätzlich gilt das Vorsichtsprinzip, ungenau bezifferbare Bestände sollten eher pessimistisch eingeschätzt und mögliche Risiken gegebenenfalls berücksichtigt werden. Geregelt sind diese Normen in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB).

Wer eine Bilanz aufzustellen hat, ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Dort ist auch der gesetzlich vorgeschriebene Aufbau zu finden.

In die Bilanz müssen alle Fakten einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Bilanz bekannt und für den Zeitraum zwischen zwei Bilanz-Stichtagen relevant sind. Daher genügt es nicht, einen zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Kontostand in die Bilanz aufzunehmen. Zusätzlich müssen im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezogene, aber noch nicht bezahlte Leistungen bewertet werden. Es muss ebenfalls festgestellt werden, welche Zahlungen bereits für Leistungen geleistet wurden, die erst im folgenden Jahr bezogen werden − beispielsweise eine Vorauszahlung für Rohstofflieferungen.

Eine Schwierigkeit bei der Erstellung von Bilanzen ist daher, dass zu einem Zeitpunkt selten alle zu berücksichtigenden Fakten bereits bezifferbar sind. So ist zum Beispiel bekannt, dass ein Unternehmen für den Monat Dezember eine Telefonrechnung erhalten wird. Da auch die Nutzung dieser Leistung bereits im Dezember erfolgte, muss die berechtigte Forderung des Anbieters in die Bilanz einfließen. Die entsprechende Rechnung liegt jedoch möglicherweise erst Ende Januar des Folgejahres vor. Somit ist es praktisch unmöglich, eine Bilanz sowohl präzise als auch zeitnah zu erstellen. Entsprechend vergehen bei großen Unternehmen zumeist zwei bis vier Monate bis zur Bekanntgabe der ordentlichen Bilanz. Andererseits wird gerade bei börsennotierten Unternehmen eine zeitnahe Bilanz erwartet, so dass − und diese Tendenz verschärft sich in den letzten Jahren zunehmend − oftmals zu Lasten der Genauigkeit eine möglichst schnelle Bilanz erstellt wird, in der viele Werte nur geschätzt werden konnten.

Des Weiteren fordert die umfassende Darstellung des finanziellen Bildes eine tatsächliche Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Für vorhandene Waren erfolgt dies zumeist in Form einer Inventur, in der mögliche Differenzen zwischen den erfassten Lagerveränderungen und den tatsächlich vorhandenen Beständen festgehalten werden können.

Schließlich erfolgt die Bewertung der Anlagegüter eines Unternehmens. Hier müssen für die in der Produktion genutzten Mittel (z. B. Maschinen) sowie für die langfristigen Finanzanlagen (z. B. Immobilien und Unternehmensbeteiligungen) realistische Werte ermittelt werden. Dies kann über Abschreibungen erfolgen, so dass der Wert eines Firmenfahrzeuges über die geplante Nutzung von (beispielsweise) acht Jahren gleichmäßig in jedem Jahr um ein Achtel des Kaufpreises herabgesetzt wird (lineare Abschreibung). Ein anderer Ansatz ist die Ermittlung des theoretischen Verkaufspreises, der insbesondere für Investitionen in öffentlich gehandelte Werte (Aktien anderer Unternehmen) angebracht ist. Hier können beispielsweise die im Besitz des Unternehmens befindlichen Aktien zum Kurs des letzten Handelstages vor dem Bilanzstichtag bewertet werden.

Die Bilanzpolitik bezeichnet die Grundausrichtung des Bilanzierenden bei der Nutzung von Ausweis-, Gliederungs- und Erläuterungswahlrechten (formelle Bilanzpolitik) sowie bei der Nutzung von Bewertungswahlrechten, Ermessensspielräumen und Sachverhaltsgestaltungen (materielle Bilanzpolitik).

Auch die Ausrichtung der Bilanzpolitik eines Unternehmens ist nicht zu vernachlässigen. So kann diese die Bilanz durch beispielsweise verschiedene Bewertungsansätze und diverse Darstellungsmöglichkeiten von Sachverhalten verändern.

Zum Schutz der Gläubiger eines Unternehmens gilt bei der Bewertung von Vermögenswerten das so genannte Vorsichtsprinzip, welches seine konkrete Anwendung in folgenden Bewertungsprinzipien findet:

Bilanztheorien

  • Klassische Bilanztheorien
    • Die statischen Bilanztheorien
      • Zerschlagungsstatik
      • Fortführungsstatik
    • Die dynamische Bilanztheorie
    • Die organische Bilanztheorie
  • Neuere Ansätze
    • Kapital- und Substanzerhaltung
    • Ökonomischer Gewinn
    • Zukunftsbilanz
    • Synthetische Bilanz
    • Funktionsanalytische Bilanz
    • Prognosebilanz

Aktuelle Probleme bei der Bilanzierung

Spätestens seit dem Beginn des Informationszeitalters zeigt sich, dass der Wert von immateriellen Aktiva für die Bewertung eines Unternehmens eine wachsende Bedeutung erlangen kann. So können außerordentliche Kenntnisse (Unternehmenswissen, siehe Wissensmanagement, Wissensbilanz) einen erst in Zukunft in finanziellen Erfolg umsetzbaren Marktvorteil erbringen. Ebenso gelten erfolgreich eingeführte Marken als wertvolles Eigentum, helfen sie doch bei der Schaffung von Kundenvertrauen und Kundenbindung (vgl. Markentreue).

Die Schwierigkeit bei der Präsentation einer realistischen wirtschaftlichen Darstellung liegt jedoch darin, diesen durchaus relevanten immateriellen Gütern einen angemessenen Wert zuzusprechen, sprich z. B. den Markenwert zu ermitteln. Da der zukünftig aus diesen Gütern erwachsende Ertrag nicht realistisch vorhersehbar ist, dürfte eine unternehmensübergreifende Struktur für diese Darstellung noch einige Jahre auf sich warten lassen.

Besonders bei Dienstleistungsunternehmen kann der Geschäftserfolg − und damit der Wert des Unternehmens − möglicherweise von Aktiva abhängen, die sich bilanziell bislang gar nicht erfassen lassen, insbesondere den Mitarbeitern mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen. Die Mitarbeiter gehen auf Basis der mit ihnen geschlossenen Arbeitsverträge ihrer Tätigkeit zum Wohle des Unternehmens nach. Sie − und nicht Maschinen − erzeugen Dienstleistungen und damit Umsatz mit Kunden. Sie entscheiden mittels der Qualität ihrer Leistung über den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Ein Beispiel sind die sog. „Investmentbanken“, deren geschäftlicher Erfolg zu wesentlichen Teilen von den Kundenkontakten und Kenntnissen der Mitarbeiter abhängt. Aufgrund einer bestehenden Vertrauensbasis zwischen Kunden und einem einzelnen Mitarbeiter, erhält das Unternehmen Aufträge − oder eben nicht.

Der Betriebswirtschaftslehre ist es bislang noch nicht im hinreichenden Maße gelungen, allgemein akzeptierte Bewertungsregeln für den volkswirtschaftlichen Produktionsfaktor Arbeit im Hinblick auf die Aktivierung von menschlicher Arbeit zu formulieren.

Selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen (vgl § 268 Abs. 8 HGB), beispielsweise Software oder Patente, kann nach deutschem und österreichischem Handelsgesetzbuch nur unter engen Voraussetzungen in der Bilanz angesetzt werden (ähnlich den in IAS 38 angeführten Kriterien). In entsprechender Höhe ist allerdings im Eigenkapital eine gesonderte Rücklage zu bilanzieren, so dass eine Ausschüttungssperre in Höhe der immateriellen Werte abzgl. darauf lastender latenter Steuern greift. Für den Verkauf erstellte immaterielle Werte werden als Umlaufvermögen angesetzt und sind mit den Herstellungskosten zu bewerten.

Beim Erwerb von Unternehmen (alle Aktiva und Passiva sowie schwebende Verträge) ohne Übernahme des Rechtsmantels (ansonsten handelt es sich schlicht um einen Beteiligungserwerb, der zu Anschaffungskosten bilanziert wird) entsteht regelmäßig ein Unterschiedsbetrag (Goodwill), der als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand gilt. Hieraus folgen planmäßige Abschreibungen. In den IFRS wird eine Abwertung nur bei Wertverlusten am Stichtag vorgenommen. Zu Zeiten der Übertreibungen der New Economy führten Akquisitionen von Unternehmen zum Teil zu unberechtigt hohen Kaufpreisen, die sich in hohem Goodwill ausdrückten. Bei Unternehmenserwerben werden die künftigen Erfolge der Kaufpreisermittlung zu Grunde gelegt, nicht die Substanz, also etwa in der Bilanz ausgedrückte Werte. Gegenüber den Erwartungen im Erwerbszeitpunkt zurückbleibende Erträge führen dazu, dass der Goodwill abgeschrieben werden muss. Es kam zu den größten Verlusten, die Unternehmen jemals ausgewiesen haben. Am stärksten war dies bei AOL zu sehen, das den Goodwill abschreiben musste, der bei der Akquisition von Time Warner entstanden war. Im internationalen Vergleich sind in europäischen Konzernen gegenüber amerikanischen Konzernen deutlich höhere immaterielle Werte zu verzeichnen. Zum Teil lässt sich dies auf die strenge SEC-Aufsicht zurückführen. Jahresabschlüsse (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) von Kapitalgesellschaften müssen beim Registergericht veröffentlicht bzw. hinterlegt und − bei Überschreiten gewisser Wertgrenzen − um einen Laagebericht (§ 289) von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte wird und wurde das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer mehrfach modifiziert. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich vorläufig auf den Text der geänderten Richtlinie und der neuen Verordnung über Abschlussprüfungen geeinigt. AstV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) billigte die Kompromissfassungen am 18. Dezember 2013.

Bankbilanz

Die Bankbilanz gibt Aufschluss über die Liquiditätslage und die Risikosituation eines Kreditinstituts. Die Gliederung erfolgt nach § 340 HGB i.V.m. Formblatt 1 RechKredV auf der Aktivseite nach abnehmender Liquidität, d. h. sie beginnt mit liquiden Mitteln. Man unterscheidet statische und dynamische Liquidität. Auf der Passivseite steht das Fremdkapital vor dem Eigenkapital; sie gliedert sich nach zunehmender Fristigkeit.

Die Aktivseite differenziert zwischen Forderungen und Wertpapieren; dagegen wird nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden. Die Sachanlagen finden sich unter Sonstige Aktiva wieder. Die Passivseite unterscheidet Verbindlichkeiten und verbriefte Verbindlichkeiten.

Aktivseite Passivseite
  1. Barreserve
  2. Forderungen an Kreditinstitute
  3. Forderungen an Kunden
  4. Schuldverschreibungen
  5. Aktien und Beteiligungen
  6. Sonstige Aktiva
    ____________________________________
    (Bilanzsumme)
  1. Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten
  2. Verbindlichkeiten ggü. Kunden
  3. Verbriefte Verbindlichkeiten
  4. Sonstige Verbindlichkeiten
  5. Eigenkapital
    ____________________________________
    (Bilanzsumme)

Die Aussagefähigkeit der Bankbilanz hinsichtlich der Liquiditätslage ist eingeschränkt. Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Rechnung. Außerdem erfordert die Objektivierung, bspw. hinsichtlich der Laufzeit oder der Ansatz- und Bewertungsvorschriften, eine Differenzierung nach unterschiedlicher Liquidität.

Die Bankbilanz berücksichtigt Bonitätsrisiken, aber keine Zinsänderungs- und Wechselkursrisiken. Nachrangige Forderungen werden aus der Bilanz ausgegliedert oder im Anhang aufgeführt.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Das Europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG) sieht in der VGR Vermögensbilanzen vor, bei denen die Aktiva (Vermögensgüter und Forderungen) mit den Passiva (Verbindlichkeiten) zum Reinvermögen saldiert werden.

Finanzielle Vermögensbilanzen saldieren das Bruttogeldvermögen, die Forderungen, mit den Verbindlichkeiten zum Nettogeldvermögen.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Fernand Braudel, Sozialgeschichte des 15.-18. Jahrhunderts. Band III: Aufbruch zur Weltwirtschaft, Kindler Verlag, München 1986, ISBN 3-463-40027-8
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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