Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Rechtsform

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Rechtsform definiert die Organisationsform und Entscheidungsfindung einer Rechtsperson. Die Rahmenbedingungen sind gesetzlich vorgegeben, Details können je nach Rechtsform etwa in einer Satzung oder einem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Allgemeines

Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z. B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.

Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation zu beachten. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.

Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH und Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).

Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie als Einzelunternehmer mit dem Gesamtvermögen.

Es können jedoch auch andere Rechtsformen (z. B. AGs) als Ein-Personen-Gesellschaften gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch eine staatliche oder kommunale Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft und gegenwärtig noch Sparkassen, bei denen die Kommunen oder Länder eine Gewährträgerhaftung übernehmen.

Europa

Europäische Union

Deutschland

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden.

Eine Sonderform von „juristischen Personen“ nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als rechtsfähig.

Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:

Österreich

In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Sonstige Juristische Person des Privatrechts:
    • Genossenschaft
    • Verein
    • Stiftung
      • Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (per Gesetz immer gemeinnützig)
      • Stiftung nach einem der 9 Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze (per Gesetz immer gemeinnützig)
      • Privatstiftung (fast ausschließlich eigennützig, nur geringer Prozentsatz ist gemeinnützig)
  • Nichtrechtsfähige Gebilde (Beispiele)
    • Personenvereinigungen
    • Nicht rechtsfähige Vereine (Nicht im Vereinsregister eingetragen, aber wie Vereine organisiert und fortbestehend)
    • Belegschaften von Unternehmen (etwa betriebene Werksküche oder Personalvertretung, aber kein Betriebsratfonds)

Diese Gebilde können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen.[2]

Schweiz

In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:

Frankreich

In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaften:
    • Microentreprise (Kleinunternehmerstatus für Einzelpersonen)
    • Société civile (SC) - Personengesellschaft
    • Société civile immobilière (SCI) - Immobilienbesitz-Gesellschaft (aus steuerlichen Gründen häufiger Spezialfall einer SC)
    • Société en nom collectif (SNC) - Handelsgesellschaft
    • Société civile professionelle (SCP) - Partnerschaft (für freie Berufe)
  • Kapitalgesellschaften:
    • Société anonyme (SA) - Aktiengesellschaft
    • Société par actions simplifiée (SAS) - vereinfachte Aktiengesellschaft (nicht börsenfähig)
    • Société à responsabilité limitée (Sàrl) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Entreprise unipersonelle à responsabilité limitée (EURL) - Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Einmann-GmbH“)

Asien

China

In China gibt es, wie in Deutschland, eine generelle Trennung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[3] Seit über 20 Jahren ist Equity Joint Venture der am weitesten verbreitete Typ ausländischer Investments in China. Equity Joint Ventures sind Kapitalgesellschaften, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH gleichen. Mindestens ein chinesischer und ein ausländischer Partner bringen finanzielle, materielle oder immaterielle Mittel in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Die Gesellschaft muß zudem ein festgelegtes, behördlicherseits zu genehmigendes gemeinsames Unternehmensziel verfolgen.[4] Im Gegensatz zu der mit deutlich weniger Kapitaleinsatz verbundenen Representative Office Variante hat ein Equity Joint Venture mehr Rechte. So darf das Unternehmen Land kaufen, unabhängig chinesisches Personal anstellen, Gebäude bauen, etc.[5]

Japan

In Japan existiert neben der Kabushiki kaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō-gaisha (Hybridgesellschaft), der Yugen Sekinin Jigyo Kumia (nicht öffentlich gehandelte Aktiengesellschaften)[6] und der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach dem Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.

Afrika

Namibia

In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (englisch Companies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:

Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:

Amerika

USA

siehe Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten

Literatur

  • Klein-Blenkers, Friedrich: Rechtsformen der Unternehmen. C.F. Müller, Heidelberg 2009.
  • Wöhe, Günter, Döring, Ulrich: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 24. Aufl., München 2010.

Weblinks

Wiktionary: Rechtsform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. EWG Nr. 2137/85
  2. Richtlinie des BMF, GZ . BMF-010216/0038-VI/6/2007 > vom 10. Mai 2007 - KStR 2001 ; Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde
  3. Markteintritt/ Rechtsformen und Einkauf in China. IHK Frankfurt am Main, abgerufen am 12. November 2012.
  4. Birgit Zinzius: China Business. 2. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, ISBN 978-3-540-23497-5, S. 39.
  5. Equity joint venture fact sheet. (PDF; 108 kB) US-China Business Council, abgerufen am 12. November 2012.
  6. Betriebsformen in Japan. Gesetze & Vorschriften - Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan - JETRO. Japan External Trade Organization, abgerufen am 10. November 2012.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Rechtsform aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.